Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (12 Sa 56/21) hat klargestellt, dass sich ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung des geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Partei im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus dem Gebot verfassungskonformer Auslegung des Prozessrechts ergeben kann.
(mehr …)Schlagwort: WhatsApp
WhatsApp ist ein Instant-Messaging-Dienst, der es Nutzern ermöglicht, Textnachrichten, Sprachnachrichten, Bilder, Videos und Dokumente über das Internet an andere WhatsApp-Nutzer zu versenden. Der Dienst wurde 2009 gegründet und gehört seit 2014 zu Facebook.
WhatsApp spielt auch im Bereich des Strafrechts und der Internetkriminalität eine besondere Rolle. So können über den Dienst Straftaten begangen werden, etwa durch das Versenden von Drohungen, Beleidigungen oder belästigenden Nachrichten. Auch die Verbreitung von Kinderpornografie oder die Planung von Straftaten kann über WhatsApp erfolgen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verfolgung von Straftaten, die über WhatsApp begangen werden, sind jedoch komplex. Zum einen ist es schwierig, die Täter zu identifizieren, da WhatsApp keine Informationen über die Identität der Nutzer preisgibt. Zum anderen muss bei der Überwachung von WhatsApp-Nachrichten auch der Datenschutz berücksichtigt werden.
Ein weiteres Thema im Zusammenhang mit WhatsApp und Cybercrime ist die Verschlüsselung der Nachrichten. WhatsApp verwendet eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die dafür sorgt, dass die Nachrichten nur vom Sender und Empfänger gelesen werden können. Dies erschwert den Ermittlungsbehörden die Aufklärung von Straftaten und die Identifizierung von Tätern.
Insgesamt ist WhatsApp ein wichtiger Bestandteil der digitalen Kommunikation und hat auch im Bereich des Strafrechts und der Internetkriminalität eine besondere Bedeutung. Es ist daher wichtig, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Strafverfolgung im Zusammenhang mit WhatsApp und anderen digitalen Kommunikationsdiensten regelmäßig überprüft und angepasst werden, um eine effektive Strafverfolgung unter Wahrung des Datenschutzes zu gewährleisten.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
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KiPo: Vorlage des AG Buchen an das Bundesverfassungsgericht
Auch das Amtsgericht Buchen (1 Ls 1 Js 6298/21) hat – neben weiteren Gerichten – dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit von §184b StGB vorgelegt. Während erste (gelungene) Vorlagen aus formellen Gründen scheiterten, ist diese Vorlage deutlich formaler und auf den Einzelfall zugeschnitten, was eine klarere Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in solchen Fällen ist. Der Beschluss wird hier zur Dokumentation aufgenommen.
(mehr …)Lehrer wegen eines unangemessenen Nähe-Verhältnisses zu Schülern gekündigt
Der Kläger ist seit 2007 als Lehrkraft bei der Beklagten beschäftigt. Ende 2020 hatte ein Schüler der Schulleitung geschildert, dass der Kläger ihn mehrfach über WhatsApp kontaktiert und ihm Treffen im privaten Bereich und außerhalb der Schule vorgeschlagen habe. Dadurch habe sich der Schüler unwohl gefühlt.
Der Kläger räumte in der daraufhin durchgeführten Anhörung ein, dass sein Verhalten unangemessen war. Im Nachgang zu diesem Vorfall erteilte die Beklagte dem Kläger eine Dienstanweisung vom 09.12.2020, die ihm ein solches Verhalten untersagte.
Die Beklagte behauptet, sie habe im März 2022 von einem anderen Schüler erfahren, dass der Kläger ihn ebenfalls mehrfach zu sich nach Hause eingeladen und ihm u.a. angeboten habe, ihm die Füße massieren. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 06.04.2022 außerordentlich fristlos gekündigt hatte, hat sie – nach ihrer Darstellung – von weiteren ähnlichen Vorfällen zwischen dem Kläger und Schülern in früheren Jahren erfahren. Der Kläger bestreitet, sich seinen Schülern gegenüber in der geschilderten Weise unangemessen verhalten zu haben. Er habe lediglich versucht, sie zu fördern und zu unterstützen.
Die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass das Verhalten des Klägers gegenüber Schülern, wenn es sich so darstellen sollte, wie von der Beklagten behauptet, auch ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Um dies aufzuklären, müssten die von der Beklagten benannten Schüler als Zeugen vernommen werden.
Das Gericht hat mit den Parteien zudem erörtert, welche rechtlichen Folgen es hat, dass die Beklagte den Kläger nach der erstinstanzlichen Entscheidung an der Schule vorläufig weiterbeschäftigt hat, obwohl sie hierzu weder verurteilt wurde, noch mit dem Kläger über die Konditionen dieser Weiterbeschäftigung eine schriftliche Vereinbarung getroffen hat. Ggf. wäre – falls sich die Kündigung als wirksam herausstellen sollte – in einem weiteren Prozess zu klären, ob durch die Beschäftigung ein neues Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
Auch vor dem Hintergrund dieser prozessualen Situation hat das Gericht den Parteien dringend angeraten, Möglichkeiten einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts zu suchen. Dem Wunsch der Parteien entsprechend sollen nun zunächst außergerichtlich Vergleichsverhandlungen geführt werden.
Nur wenn diese scheitern, wird das Gericht einen neuen Termin bestimmen und Zeugen laden.Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 13 Sa 623/22
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 16.08.2022 – 2 Ca 650/22 – Quelle: Pressemitteilung des GerichtsVorlage an das BVerfG: Strafrahmen bei Kinderpornografie
Das Amtsgericht München (853 Ls 467 Js 181486/21, beim BVerfG unter 2 BvL 11/22) hat dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt, ob der Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Nummer 1 StGB, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ahndet, verfassungsgemäß ist.
Updates: Inzwischen haben weitere Amtsgerichte, das AG Buchen, mit Beschluss vom 01.02.2023 (AZ 1 Ls 1 Js 6298/21; beim BVerfG 2 BvL 3/23) sowie AG Wuppertal (12 Ls-40 Js 261/22-24/22; BVerfG 2 BvL 15/22) ein Verfahren dem BVerfG vorgelegt.
Die Vorlagen aus München und Wuppertal wurden inzwischen mangels zulässigkeit zurückgewiesen, die aus Buchen ist aber noch anhängig.Das – zu Recht – emotional extrem besetzte Thema wird in diesem Zusammenhang viele Laien überfordern, da man hier regelmäßig nach „Gefängnisstrafen“ ruft. Allerdings zeigt die Praxis, dass zahlreiche Fälle rein gar nichts damit zu tun haben, was man sich als Laie vorstellt, so fasst das Bundesverfassungsgericht in der Verfahrensmitteilung den zugrunde liegenden Sachverhalt wie folgt zusammen:
Der Vorlage des Amtsgerichts München liegt der Fall zugrunde, dass ein achtjähriges Mädchen ein Bild ihrer Vagina an eine Schulkameradin über einen privaten Schülerchat übersandte. Die Mutter der Schulkameradin – und Angeschuldigte – erlangte Kenntnis davon und stellte dieses Bild in die Eltern-WhatsApp-Chatgruppe, um auf den Vorfall aufmerksam zu machen und die anderen Eltern zu warnen. Das Amtsgericht München ist der Ansicht, dass die Hochstufung der Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einem Verbrechen ohne die Regelung eines minder schweren Falls das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG unverhältnismäßig einschränke, gegen das Schuldprinzip aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoße und durch die berufsrechtlichen Konsequenzen einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze.
BVerfG; 2 BvL 11/22Tatsächlich sind eine Vielzahl der Fälle in unserer Kanzlei im Zusammenhang mit minderjährigen Handelnden oder auch passiven Mitgliedern harmloser WhatsApp-Gruppen zu verzeichnen, die aufgrund böswilliger Akteure in Ermittlungsverfahren gezwungen werden. Insbesondere – auch diesen Fall hatten wir kürzlich – wenn jemand als Zeuge mit einem solchen erhaltenen Bild zur Polizei geht, steht ein strafbarer Besitz im Raum.
(mehr …)Volksverhetzung durch Bild in WhatsApp-Gruppe
Beim Vorwurf der Volksverhetzung über WhatsApp steht schnell die Frage im Raum, wie öffentlich die vorgeworfene Tathandlung war. Hintergrund ist die Wortwahl in §130 Abs.1 StGB, die darauf abstellt, dass die Handlung „geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. Wenn dann in kleineren WhatsApp-Gruppen agiert wurde, gibt Anlass zu Diskussionen (so wie bei Status-Bildern).
Allerdings kommt es auf eine Öffentlichkeit an sich gar nicht an, sondern das wesentliche Kriterium für die friedensstörende Eignung ist an dieser Stelle vielmehr die bloße Öffentlichkeitsfähigkeit des Angriffs, wie etwa das OLG Celle hervorhebt:
§ 130 Abs. 1 StGB setzt gerade nicht voraus, dass die Tat öffentlich begangen wird (Fischer, StGB 69. Auflage 2022, § 130, Rn. 13a). Als wesentliches Kriterium für die friedensstörende Eignung ist vielmehr die bloße Öffentlichkeitsfähigkeit des Angriffs ausreichend (OLG Celle, Urteil vom 06.06.1997 – 23 Ss 35/97; NStZ 1998, S. 88f.). Maßgeblich ist, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass der Angriff einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wird (BGH Urteil vom 20. 6. 1979 – 3 StR 131/79, NJW 1979, 1992; BGH, Urteil vom 02-04-1987 – 4 StR 55/87, NJW 1987, 1898 [BGH 02.04.1987 – 4 StR 55/87]).
Die Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von § 130 Abs. 1 StGB setzt dabei nicht voraus, dass der Täter den Angriff auf die Menschenwürde im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB selbst der Öffentlichkeit zugänglich macht; vielmehr kann selbst die Zuschrift gegenüber einer Einzelperson genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der Angriff hierdurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird (BGH a.a.O.; Hörnle, Aktuelle Probleme aus dem materiellen Strafrecht bei rechtsextremistischen Delikten, NStZ 2002, S. 113ff.).
Oberlandesgericht Celle, 2 Ss 127/22Streitig ist dabei auch oft, wie man juristisch damit umgehen muss, dass ein bereits vorhandenes Bild „weitergeteilt“ wird. Hier gilt mit der OLG-Rechtsprechung, dass Mmt dem Hochladen eines Bildes in einer WhatsApp-Gruppe, deren Ansichten man teilt, stets eine sympathisierende Grundeinstellung zum Inhalt des Bildes zum Ausdruck gebracht wird.
Jede andere Annahme würde den Sinngehalt von Äußerungen in den sozialen Netzwerken verkennen, wie auch das OLG Celle betont. Im Übrigen gilt, dass es sich bei der Tat nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB um ein persönliches Äußerungsdelikt handelt und das Verbreiten fremder Erklärungen nur dann den Tatbestand erfüllt, wenn der Täter sich den volksverhetzenden Inhalt erkennbar zu eigen macht.
Können Ermittler bei Threema mitlesen?
Lesen Ermittler bei Threema mit: Bei uns trudeln regelmäßig Fragen zur Sicherheit von Messenger ein – nicht zuletzt durch Erwähnung in einigen Filmen häufen sich aktuell Anfragen zur Sicherheit von Threema. Um es kurz zu machen: Sie haben keine Sicherheit, bei keinem Messenger. Um zu verstehen warum, muss man nicht nur wissen, wie Ermittler arbeiten, sondern auch wie sich Kriminelle verhalten.
(mehr …)Digitale Beweismittel

Bei uns im Blog finden Sie eine Vielzahl von Beiträgen zu digitalen Beweismitteln, Rechtsanwalt Jens Ferner ist auf das Thema spezialisiert:
- Zugriffe der Polizei: WhatsApp-Nachrichten, Mails, TOR-Netzwerk, File-Carving, Predictive Policing und Kryptowährungen
- Zugriff auf Smartphones: Warum sind PINs gefährlich, wie arbeiten Ermittler und biometrische Merkmale dürfen erzwungen werden
- Digitale Beweismittel im deutschen Strafprozess
- Strafbarkeit wenn man sein Passwort nicht verrät?
- Foto von Fingerabdruck führt zu Encrochat-Nutzer
- Beiträge zu Encrochat
- Blackbox im PKW
- IT-Forensik: Welche Software nutzen Ermittler?
- Nachweis von Software-Urheberrechtsverletzung
- Wann ist eine Mail zugegangen?
- SIRIUS Report: Statistiken zur Verwendung digitaler Beweismittel in der EU
- EGMR zu digitalen Beweismitteln
- EUGH: Beweisverwertungsverbot bei mangelnder Verteidigung
- e-Evidence-Verordnung: Grenzüberschreitender Zugriff auf digitale Beweise in der EU ab 2026

Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie auf MEGA
MEGA und Kinderpornographie: Seit einigen Tagen erreichen uns vermehrt Meldungen wegen Hausdurchsuchungen hinsichtlich des vermuteten Besitzes von Kinderpornographie auf der Filehosting-Plattform MEGA, die bundesweit zu laufen scheinen. Allgemeine Ratschläge verbieten sich, grundsätzlich kann nur – wie immer – geraten werden einen Profi zu beauftragen.
(mehr …)Volksverhetzung durch WhatsApp-Status
Das Amtsgericht Frankfurt am Main (907 Ds 6111 Js 250180/19) hat entschieden, dass ein Verbreiten im Sinne des §130 StGB („Volksverhetzung“) auch dann vorliegt, wenn jemand einen Inhalt als WhatsApp-Status einstellt. Hierzu führt das Amtsgericht aus:
Durch das Einstellen eines Inhaltes in den WhatsApp-Status wird dieser sämtlichen Personen in den Status-Mitteilungen der App mit der Möglichkeit der Wiedergabe angezeigt, die die Mobilfunknummer der inhaltsteilenden Person in einem Endgerät gespeichert und auf jenem Gerät WhatsApp installiert haben. Soweit man seine Mobilfunknummer mit anderen Personen austauscht oder auch Dritte auf anderem Weg die Nummer erhalten und speichern, besteht für diese somit eine entsprechende Möglichkeit der Kenntnisnahme. Der Angeklagte hat … erklärt, dass die bei der Beschlagnahme seines Mobiltelefons festgehaltene Anzahl von 229 Kontakten durchaus zutreffen könne. Zwar lässt diese Zahl keinen eindeutigen Rückschluss dahingehend zu, dass sämtliche Kontakte des Angeklagten zur Tatzeit das Video auch wahrnehmen konnten, da die bei dem Angeklagten noch vorhandenen Kontakte dessen Mobilfunknummer zur Tatzeit in den von ihnen benutzten Geräten unter Umständen gar nicht (mehr) gespeichert hatten.
Allerdings lässt die Zahl indiziell eine Einschätzung zu, in welchem Umfang der Angeklagte seine Mobilfunknummer Dritten weitergegeben hatte, da üblicherweise der Austausch von Mobilfunknummern gegenseitig erfolgt und auch der Angeklagte nicht erklärt hat, Mobilfunknummern Dritter nur zu sammeln, diesen jedoch nicht auch seine Nummer weiterzugeben. Da WhatsApp bereits zur Tatzeit die in Deutschland meistgenutzte Kommunikations-App war, lässt sich aufgrund der Anzahl an Kontakten aus Sicht des Gerichts unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit rückschließen, dass eine Zahl von – äußerst zurückhaltend geschätzt – mindestens 75 Personen das entsprechende Video aufgrund des Einstellens als Status durch den Angeklagten potentiell auf ihren Endgeräten abspielen konnten.
Das stellt zur Überzeugung des Gerichts einen größeren Personenkreis dar, der nach Zahl und Individualität so groß ist, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Die Möglichkeit der Wiedergabe bestand insoweit nicht lediglich begrenzt für einen durch konkreten Zusammenhang verbundenen Personenkreis, wie z.B. dem Freundeskreis, einer Vereinszugehörigkeit oder im Arbeitsumfeld, sondern war für diverse Personen ohne Verbindung zu- bzw. Kenntnis voneinander gegeben. Insbesondere wurden auch die Ermittlungen gegen den Angeklagten ursprünglich eingeleitet, weil ein Zeuge das Video gesehen und daraufhin Anzeige erstattet hatte, der zu dem Angeklagten überhaupt keine persönliche Verbindung hat und diesen zur Tatzeit ausweislich des in Augenschein genommenen Videos als „…“ in seinem Handy gespeichert hatte. Angesichts dieser Umstände kann keine Rede davon sein, dass der Personenkreis, dem das Video zum Abspielen zugänglich gemacht wurde, für den Angeklagten kontrollierbar war.
Wie viele Personen tatsächlich Kenntnis von dem Video genommen haben, kann für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit dahinstehen, da ein Verbreitungserfolg nach den vorhergehend dargelegten Grundsätzen nicht erforderlich ist, um das Merkmal des Verbreitens zu erfüllen.

Kinderpornografie
Kinderpornografie (§184b StGB): Wenn plötzlich die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Türe steht, ist die Panik regelmäßig groß. Dabei gehören Durchsuchungen wegen des Verdachts eines verbotenen Umgangs mit Kinderpornografie inzwischen zum Alltag der Ermittler. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Kinderpornografie.
Aufgrund der exorbitant hohen Strafen, die im Raum stehen, sollte auf keinen Fall ohne Strafverteidiger agiert werden: Der Gesetzgeber hat für die regelmäßig anzutreffenden Verhaltensweisen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen (§184b Abs.1, 3 StGB).
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel
Kinderpornografie und Whatsapp
Vorwurf Besitz von Kinderpornografie via WhatsApp: In der jüngeren Vergangenheit haben sich bei uns die Verfahren gemehrt, in denen arglosen Bürgern der Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie gemacht wurde. Mehr und mehr hat sich dabei eine Eigendynamik der Verfahrensführung entwickelt, die mit dem, was brave Bürger sich unter dem Vorwurf vorstellen, rein gar nichts zu tun hat.
Und das schlimmste: Nicht nur, dass man in den Fokus der Behörden geraten kann, ohne selber etwas zu tun – Selbstläufer sind Einstellungen mangels Tatverdacht nicht. Vielmehr droht das ganze Maßnahmen-Arsenal der Ermittler. Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!
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Zustellung eines Scheidungsantrags per Whatsapp
Die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung setzt die ordnungsgemäße und fristgerechte Zustellung des Scheidungsantrags voraus. Auslandszustellungen können in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies deshalb den Antrag auf Anerkennung eines kanadischen Scheidungsurteils zurück.
(mehr …)Telekommunikationsmodernisierungsgesetz: TKG-Reform 2021
Das Telekommunikationsgesetz wurde zum Dezember 2021 vollständig neu gefasst und überarbeitet, es soll damit auf neuen, modernen Füßen stehen.
Hinweis: Zum Minderungsrecht bei langsamen Anschlüssen siehe hier!
(mehr …)Äußerungen im WhatsApp-Chat als Kündigungsgrund?
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19. Juli 2021, 21 Sa 1291/20) hat die Kündigung des technischen Leiters eines gemeinnützigen Vereins, die der Verein wegen sehr herabwürdigender und verächtlicher Äußerungen über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen in einem Chat ausgesprochen hatte, für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat aber das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.
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