Schlagwort: WhatsApp

WhatsApp ist ein Instant-Messaging-Dienst, der es Nutzern ermöglicht, Textnachrichten, Sprachnachrichten, Bilder, Videos und Dokumente über das Internet an andere WhatsApp-Nutzer zu versenden. Der Dienst wurde 2009 gegründet und gehört seit 2014 zu Facebook.

WhatsApp spielt auch im Bereich des Strafrechts und der Internetkriminalität eine besondere Rolle. So können über den Dienst Straftaten begangen werden, etwa durch das Versenden von Drohungen, Beleidigungen oder belästigenden Nachrichten. Auch die Verbreitung von Kinderpornografie oder die Planung von Straftaten kann über WhatsApp erfolgen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verfolgung von Straftaten, die über WhatsApp begangen werden, sind jedoch komplex. Zum einen ist es schwierig, die Täter zu identifizieren, da WhatsApp keine Informationen über die Identität der Nutzer preisgibt. Zum anderen muss bei der Überwachung von WhatsApp-Nachrichten auch der Datenschutz berücksichtigt werden.

Ein weiteres Thema im Zusammenhang mit WhatsApp und Cybercrime ist die Verschlüsselung der Nachrichten. WhatsApp verwendet eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die dafür sorgt, dass die Nachrichten nur vom Sender und Empfänger gelesen werden können. Dies erschwert den Ermittlungsbehörden die Aufklärung von Straftaten und die Identifizierung von Tätern.

Insgesamt ist WhatsApp ein wichtiger Bestandteil der digitalen Kommunikation und hat auch im Bereich des Strafrechts und der Internetkriminalität eine besondere Bedeutung. Es ist daher wichtig, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Strafverfolgung im Zusammenhang mit WhatsApp und anderen digitalen Kommunikationsdiensten regelmäßig überprüft und angepasst werden, um eine effektive Strafverfolgung unter Wahrung des Datenschutzes zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Betrug per WhatsApp

    Das Polizeipräsidium Neubrandenburg warnt vor Betrug per Whatsapp, wobei es sich um eine bekannte Masche, nämlich den Enkeltrick, handelt: Betrüger bedienen sich einer neuen Form des sogenannten Enkeltricks. Die Geldforderungen kommen nun nicht mehr nur per Telefonat, sondern auch über den Messengerdienst WhatsApp.

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  • Kündigung wegen Weiterleitung intimer Fotos in WhatsApp-Chatgruppe

    Das Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 218/20, hatte sich in einem sehr speziellen Einzelfall mit der Kündigung eines Vorgesetzten zu beschäftigen – dabei ging es um die Weiterleitung intimer Fotos einer untergebenen Mitarbeiterin in eine WhatsApp-Chatgruppe. Es liegt auf der Hand, wurde aber nochmals klargestellt, dass dies einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt.

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  • Elterliche Sorge gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines 13-Jährigen?

    Das Amtsgericht Frankenthal (71 F 108/21) hat jetzt entschieden: Die elterliche Sorge kann gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines 13-jährigen Kindes aufrechtzuerhalten sein, wenn eine ausreichende Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern im Übrigen gegeben ist.

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  • LG Berlin: Beweisverwertungsverbot bei Encrochat

    LG Berlin: Beweisverwertungsverbot bei Encrochat

    Beweisverwertungsverbot bei Encrochat: Das Landgericht Berlin ((525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21)) hat sich sämtlichen OLG entgegengestellt und entschieden, dass die Erhebung von Daten bei EncroChat-Nutzern unter Missachtung individualschützender Rechtshilfevorschriften stattgefunden hat – jedenfalls so weit dies auf deutschem Staatsgebiet erfolgt ist. Des Weiteren wurde, so das LG Berlin, ohne den erforderlichen konkreten Tatverdacht durch die Ermittler agiert und im Ergebnis führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot der über EnroChat geführten Kommunikation.

    Update: Die Entscheidung wurde durch das KG aufgehoben!

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

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  • Urheberrecht: Einwilligung zur Erstveröffentlichung durch Dritte

    In einem etwas komplexeren Fall aus dem Urheberrecht konnte das Landgericht Köln, 14 O 462/20, entscheiden:

    • Nimmt ein Urheber die Erstveröffentlichung ihres Werks nicht selbst durch eigene Handlung vor, sondern lässt er dies durch einen Dritten durchführen, bedarf es eine konkrete vertragliche Vereinbarung oder eine Einwilligung des Urheber. Eine solche Einwilligung ist grundsätzlich auch konkludent möglich. Eine solche konkludente Einwilligung lässt sich aber nicht daraus folgern, dass der Urheber nach Vorlage eines Ansichtsexemplars durch den Dritten zunächst lediglich Änderungswünsche zu einzelnen Bestandteilen eines Buchs mitteilt.
    • Bei der Annahme von konkludenten Erklärungen im Zusammenhang mit Urheberpersönlichkeitsrechten, insbesondere dem Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG, ist wegen der hohen Wertigkeit der Rechte besondere Zurückhaltung geboten. Auch bei der gebotenen objektivierten Betrachtung aus Empfängersicht kann die besondere Bedeutung der Urheberpersönlichkeitsrechte dazu führen, dass faktischem Handeln des Urhebers kein für eine Willenserklärung erforderliches Erklärungsbewusstsein bzw. kein Rechtsbindungswillen zugemessen werden kann.
    • Eine Genehmigungsfiktion nach § 20 Abs. 2 VerlG ist nicht geeignet, eine nicht erfolgte Zustimmung des/der Urhebers/in zur Erstveröffentlichung einer konkreten Version eines Buchs zu ersetzen. Die Genehmingungsfktion des § 20 Abs. 2 VerlG setzt vielmehr voraus, dass die Zustimmung des Urhebers zur Veröffentlichung iSv § 12 UrhG durch einen Dritten vorliegt.
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  • Heilung unwirksamer Zustellung eines Bußgeldbescheids durch Übersendung von Foto

    Das Oberlandesgericht Celle (2 Ss (OWi) 348/20) hat klargestellt, dass ein unwirksam zugestellter Bußgeldbescheid (natürlich) gleichwohl als zugegangen zu behandeln sein kann, wenn er dem Betroffenen bekannt wurde – dazu reicht es für das OLG Celle, wenn ihm ein Foto über Whatsapp durch einen Dritten übersendet wird:

    1. Im Falle einer unwirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheids kann eine Heilung des Zustellungsmangels gem. § 8 VwZG auch durch den tatsächlichen Zugang einer technischen Reproduktion des Originaldokuments erfolgten.
    2. Ein von einem Dritten gefertigtes und über das Mobiltelefon weitergeleitetes Foto eines Bußgeldbescheids stellt eine technische Reproduktion des Originaldokuments dar und verschafft dem Betroffenen zuverlässig Kenntnis über den Inhalt des zuzustellenden Dokuments.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass entsprechend § 8 VwZG ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

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  • Kein Werklohn bei Schwarzgeldabrede im Whatsapp-chat

    Ist das Gericht aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sogenannte „Schwarzgeldabrede“ getroffen hatten, erhält der Bauunternehmer für seine erbrachte Leistung keinen Werklohn.

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  • Umgang mit Enkel: Oma darf Schwiegertochter kontaktieren

    Eine Frau wollte nach der Trennung von ihrem Mann von ihrer Schwiegermutter in Ruhe gelassen werden. Die Schwiegermutter hatte der Frau in drei Wochen u. a. drei WhatsApp-Nachrichten geschrieben und sie dreimal angerufen, um Umgang mit dem minderjährigen Enkel zu erhalten. Die Frau stützte ihr Begehren allerdings ausdrücklich nicht auf das Gewaltschutzgesetz. Ein Fehler – denn sie blieb in allen Instanzen erfolglos.

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  • Corona: Gesetzliche Erleichterungen für pflegende Angehörige

    Der Alltag von pflegenden Angehörigen ist durch die Corona-Pandemie stark beeinträchtigt und schwer organisierbar geworden. Das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sieht zu deren Unterstützung unter anderem folgende Erleichterungen vor.

    Dazu auch: Pflegezeit im Arbeitsrecht

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  • Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund rassistischer und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten

    Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund rassistischer und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten

    Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 17 Sa 3/19) betrifft die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund rassistischer und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten. Dieser Fall beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und Abwägungen, die bei der Beurteilung von Äußerungen am Arbeitsplatz, die Diskriminierung und Beleidigungen beinhalten, zu beachten sind.

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  • Unbefugter Verkehr mit dem Gefangenen (§115 OWIG)

    Verkehr mit Gefangenen: Einen besonders unschönen Fall des unbefugten Verkehrs mit Gefangenen – hier: durch den Verteidiger – hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-1 RBs 42/19, zu verhandeln. Dabei gilt mit §115 OWIG, dass ordnungswidrig handelt, wer einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

    Vorliegend ging es nun um einen Verteidiger, der belegbar mit einem Inhaftierten per Handy kommunizierte, u.a. weil über WhatsApp ein Verteidigerschriftsatz zur Kenntnis übersendet wurde.

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  • Schwarzgeldabrede im WhatsApp-Chat: Kein Werklohn

    Ein Bauunternehmer aus Bochum bekommt für Sanierungsarbeiten in Düsseldorf keinen Werklohn. Obschon er und auch der Auftraggeber dies leugneten, war das Oberlandesgericht Düsseldorf (21 U 34/19) unter anderem aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sogenannte „Schwarzgeldabrede“ getroffen hatten.

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  • Keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Ferndiagnose

    Das Landgericht Hamburg (406 HK O 56/19, 406 HKO 56/19) konnte klarstellen, dass es gegen das Wettbewerbsrecht verstösst, wenn ein Arzt ohne persönlichen Kontakt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt und diese per Handy verschickt wird. Geworben wurde dabei mit einer astreinen Ferndiagnose:

    Die angebotene Ferndiagnose laut Urteil

    Sie sind arbeitsunfähig wegen Erkältung und müssten daher zum Arzt? Hier erhalten Sie Ihre AU-Bescheinigung einfach online per Handy nach Hause! Wenn Sie werktags (Mo-Fr) vor 10:00 Uhr bestellen, versenden wir Ihre AU bis 15:00 Uhr per WhatsApp und per Post (…) Und so geht’s: Symptome schicken, Risiken ausschließen, Daten eingeben, einfach bezahlen, fertig (…) Das Besondere an einer Arzt-Behandlung per Telemedizin ist grundsätzlich, dass der Arzt keinen persönlichen Kontakt zu Ihnen hat. Daher kann er Sie insbesondere für eine Diagnose nicht körperlich untersuchen und ist insbesondere auf Anamnese angewiesen, d. h., Ihre Antworten auf seine Fragen, insbesondere zu vorliegenden Symptomen.

    Das Unternehmen, das mit dieser besonderen Dienstleistung geworben hat, wurde nun auf Unterlassen in Anspruch genommen – erfolgreich.

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  • Messenger-Dienste sollen zum Entschlüsseln gezwungen werden (Mai 2019)

    Spiegel-Online berichtet, dass Messenger-Dienste nach einem Wunsch des Bundesinnenministeriums gezwungen werden sollen, Ende-zu-Ende-verschlüsselte Chats im Klartext nach richterlicher Anordnung an Ermittlungsbehörden herauszugeben.

    Ein derartiger Weg – der in der gesetzlichen Umsetzung erhebliche Zeit benötigen würde – würde zu erheblichen staatlichen Eingriffen führen, da letztlich fast jede Form distanzierter Kommunikation dem staatlichen Zugriff eröffnet wäre. Benutzer können sich gleichwohl schützen, insbesondere in sensiblen Bereichen wie anwaltlicher Kommunikation, wo eine geschützte Kommunikation möglich sein muss:

    • Weiterhin wird es die Möglichkeit gegen via PGP/GPG verschlüsselte Mails zu versenden
    • Wer unbedingt einen Messenger nutzen möchte sollte darüber nachdenken, dass man selber einen solchen Messenger betreiben kann – etwa in Form eines selbst betriebenen Nextcloud-Talk. Gerade bei Büro-interner Kommunikation bieten sich solche Wege an, um Herr über die eigenen Daten und Inhalte zu sein und zu bleiben.

    Ich empfinde es als ebenso erheblichen wie auch vorhersehbaren staatlichen Eingriff – ein Staat der Wohnungen und Telefone inhaltlich überwachen darf, der wird auch nach Messenger-Daten fragen. So wichtig an der Stelle die gesellschaftliche Diskussion ist, so wichtig ist es auch, dass die Nutzer endlich mündig werden und darüber nachdenken, vorhandene Schutz-Möglichkeiten zu nutzen.

    Insgesamt bleibt abzuwarten, wie sich die Sache entwickelt – ich gehe aber fest davon aus, dass in den nächsten Jahren staatliche Zugriffe auf sämtliche Kommunikationsformen eröffnet werden und nur die eigene Hoheit über die Kommunikation zumindest eine Chance auf vertrauliche Kommunikation eröffnet. Insoweit fehlt mir auch zunehmend das Verständnis dafür, dass zwar die öffentliche echauffierung immer sehr gross ist, nicht aber das Bemühen – bereits vorhandene! – Lösungen einzusetzen, weil die Nutzung (intransparenter) Dienste wie WhatsApp schlicht bequemer im Alltag ist.

  • Polizei warnt vor sogenanntem Cyber-Grooming

    In einer Pressemitteilung warnt das Polizeipräsidium Neubrandenburg vor einer aktuellen Welle von Cybergrooming: Die Polizei möchte hiermit ausdrücklich vor einem vermehrten Aufkommen des sogenannten Cyber-Groomings warnen. Dabei wird insbesondere zu Kindern in sozialen Netzwerken zunächst ein Vertrauensverhältnis (das Grooming = vorbereiten) aufgebaut, welches schließlich dazu genutzt wird, an Aufnahmen mit teilweise kinderpornographischen Inhalten zu gelangen. 

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