Trunkenheitsfahrt: Schluss von Verhaltensweisen auf alkoholbedingte Fahrunsicherheit?

Eine ist eine Straftat. Ein Fahrzeugführer ist dabei dann fahruntüchtig, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, namentlich infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (grundlegend: BGH, 4 StR 306/58).

Die Grenze für eine absolute Fahruntüchtigkeit beträgt für das Führen von Kfz 1,1 Promille (vgl. BGH, 4 StR 297/90 und dazu auch die Promillegrenzen bei uns im Blog).

Eine relative Fahruntüchtigkeit ist dann gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwar unterhalb des Grenzwerts absoluter Fahruntüchtigkeit liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann.

Die relative Fahruntüchtigkeit unterscheidet sich dabei von der absoluten nicht in dem Grad der Trunkenheit oder der Qualität der alkoholbedingten Leistungsminderung, sondern allein hinsichtlich der Art und Weise, wie der Nachweis der Fahruntüchtigkeit als psychophysischer Zustand herabgesetzter Gesamtleistungsfähigkeit zu führen ist.

Außer der Höhe der Blutalkoholkonzentration müssen hierfür weitere Indizien festgestellt werden, die in ihrer Gesamtheit als Beweisanzeichen geeignet sind, dem Tatrichter die Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu vermitteln. Den höchsten Stellenwert innerhalb der relevanten Indizien nimmt der Alkoholisierungsgrad des Fahrers ein. Sein Ausmaß bestimmt die Anforderungen an die Signifikanz der zusätzlichen Indizien: Je höher die Blutalkoholkonzentration ist, desto geringer sind die an die konkrete Ausfallerscheinung zu stellenden Anforderungen (zusammenfassend insoweit: Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 47/22).

Bei der Beweisführung für die relative Fahruntüchtigkeit kommt diesen tatsächlichen Umständen unterschiedliche Bedeutung zu, wobei die Ausfallerscheinungen eine wesentliche Rolle spielen:

Während relative Fahruntüchtigkeit auch dann vorliegen kann, wenn weder schwierige äußere Umstände, noch neben der Beeinflussung des Angeklagten durch oder andere berauschende Mittel weitere leistungsmindernde innere Umstände gegeben sind, ist eine – wenn auch nur geringe – Ausfallerscheinung, die durch die Aufnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zumindest mitverursacht sein muss, für die richterliche Überzeugungsbildung grundsätzlich unverzichtbar (vgl. BGH a.a.O.; BGH, Beschluss vom 3.11.1998 – 4 StR 395–98 –, beck online – ergangen zum Konsum anderer berauschender Mittel; BayObLG, Beschluss vom 24.05.1989 – RReg 2 St 117/89 –, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16.11.1989 – 1 Ss 422/89 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2010 – III-3 RVs 45/10 –, juris – ergangen zum Konsum anderer berauschender Mittel).

Als solche Ausfallerscheinungen kommt insbesondere eine auffällige Fahrweise in Betracht. Die Ausfallerscheinung muss aber nicht notwendig beim Fahren aufgetreten sein oder die Fahrweise selbst betreffen. Die Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens können sich vielmehr auch im Verhalten vor oder nach der Tat gezeigt haben, etwa in unbesonnenem Benehmen bei Polizeikontrollen, aber auch in sonstigem Verhalten, das alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 22.04.1982 – 4 StR 43/82 –, beck online; OLG Köln a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Allgemeine Merkmale, die üblicherweise mit Drogenkonsum einhergehen, wie gerötete Augen, erweiterte Pupillen, nervöses oder unruhiges Verhalten, rechtfertigen hingegen nicht die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit (vgl. u.a. OLG Hamm, a.a.O.). Voraussetzung für den Schluss aus festgestelltem Fehlverhaltensweisen auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit ist weiter die sichere Feststellung, dass das Verhalten durch den Alkoholkonsum zumindest mitverursacht ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich ein durchschnittlicher nüchterner Fahrer, sondern wie sich gerade der Täter in nüchternem Zustand verhalten hätte (vgl. BGH a.a.O.; BayObLG, Urteil vom 07.03.1988 – RReg 2 St 435/87 –, juris; OLG Köln, a.a.O.; König a.a.O. Rn. 99; Fischer a.a.O. Rn. 34). Das Verhalten eines durchschnittlichen nüchternen Kraftfahrers ist nur mittelbar insbesondere bei der Beurteilung von Fahrfehlern von Bedeutung: Je seltener ein bestimmter Fahrfehler bei nüchternen Fahrern vorkommt und je häufiger er erfahrungsgemäß von alkoholisierten Fahrern begangen wird, desto eher wird der Schluss gerechtfertigt sein, der Fehler wäre auch dem Angeklagten in nüchternem Zustand nicht unterlaufen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 12.04.1994 – 4 StR 688/93 –, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25. Juli 1977 – 1 Ss 357/77 –, juris; OLG Köln a.a.O.; König a.a.O. Rn. 101)

Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 47/22

Trunkenheitsfahrt in der Revision

Die Entscheidung darüber, ob bestimmte Beweisanzeichen den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zulassen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die durch das Revisionsgericht nur im Hinblick auf Rechtsfehler zu überprüfen ist, also insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (OLG Köln, Ss 559/94; OLG Düsseldorf, 2 RVs 107/18; OLG Hamm, 5 RVs 47/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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