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Einziehung bei im Ausland begangenen Taten

Das innerstaatliche Strafanwendungsrecht umfasst im Falle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB unabhängig vom Recht des Tatorts auch die erweiterte Einziehung von Taterträgen und deren Wertersatz gemäß §§ 73, 73a, 73c StGB aus Auslandstaten (BGH, 1 StR 335/22). Die erweiterte Einziehung von Taterträgen und deren Wertersatz gemäß §§ 73, 73a, 73c StGB aus Auslandstaten setzt dabei mit dem Bundesgerichtshof nicht voraus, dass sich die Auslieferung des Verfolgten auf die „anderen rechtswidrigen Taten“ im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB erstreckt, die den Anknüpfungspunkt für die erweiterte Einziehung bilden.

Auch wenn die Vermögensabschöpfung als Maßnahme eigener Art und nicht als Strafe zu qualifizieren ist (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19, 156, 354 Rn. 103 ff.), setzt die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB – wie jeder Ausspruch im Strafurteil – die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts voraus. Fehlt es daran, liegt ein Verfahrenshindernis vor (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 – 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3). Für die erweiterte Einziehung hat dies zur Folge, dass ihre Anordnung nur möglich ist, wenn auch für die ihr zugrunde liegenden, von der Verurteilung nicht umfassten Anknüpfungstatbestände der §§ 3 ff. StGB deutsches Strafrecht gilt.

Der BGH führt dies im Einzelnen aus: Für die Abschöpfung von Gewinnen aus Straftaten gilt in der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28. November 2018, S. 1), die ab dem 19. Dezember 2020 als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden ist (Art. 288 Abs. 2 AEUV). StGB, auch die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 1 bis 4 StGB, die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB sowie die Einziehung bei Drittbegünstigten nach § 73b StGB (vgl. Artikel 2 Absatz 2 und 3 Rb Sicherstellung und Einziehung; vgl. auch den RegE zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020 [BGBl. I S. 2474] vom 22. April 2020, S. 15).

Sofern nicht einer der – fakultativ ausgestalteten – Versagungsgründe des Artikels 8 der Sicherstellungs- und Einziehungsverordnung vorliegt, erkennt die Vollstreckungsbehörde des Vollstreckungsstaates eine verordnungskonforme Sicherstellungsentscheidung grundsätzlich an und vollstreckt sie. Einen für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz relevanten Versagungsgrund enthält Art. 8 Abs. 1 lit. d Rb Sicherstellung und Einziehung. Danach kann die Vollstreckungsbehörde die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung versagen, wenn sich diese auf eine Straftat bezieht, die ganz oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaats und ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen wurde, und die Handlung, aufgrund deren die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt.

Diese so genannte Territorialitätsklausel trägt dem Vertrauen des Täters in die eigene Rechtsordnung und seinem Interesse Rechnung, im Ausland nicht verfolgt zu werden. Die Versagungsgründe des Art. 8 Rb Sicherstellung und Einziehung wirken sich jedoch nicht auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts des Anordnungsstaats aus.

Zwar hat der Entscheidungsstaat nach Art. 27 Abs. 1 Rb Sicherstellung und Einziehung die Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung unverzüglich aufzuheben, wenn die Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nicht mehr vollstreckbar oder nicht mehr gültig ist. Eine vom Tatgericht angeordnete, aber dauerhaft nicht vollstreckbare Einziehungsentscheidung wäre daher vom Revisionsgericht aufzuheben. Allerdings sind die Versagungsgründe des Art. 8 Rb Sicherstellung und Einziehung allesamt fakultativ, so dass sich daraus nicht zwingend ein Vollstreckungshindernis ergibt; allein die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses bei Vorliegen eines Versagungsgrundes unterliegt der Entscheidungsprärogative des Vollstreckungsstaates.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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