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Keine überraschende Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

Die Abschöpfung illegal erworbener Vermögenswerte durch das selbständige Einziehungsverfahren ist ein zentrales und existenzvernichtendes Instrument der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Doch die prozessualen Anforderungen an dieses Verfahren sind hoch – und werden von den Gerichten zunehmend streng ausgelegt. Mit einem Beschluss vom 27. Januar 2026 (Az. 5 Ws 148/25) hat das Kammergericht Berlin klargestellt, dass die Verfahrensrechte der Beteiligten nicht durch überstürzte oder intransparente Entscheidungen unterlaufen werden dürfen.

Vertrauen auf mündliche Verhandlung

Hintergrund des Falls war ein selbständiges Einziehungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin, das sich gegen 58 Immobilien und weitere Vermögenswerte richtete, die mutmaßlich aus nicht näher konkretisierbaren Straftaten stammten. Das vorangegangene Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche war mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden, doch die Staatsanwaltschaft beantragte die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände nach § 76a Abs. 4 StGB. Die zuständige Strafkammer des Landgerichts Berlin signalisierte über Monate hinweg, dass sie eine mündliche Verhandlung mit umfangreicher Beweiserhebung durchführen werde. Sie benannte 30 Verhandlungstermine, forderte die Beteiligten auf, diese zu blockieren, und gab damit den Eindruck, eine Entscheidung im Beschlusswege sei nicht vorgesehen.

Doch dann überraschte das Gericht: Mit Beschluss vom 17. März 2025 eröffnete es nicht nur das Hauptverfahren, sondern ordnete zugleich die Einziehung an – ohne vorherige mündliche Verhandlung. Die Einziehungsbeteiligten sahen darin einen Verstoß gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör und legten sofortige Beschwerde ein. Das Kammergericht Berlin gab ihnen nun recht und hob die Einziehungsanordnung auf.

Zweistufiges Verfahren darf nicht zur Farce werden

Das selbständige Einziehungsverfahren ist seit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 2017 als zweistufiges Verfahren ausgestaltet: Zunächst muss das Gericht im Zwischenverfahren über die Eröffnung entscheiden (§ 435 Abs. 3 StPO i. V. m. §§ 201 ff. StPO), bevor es in der Hauptsache über die Einziehung befindet. Diese Trennung dient dem Schutz der Verfahrensbeteiligten, die in jedem Abschnitt Gehör erhalten müssen. Das KG Berlin betonte, dass eine Entscheidung über Eröffnung und Einziehung in ein und demselben Beschluss nur in Ausnahmefällen zulässig ist – und selbst dann nicht, wenn dadurch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wird.

Das Gericht argumentierte, dass die Strafkammer durch ihre vorherige Kommunikation einen Rechtsschein geschaffen hatte, der die Beteiligten darauf vertrauen ließ, es werde eine mündliche Verhandlung geben. Die plötzliche Entscheidung im Beschlusswege stellte daher eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Besonders problematisch war, dass die Kammer trotz umfangreicher Terminplanung und der Ankündigung einer Beweiserhebung abrupt von diesem Weg abwich, ohne die Beteiligten ausdrücklich darauf hinzuweisen.

Das KG Berlin verwies darauf, dass der Gesetzgeber das zweistufige Verfahren bewusst eingeführt habe, um den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Verkürzung dieses Verfahrens auf eine „logische Sekunde“ – also die Zusammenfassung von Eröffnung und Einziehung in einem Beschluss – entleere die gesetzliche Konzeption ihrer Bedeutung. Zudem könne der Einziehungsbeteiligte erst nach der Eröffnungsentscheidung sinnvoll beurteilen, ob er eine mündliche Verhandlung beantragen solle, da erst dann der konkrete Verfahrensgegenstand feststehe.

Fairness vor Effizienz

Die Entscheidung des KG Berlin unterstreicht, dass Verfahrensökonomie nicht auf Kosten der Rechtssicherheit gehen darf. Selbst wenn eine Entscheidung im Beschlusswege theoretisch möglich ist, darf das Gericht nicht ohne triftigen Grund von einer zuvor in Aussicht gestellten mündlichen Verhandlung abweichen. Andernfalls riskiert es, dass die Einziehungsanordnung als verfahrensfehlerhaft aufgehoben wird.

Interessant ist auch die Klärung, dass die Anordnung der Einziehungsbeteiligung erst mit der Eröffnungsentscheidung formell begründet wird. Erst ab diesem Zeitpunkt können die Beteiligten ihre prozessualen Rechte – etwa den Antrag auf mündliche Verhandlung – wirksam ausüben. Eine vorsorgliche Antragstellung bereits im Zwischenverfahren ist ihnen nicht zumutbar, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen, wie das Gericht den Verfahrensstoff bewerten wird.

Klare Verfahrensregeln als Schutz vor Willkür

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Entscheidung ist ein klares Signal: Gerichte müssen im selbständigen Einziehungsverfahren transparent und vorhersehbar agieren. Werden Verfahrensbeteiligte durch unklare Kommunikation oder plötzliche Kehrtwenden überrumpelt, gefährdet dies nicht nur das Vertrauen in die Justiz, sondern führt auch zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen. Das KG Berlin hat mit seiner strengen Auslegung der Verfahrensvorschriften deutlich gemacht, dass der Schutz der Beteiligten Vorrang vor einer beschleunigten Abwicklung hat. Und zwar vollkommen zu Recht, denn diese Verfahren zerstören die wirtschaftliche Existenz.

Für die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bedeutet dies, dass sie bei der Planung von Einziehungsverfahren besonders sorgfältig vorgehen müssen, was die Verteidigung auch immer einfordern muss. Werden Termine für eine mündliche Verhandlung angesetzt und den Beteiligten mitgeteilt, sollte eine spätere Abkehr von diesem Weg nur mit klarer Begründung und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen. Andernfalls droht die Aufhebung der Einziehungsanordnung.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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