Das Landgericht Nürnberg-Fürth (12 Qs 46/25) hatte über die Rechtmäßigkeit eines Vermögensarrestes zu entscheiden, der wegen des Verdachts leichtfertiger Geldwäsche im Zusammenhang mit einer Bitcoin-Transferkette angeordnet worden war. Konkret geht es um das zunehmend praktisch relevante Problem, dass man in der Aufbereitung der Krypto-Historie (lockere) Verbindungen zu früheren Darknet-Bezügen. herstellen konnte. Lässt sich auf derartige „Infektionen“, die jeden treffen können, ein Anfangsverdacht stützen?
Bitcoins und Silk Road
Ausgangspunkt war ein Familienverbund, in dem über Jahre hinweg erhebliche Bitcoin-Bestände bewegt wurden. Der Schwiegervater des Beschuldigten handelte über bitcoin.de und erhielt zwischen Februar 2022 und Juni 2023 knapp 35 BTC auf seine Wallet, mit einem damaligen Gegenwert von über einer Million Euro. Grundlage der Ermittlungen war eine Geldwäscheverdachtsmeldung der kontoführenden Bank, die auf Basis einer Blockchain-Analyse-Software zahlreiche indirekte Treffer mit Bezug zu Darknet-Marktplätzen, Hochrisikobörsen und nicht lizenziertem Glücksspiel festgestellt hatte.
Nach Anordnung und Vollstreckung eines Vermögensarrestes sowie einer Durchsuchung beim Schwiegervater wurden noch am selben Tag knapp 320 BTC von diesem in andere Wallets verschoben. Ein großer Teil dieser Coins war – über zahlreiche Zwischenschritte – aus Beständen gespeist worden, die auf den Silk Road Marketplace zurückgeführt werden konnten, eine damals bekannte und heute hochgenommene Plattform, über die bis zu ihrer Schließung 2013 vor allem Drogen- und Waffenhandel abgewickelt wurden. Über eine neu eröffnete Wallet wurden später gut 20 BTC an einen Kraken-Account der Tochter übertragen, in Euro getauscht und auf ihre Bankkonten überwiesen; von dort flossen 10.000 Euro weiter auf ein Konto ihres Ehemanns, des jetzigen Beschwerdeführers. Gegen ihn ordnete das Amtsgericht einen Vermögensarrest in Höhe des Kontosaldos von 7.839,59 Euro an, gestützt auf den Verdacht leichtfertiger Geldwäsche. Hiergegen wandte sich der Beschuldigte mit Erfolg.
Anfangsverdacht und doppelte Anknüpfung bei leichtfertiger Geldwäsche
Kern der Entscheidung ist damit die Frage, welche Anforderungen an den Anfangsverdacht für einen Vermögensarrest nach § 111e StPO zu stellen sind, wenn lediglich eine leichtfertige Geldwäsche im Raum steht. Das Landgericht erinnert zunächst daran, dass für den Arrest kein hinreichender oder dringender Tatverdacht erforderlich ist, wohl aber konkrete Tatsachen, die in Verbindung mit kriminalistischer Erfahrung erwarten lassen, dass später eine Einziehung angeordnet werden kann. Bei Geldwäsche ist dabei zwischen der eigentlichen Geldwäschehandlung und der zugrunde liegenden Vortat zu differenzieren.
Für den Verdacht einer leichtfertigen Geldwäsche verweist die Kammer auf einen zu prüfenden doppelten Anfangsverdacht: Er muss sich sowohl auf die Geldwäsche selbst als auch auf eine konkrete rechtswidrige Vortat beziehen, aus der der Vermögensgegenstand herrührt. Allein der Umstand, dass Bitcoin irgendwann in ihrer Transferhistorie auf dem Silk Road Marketplace eingesetzt wurden, genügt hierfür nicht. Das Gericht stellt ausdrücklich auf die enorme Umlaufmenge und die historische Verbreitung von Bitcoin in verschiedenen, teils illegalen, teils legalen Kontexten ab. Angesichts millionenfacher Transaktionen im Darknet und der Beschränkung der Bitcoin-Gesamtmenge sei es naheliegend, dass ein erheblicher Teil aller im Umlauf befindlichen Bitcoin irgendwann einmal durch einen Darknet-Marktplatz geflossen ist. Das könne aber nicht dazu führen, Bitcoin mit solcher Historie pauschal als „verdächtig“ zu betrachten und Arrestmaßnahmen zu legitimieren.
Hinzu tritt eine zeitliche und dogmatische Besonderheit: Die ersten Transaktionsschritte („Hops“) in den Transferketten datieren aus den Jahren 2013 und 2014 und unterliegen damit der alten Fassung des § 261 StGB mit seinem engeren Vortatenkatalog. Soll an diese frühen Transaktionen angeknüpft werden, müsste sich ein Verdacht dahingehend verdichten, dass es sich um eine Katalogtat im Sinne des § 261 a.F. gehandelt hat – und zudem ausgeschlossen werden, dass die Bitcoins aus einer Nichtkatalogtat stammen. Auch das Fehlen eines straflosen Zwischenerwerbs wäre zu beachten. An all diesen tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt es nach Auffassung der Kammer vollständig. Die bloße Rückführbarkeit auf Silk Road ersetzt keine konkrete Vortatbeschreibung und erlaubt nicht den Ausschluss alternativer, nicht geldwäschetauglicher Vortaten.
Bemerkenswert ist der deutliche Hinweis des Gerichts zur Rolle von Kryptoassets im legalen Zahlungsverkehr: Da Bitcoin heute ein anerkanntes Zahlungsmittel auch im legalen Rechtsverkehr sind, fordert die Kammer Zurückhaltung bei der Annahme von Leichtfertigkeit hinsichtlich einer inkriminierten Herkunft. Würde man die Verknüpfung mit einem Darknet-Marktplatz über mehrere Hops hinweg bereits genügen lassen, liefe man faktisch auf eine flächendeckende Arrestierung eines Großteils des Bitcoin-Bestandes hinaus. Das lehnt das Landgericht entschieden ab.
Grenzen der erweiterten selbständigen Einziehung
Die Staatsanwaltschaft hatte den Vermögensarrest hilfsweise auf die Möglichkeit einer erweiterten selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB gestützt. Das Landgericht bejaht zwar grundsätzlich, dass ein Vermögensarrest auch zur Sicherung einer späteren erweiterten Einziehung in Betracht kommt. Voraussetzung sei jedoch, dass der gesicherte Gegenstand im Rahmen von Ermittlungen wegen einer Katalogtat aufgefunden wird und sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Die Kammer arbeitet dabei die Systematik der Neufassung des § 76a StGB heraus. Zwar verlangt das Gesetz seit 2021 nicht mehr, dass die Sicherstellung selbst wegen des Verdachts einer Katalogtat erfolgt. Ausreichend ist, dass Vermögenswerte in einem Verfahren wegen einer Nichtkatalogtat sichergestellt werden und die Sicherstellung für ein (ggf. späteres) Verfahren wegen einer Katalogtat aufrechterhalten bleibt. Damit bleibt aber notwendig, dass überhaupt ein Verfahren wegen einer Katalogtat geführt wird oder zumindest konkret im Raum steht. Daran fehlt es im entschiedenen Fall völlig: Sämtliche Ermittlungsverfahren innerhalb des Familienverbundes betreffen lediglich leichtfertige Geldwäsche, also eine Fahrlässigkeitsvariante, die vom Katalog des § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB nicht erfasst ist. Vorsätzliche Geldwäsche oder andere Katalogtaten sind nicht Gegenstand der Ermittlungen.
Das Gericht betont, dass die bloß theoretische Möglichkeit, dass im weiteren Verfahrensverlauf noch Anhaltspunkte für vorsätzliche Geldwäsche oder eine andere Katalogtat auftauchen könnten, nicht ausreicht. Entscheidend ist der aktuelle Verfahrensstand. Solange ein Verfahren wegen einer Katalogtat weder geführt wird noch konkret begründet werden kann, fehlt es an dem formalen Anknüpfungspunkt für eine erweiterte selbständige Einziehung. Der Vermögensarrest kann daher nicht auf § 76a Abs. 4 StGB gestützt werden.
Krypto-Forensik und Strafverfolgung
Man sieht hier einen klaren Kontrapunkt zu Tendenzen, blockchain-forensische Tools als gewissermaßen objektive und hinreichende Grundlage für strafprozessuale Eingriffe zu betrachten. Die Kammer akzeptiert die Feststellungen solcher Analysetools – etwa hohe prozentuale Anteile von Coins mit „Darknet-Herkunft“ – zwar als Tatsache. Sie verweigert aber deren automatische Übersetzung in einen Anfangsverdacht, solange keine hinreichend konkrete Vortat identifiziert werden kann und die große zeitliche Distanz sowie die Vielzahl der Hops dazwischenstehen.
Für die Praxis bedeutet das: Ermittlungsbehörden können sich nicht darauf beschränken, prozentuale Risikowerte oder Clusterzuordnungen aus kommerziellen Krypto-Analyse-Tools zu präsentieren. Erforderlich ist eine Verdichtungsleistung, die aus diesen Daten eine belastbare, individualisierte Verdachtslage formt. Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Bewertung der in Betracht kommenden Vortaten (alte oder neue Rechtslage, Katalogtat oder nicht, strafloser Zwischenerwerb etc.). Ohne diese Dogmatik droht der Rückfall in eine pauschale Kontaminationsthese, nach der jeder Coin mit Darknet-Historie gleichsam dauerhaft infiziert ist.
Zugleich wird die Schutzfunktion des Anfangsverdachtsmaßstabs im Bereich der Vermögensabschöpfung untermauert: Der Vermögensarrest ist – jedenfalls noch – kein Instrument zur risikobasierten Gefahrenabwehr, sondern eine strafprozessuale Sicherungsmaßnahme, die an den Voraussetzungen der Einziehung zu messen ist. Indem das Gericht sowohl beim Verdacht der Geldwäsche als auch bei der Katalogtat-Anknüpfung für § 76a Abs. 4 StGB auf belastbare tatsächliche Anhaltspunkte besteht, verhindert es eine faktische Vorverlagerung der Einziehungslogik in ein Stadium bloßer kriminalistischer Intuition.
Praktische Konsequenzen

Es ist eine wirklich wichtige Entscheidung zum Umgang mit Bitcoin-Transferketten, zumal wir das Problem ja noch häufiger erleben werden, dass bei genauem Hinsehen irgendwo irgendwas in Krypto-Transferketten aufploppt. Viele – auch ich – haben frühzeitig davor gewarnt, dass seit der Geldwäsche-Reform 2021 eine gewissermaßen uferlose Strafbarkeit droht. Bei nachvollziehbaren Kryptowährungen ist das eine fürchterliche Situation und es ist insoweit sinnvoll, wenn dann ein Vermögensarrest wegen leichtfertiger Geldwäsche einen doppelt gerichteten Anfangsverdacht erfordert – und die bloße Rückführbarkeit von Coins auf einen Darknet-Marktplatz Jahre und zahlreiche Transaktionsschritte zuvor damit nicht genügt.
Für die Verteidigung eröffnet die Entscheidung dann auch substanzielle Argumentationslinien gegen Vermögensarreste in Krypto-Fällen, insbesondere dort, wo Ermittlungsbehörden maßgeblich auf heuristische Bewertungen von Blockchain-Analysesoftware setzen. Für Banken, Krypto-Dienstleister und Strafverfolgungsbehörden ist der Beschluss zugleich Mahnung, zwischen technischer Risikoindikation und strafrechtlich tragfähigem Verdacht zu unterscheiden und die rechtliche Qualität der zugrunde gelegten Vortaten präzise zu prüfen. Allerdings zeigt auch hier meine Praxis, dass Banken nur darauf bedacht sind, sich selbst aus dem Schussfeld zu nehmen und im Zweifelsfall melden statt lange zu prüfen – und vielleicht auch vorzeitig Kundenverbindungen beenden.
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