Die „erweiterte Einziehung“ nach §73a StGB bedeutet, dass das Gericht die Einziehung von Gegenständen auch dann an anordnen kann, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. Doch auf welchem Weg kann das Gericht hiervon ausgehen?
Grundsätzlich gilt als Voraussetzung, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen haben muss, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist dabei nicht erforderlich (BGH, 5 StR 165/20). Es gilt also auch in diesem Rahmen der Grundsatz der freien richterlichen Überzeugungsbildung.
Nachweis und Erweiterte Einziehung
Dabei gilt mit dem BGH ja auch, dass entlastende Angaben des Angeklagten nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen sind, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Auf der anderen Seite, so der BGH hier ausdrücklich, ist ein bloßer Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes für dessen Einziehung nicht ausreichend.
Eine Entscheidung gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssen
Letztlich gilt der Maßstab: Wenn bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit begründen, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Anordnung des erweiterten Verfalls der Gegenstände entgegen:
Für die richterliche Überzeugungsbildung können die Kriterien der – unmittelbar für das selbständige Einziehungsverfahren gemäß § 76a Abs. 4 StGB geltenden – Vorschrift des § 437 StPO eine Orientierungshilfe geben, die nach dem Willen des Gesetzgebers bei jeder erweiterten Einziehung Berücksichtigung finden sollen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung BT-Drucks. 18/9525, S. 66; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73a Rn. 22).
Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können etwa in den persönlichen Verhältnissen des Täters und insbesondere in seinen Einkommensverhältnissen liegen (§ 437 Satz 1 und 2 Nr. 3 StPO; vgl. auch BGH, Urteile vom 28. November 1995 – 1 StR 619/95, NStZ-RR 1996, 116; vom 3. September 2009 – 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384; vom 4. August 2010 – 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385).
BGH, 5 StR 165/20
Anknüpfungen für erweiterte Einziehung
Umstände, die eine Anordnung der erweiterten Einziehung rechtfertigen, können gesucht werden in
- in der Anlasstat selbst
- in den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen Einkommensverhältnissen
Der bloße Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reicht für dessen Einziehung aber nicht aus (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 57 f.): Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen, und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, ist die Anordnung der erweiterten Einziehung insoweit ausgeschlossen (BGH, 6 StR 503/22).
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