Erweiterte Einziehung von Taterträgen

Die „erweiterte “ nach §73a StGB bedeutet, dass das Gericht die Einziehung von Gegenständen auch dann an anordnen kann, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. Doch auf welchem Weg kann das Gericht hiervon ausgehen?

Grundsätzlich gilt als Voraussetzung, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen haben muss, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist dabei nicht erforderlich (BGH, 5 StR 165/20). Es gilt also auch in diesem Rahmen der Grundsatz der freien richterlichen Überzeugungsbildung.

Nachweis und Erweiterte Einziehung

Dabei gilt mit dem BGH ja auch, dass entlastende Angaben des Angeklagten nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen sind, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Auf der anderen Seite, so der BGH hier ausdrücklich, ist ein bloßer Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes für dessen Einziehung nicht ausreichend.


Eine Entscheidung gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssen


Letztlich gilt der Maßstab: Wenn bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit begründen, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Anordnung des erweiterten Verfalls der Gegenstände entgegen:

Für die richterliche Überzeugungsbildung können die Kriterien der – unmittelbar für das selbständige Einziehungsverfahren gemäß § 76a Abs. 4 StGB geltenden – Vorschrift des § 437 StPO eine Orientierungshilfe geben, die nach dem Willen des Gesetzgebers bei jeder erweiterten Einziehung Berücksichtigung finden sollen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung BT-Drucks. 18/9525, S. 66; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73a Rn. 22).

Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können etwa in den persönlichen Verhältnissen des Täters und insbesondere in seinen Einkommensverhältnissen liegen (§ 437 Satz 1 und 2 Nr. 3 StPO; vgl. auch BGH, Urteile vom 28. November 1995 – 1 StR 619/95, NStZ-RR 1996, 116; vom 3. September 2009 – 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384; vom 4. August 2010 – 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385).

BGH, 5 StR 165/20

Anknüpfungen für erweiterte Einziehung

Umstände, die eine Anordnung der erweiterten Einziehung rechtfertigen, können gesucht werden in

  • in der Anlasstat selbst
  • in den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen Einkommensverhältnissen

Der bloße Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reicht für dessen Einziehung aber nicht aus (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 57 f.): Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen, und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, ist die Anordnung der erweiterten Einziehung insoweit ausgeschlossen (BGH, 6 StR 503/22).


Der fasst dies alles wie folgt zusammen:

Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass es sich bei den betreffenden Gegenständen um Erträge aus anderen rechtswidrigen Taten des Angeklagten handelt, die im Einzelnen nicht näher feststellbar sind; § 73a Abs. 1 StGB ist subsidiär gegenüber einer Einziehung im Rahmen einer möglichen Strafverfolgung wegen der anderen Tat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110; vom 30. Juni 2021 – 3 StR 153/21, juris Rn. 9; vom 26. Mai 2021 – 3 StR 58/21, juris Rn. 6; vom 4. Mai 2021 – 3 StR 67/21, juris Rn. 3). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, also die sichergestellten Gelder aus anderen Taten der Angeklagten als den verfahrensgegenständlichen herrühren und eine Strafverfolgung der Angeklagten wegen der weiteren Taten ausscheidet, weil diese nicht näher aufklärbar sind, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Weil nicht ausgeschlossen erscheint, dass andere Taten konkretisierbar sind, aus denen die Gelder herrühren, kann eine auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Einziehung auch nicht mit der – grundsätzlich statthaften – Erwägung begründet werden, die Gelder stammten entweder aus den urteilsgegenständlichen oder aus anderen rechtswidrigen Taten (…)

Für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB ist erforderlich, dass das durch eine nicht konkretisierbare andere rechtswidrige Tat Erlangte bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Angeklagten gegenständlich oder in Gestalt eines Surrogats vorhanden war (…) Mit dieser Voraussetzung für eine erweiterte Wertersatzeinziehung – von der Abstand zu nehmen entgegen dem Vorbringen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts kein Anlass besteht – soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine grenzenlose Abschöpfung des Wertes von Taterträgen auch aus sehr lange zurückliegenden und mit der jetzigen Anlasstat in keiner Beziehung stehenden urteilsfremden Taten, über deren Erträge der Einziehungsbetroffene nicht mehr verfügt, verhindert werden (…)

BGH, 3 StR 132/23
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.