Schlagwort: kokain

Rechtsanwalt für Kokain und BTM-Strafrecht: Kokain ist eine illegale Droge, die aus den Blättern des Kokastrauches gewonnen wird. Die Droge hat eine stimulierende Wirkung auf das zentrale Nervensystem und kann zu schweren körperlichen und psychischen Schäden führen. In Deutschland ist Kokain als Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingestuft, Handel, Besitz und Konsum sind daher verboten.

Wer mit Kokain erwischt wird, muss mit empfindlichen Strafen rechnen, die je nach Menge, Art der Tat und persönlichen Vorstrafen sehr hoch ausfallen können. In solchen Fällen ist es ratsam, sich von einem Fachanwalt für Strafrecht oder einem erfahrenen Strafverteidiger beraten und verteidigen zu lassen. Diese können sich auf das BtMG spezialisiert haben und wissen, wie sie im Strafverfahren am besten vorgehen, um für ihren Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Unsere Kanzlei ist auf die Strafverteidigung spezialisiert, insbesondere im BtMG auf Fragen rund um Kokain. Unsere grenznah zu den Niederlanden gelegene Kanzlei ist seit über 25 Jahren im BtMG-Strafrecht tätig und vertritt Sie bei Besitz, Handeltreiben oder Einfuhr von Kokain professionell und seriös. Mehr zu unserer Tätigkeit im BtMG!

  • Nachträgliche Gesamtstrafe und frühere Maßnahmen (hier: Einziehung)

    Nachträgliche Gesamtstrafe und frühere Maßnahmen (hier: Einziehung)

    In seiner Entscheidung vom 25. Januar 2024 (1 StR 449/23) äußert sich der Bundesgerichtshof zur Frage, wie bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit zuvor getroffenen Maßnahmen umzugehen ist. Der BGH stellt klar, dass Maßnahmen, die in einer früheren Entscheidung getroffen wurden, bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann nicht aufrechtzuerhalten sind, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre Vollstreckung entfallen sind oder wenn sie auf andere Weise ihre Erledigung gefunden haben.

    Spezifisch zur Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel erklärt der BGH, dass eine Einziehungsanordnung sich dadurch erledigt, dass durch ihre Rechtskraft das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen ist. In solchen Fällen kann die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung entfallen.

    In der konkreten Entscheidung wurden die Einziehungen von Marihuana und Kokain, die in einem früheren Urteil angeordnet wurden, nicht aufrechterhalten, da sie durch die Rechtskraft des früheren Urteils ihre Erledigung gefunden hatten. Der BGH hebt hervor, dass diese Korrektur gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu erfolgen hat und nach § 357 StPO auch auf die nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken ist.

  • Wie organisierte Kriminalität auf Bluetooth-Tracker setzt

    Wie organisierte Kriminalität auf Bluetooth-Tracker setzt

    Ein Bericht von Europol weist auf den Missbrauch von Bluetooth-Trackern im organisierten Verbrechen hin, insbesondere im Drogenhandel.

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  • SpecTor: 288 Dark-Web-Verkäufer bei großer Marktplatz-Beschlagnahme verhaftet

    In einer von Europol koordinierten Operation, an der neun Länder beteiligt waren, haben die Strafverfolgungsbehörden den illegalen Dark-Web-Marktplatz „Monopoly Market“ beschlagnahmt und 288 Verdächtige festgenommen, die am Kauf oder Verkauf von Drogen im Dark Web beteiligt waren. Es wurden mehr als 50,8 Mio. EUR (53,4 Mio. USD) in bar und virtuellen Währungen, 850 kg Drogen und 117 Schusswaffen beschlagnahmt. Zu den beschlagnahmten Drogen gehören über 258 kg Amphetamine, 43 kg Kokain, 43 kg MDMA und über 10 kg LSD und Ecstasy-Pillen.

    Die Operation mit dem Codenamen SpecTor bestand aus einer Reihe von separaten, sich ergänzenden Aktionen in Österreich, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Polen, Brasilien, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten und der Schweiz.

    Quelle: EUROPOL PM

    Intelligence-Pakete als Grundlage für Ermittlungen
    Europol hat auf der Grundlage der von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellten Beweismittel, die im Dezember 2021 erfolgreich die kriminelle Infrastruktur des Marktplatzes beschlagnahmten, Informationspakete zusammengestellt. Diese Zielpakete, die durch den Abgleich und die Analyse der gesammelten Daten und Beweise erstellt wurden, dienten als Grundlage für Hunderte von nationalen Ermittlungen. Die infolge der Polizeiaktion gegen Monopoly Market verhafteten Verkäufer waren auch auf anderen illegalen Marktplätzen aktiv, wodurch der Handel mit Drogen und illegalen Waren im Dark Web weiter behindert wurde. Infolgedessen wurden 288 Verkäufer und Käufer verhaftet, die an Zehntausenden von Verkäufen illegaler Waren in ganz Europa, den Vereinigten Staaten und Brasilien beteiligt waren. Einige dieser Verdächtigen wurden von Europol als hochrangige Zielpersonen eingestuft.

    Die Festnahmen erfolgten in den Vereinigten Staaten (153), dem Vereinigten Königreich (55), Deutschland (52), den Niederlanden (10), Österreich (9), Frankreich (5), der Schweiz (2), Polen (1) und Brasilien (1). Eine Reihe von Ermittlungen zur Identifizierung weiterer Personen, die hinter Dark-Web-Konten stecken, sind noch nicht abgeschlossen. Da die Strafverfolgungsbehörden Zugang zu den umfangreichen Käuferlisten der Anbieter erhalten haben, droht nun auch Tausenden von Kunden in aller Welt eine strafrechtliche Verfolgung.

    Illegale Marktplätze im Dark Web

    Im Vorfeld dieser koordinierten Aktion schlossen deutsche und US-amerikanische Behörden im April 2022 auch Hydra“, den umsatzstärksten Dark-Web-Markt mit einem geschätzten Umsatz von 1,23 Milliarden Euro. Bei der Zerschlagung von Hydra beschlagnahmten die deutschen Behörden Kryptowährungen im Wert von 23 Mio. EUR.

    Was die Zahl der Verhaftungen angeht, war die Operation sogar noch erfolgreicher als frühere Operationen mit den Codenamen DisrupTor (2020) mit 179 und Dark HunTor (2021) mit 150 Verhaftungen. (Quelle: EUROPOL Pressemitteilung)

  • ANOM-Ermittlungen schreiten voran

    ANOM-Ermittlungen schreiten voran

    Das Bundeskriminalamt teilt mit, dass der ANOM-Dienst ein voller Erfolg für die Ermittlungsbehörden war: So wurden laut BKA bei über 90 Verfahren polizeiliche Einsatzmaßnahmen wie Festnahmen, Sicherstellungen und Durchsuchungen durchgeführt und es wurden

    • knapp 140 Haftbefehle vollstreckt,
    • knapp 1.300 Kilogramm Cannabis, über 1.500 Kilogramm synthetische Drogen, vier Kilogramm Heroin, 20 Kilogramm Kokain sowie fünf Labore zur Herstellung von Rauschgift sichergestellt,
    • rund 55 Schusswaffen und über 2.400 Schuss Munition aus dem Verkehr gezogen sowie
    • Vermögen im Wert von über 1,8 Millionen Euro vorläufig gesichert.
    Weitere Details aus der Pressemitteilung

    Basis des Ermittlungskomplexes sind Daten zu rund 2.700 Nutzern mit Deutschlandbezug des Kryptohandy-Anbieters „ANOM“, die von US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden im Wege internationaler Rechtshilfeverfahren der ZIT übermittelt wurden. „ANOM“ wurde als Kommunikationskanal genutzt, um kriminelle Aktivitäten zu koordinieren – vom internationalen Drogen- und Waffenhandel bis hin zum Auftragsmord. In den Chats wurde offen über die Planung und Durchführung der Straftaten kommuniziert. So erhielten die Behörden Informationen über Lokalitäten, Preisabsprachen, Modi Operandi und zahlreiche Bilder der gehandelten Ware. Vor der Abschaltung waren rund 12.000 Endgeräte in über 90 Ländern in Asien, Südamerika und Europa aktiv.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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    Eine besondere Herausforderung bei den Ermittlungen war und ist die Auswertung und Aufbereitung der umfangreichen Daten. Das Bundeskriminalamt hat daher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer sogenannten „Besonderen Aufbauorganisation“ (BAO) zusammengezogen – neben Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamten auch Expertinnen und Experten für digitale Spuren und die Auswertung von Massendaten. Bisher wurden in intensiver Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden der Länder in Deutschland knapp 1.000 Nutzer identifiziert, über 280 Ermittlungsverfahren eingeleitet und über 130 bereits bestehende Ermittlungsverfahren mithilfe der aus „ANOM“ stammenden Informationen unterstützt.

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  • Europol Analyse-Projekte

    Europol Analyse-Projekte

    Die Europol Analyse-Projekte („Europol Analysis Projects„) sind nach eigener Erklärung von EUROPOL „Teil des Europol-Analysesystems“. Hierbei geht es um ein Informationsverarbeitungssystem, das auf die enormen Datenmengen von EUROPOL zurückgreift. Die Projekte konzentrieren sich auf bestimmte Kriminalitätsbereiche.

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  • Hausdurchsuchung wegen Drogen

    Hausdurchsuchung wegen Drogen

    Hausdurchsuchung wegen Drogen: Wegen Drogen kann schneller eine Hausdurchsuchung stattfinden, als vielen klar ist – der richterliche Schutz der eigenen vier Wände ist in den letzten Jahren nochmals deutlich löchriger geworden, als man es ohnehin schon wahrgenommen hat. Die Umstände, die zu einer Hausdurchsuchung führen können, reichen dabei von obskur bis zu grenzwertig.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Erste umfangreiche Ermittlungen wegen SkyECC

    Erste umfangreiche Ermittlungen wegen SkyECC

    Es ist so weit, gestern wurde bekannt gegeben, dass das erste wirklich umfangreiche Ermittlungsverfahren im Umfeld von Sky-ECC-Nutzern geführt wurde. Strafverteidiger hatten sich dabei schon gewundert, dass nach Encrochat nur sehr zögerlich und vereinzelt Ermittlungsverfahren wegen Sky ECC Nutzungen aufgeploppt sind. Dies dürfte sich nun ändern.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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  • Rechtsstaatswidrige Tatprovokation: BGH zum Agent Provocateur

    Rechtsstaatswidrige Tatprovokation: der 1. Strafsenat (1 StR 197/21) hat über die Revisionen von zwei Angeklagten entschieden, die vom Landgericht Freiburg unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Dabei konnte sich der BGH nochmals umfassend zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation äußern, wobei die Rechtsprechung hier stark vom EGMR geprägt ist.

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  • Mittäterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln

    Man kann auch einer Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG strafbar sein, ohne selber Betäubungsmittel über die Grenze zu bringen: Denn der Tatbestand der Einfuhr erfordert gerade keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von
    § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter mit der Rechtsprechung auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Mitunter wenden Gerichte die hier zu Grunde liegende Rechtsprechung des BGH aber viel zu weit an.

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  • OLG Karlsruhe: Kein Beweisverwertungsverbot für „EncroChat“-Erkenntnisse

    OLG Karlsruhe: Kein Beweisverwertungsverbot für „EncroChat“-Erkenntnisse

    Kein Beweisverwertungsverbot für „EncroChat“-Erkenntnisse: Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 10. November 2021 die weitere Untersuchungshaft eines 41 Jahre alten Mannes angeordnet, gegen den der dringende Tatverdacht des mehrfachen Handeltreibens mit Marihuana und Kokain im Kilogrammbereich besteht und gegen den die Staatsanwaltschaft deswegen Anklage zum Landgericht Freiburg erhoben hat.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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    Kein Hindernis hat der Senat darin gesehen, dass sich der dringende Tatverdacht vor allem auf die Erkenntnisse aus der zwischen Tatbeteiligten über den Messengerdienst „EncroChat“ geführten Kommunikation stützt, die französische Ermittlungsbehörden den deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt hatten. Der Senat hat damit die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte bestätigt, die für „EncroChat“-Daten – anders als das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 1. Juli 2021 – kein generelles Beweisverwertungsverbot in einem in der Bundesrepublik Deutschland geführten Strafverfahren gesehen haben.

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  • Heroin als Streckmittel in Cannabis?

    Es geistert aktuell die Meldung durch die Presse, es würde sich Heroin als Streckmittel in Cannabis finden, wodurch eine (direkte) unbemerkte Abhängigkeit von Heroin entstehen könnte.

    Um es vorwegzunehmen: Die Aussage ist schlicht Quatsch. Unsere Kanzlei kann dabei einen unmittelbaren Eindruck bieten, wir haben um die 100 BTM-Konsumenten, die wir jährlich vertreten, hinzu kommen „Dealer“, von den Läufern vor Ort bis zur mittleren Ebene – eine solche Story oder gar ein tatsächliches Erlebnis des Streckens von Cannabis mit Heroin ist uns noch nie untergekommen.

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  • Trotz negativer Haarprobenanalyse – Fahrerlaubnisentzug wegen Kokainkonsum

    Zu Recht hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde einem Mann aus Rheinhessen (Antragsteller) wegen des Konsums von Kokain trotz einer negativen Haarprobenanalyse mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. So die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:
    Der Antragsteller wurde einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nachdem die Untersuchung einer von den Polizeibeamten angeordneten Blutprobe eine Aufnahme von Kokain ergeben hatte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.
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  • Drogenfahrt: Tatsächliche Feststellungen zum Nachweis von Kokainkonsum

    Bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG nach Kokainkonsum gehört zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der Benzoylecgonin-Konzentration im Blut des Betroffenen. Bei einem Benzoylecgonin-Wert ab 75 ng/ml besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit. (mehr …)

  • Tod bei Brechmitteleinsatz: BGH hat Freispruch aufgehoben

    Das Landgericht Bremen hat den zur Tatzeit 41-jährigen Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 27. Dezember 2004 fahrlässig als Arzt den Tod des 35 Jahre alten C., eines Staatsangehörigen der Republik Sierra Leone, im Rahmen einer Exkorporation von Drogenbehältnissen (sog. „Brechmitteleinsatz“) verursacht zu haben.

    Dem des illegalen Drogenhandels verdächtigen – unerkannt am Herzen vorgeschädigten – gefesselten C. wurden durch den Angeklagten auf polizeiliche Anordnung hin Brechmittel und Wasser über eine Magensonde verabreicht, um verschluckte Kokainbehältnisse sicherzustellen. Im Zuge dessen verlor C. kurzzeitig das Bewusstsein. In Anwesenheit eines herbeigerufenen Notarztes setzte der Angeklagte die Zufuhr von Wasser nach Bergen eines ersten Kokainkügelchens fort. C. fiel ins Koma und verstarb an einer infolge eingeatmeten Wassers eingetretenen Sauerstoffunterversorgung des Gehirns am 7. Januar 2005 im Krankenhaus.

    Die Revisionen der Nebenkläger, der Mutter und eines Bruders des Verstorbenen, haben mit der Sachrüge Erfolg. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Freispruch aufgehoben und die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.

    Hierfür ausschlaggebend war, dass das Landgericht die getroffenen Feststellungen nicht unter allen den Angeklagten betreffenden beruflichen Sorgfaltspflichten bewertet hat. So habe der Angeklagte den Betroffenen nicht über gesundheitliche Risiken bei zwangsweisem Brechmitteleinsatz aufgeklärt und nach einer ersten Ohnmacht unter menschenunwürdigen Umständen weitergehandelt. Den unerfahrenen und mit einem solchen Eingriff stark überforderten Angeklagten treffe auch ein Übernahmeverschulden, das durch ebenfalls todesursächliche Pflichtverletzungen Dritter (Notarzt, Organisatoren des Beweismittelsicherungsdienstes) nicht beseitigt werden konnte. Diese seien – bisher unbehelligt gebliebene – Nebentäter. Der 5. Strafsenat hat zudem die Erwägungen als rechtsfehlerhaft bewertet, auf Grund derer das Landgericht eine subjektive Pflichtverletzung des Angeklagten infolge der Anwesenheit und (beschränkten) Mitwirkung des Notarztes verneint hatte.

    Urteil vom 29. April 2010 – 5 StR 18/10, Quelle: PM