Nach Jahrzehnten der unfairen und menschenrechtswidrigen Rechtspraxis hat der Bundesgerichtshof (2 StR 97/14) nunmehr festgestellt:
Die rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden oder von ihnen gelenkte Dritte hat regelmäßig ein Verfahrenshindernis zur Folge.
Allerdings war es nicht der BGH selber, der zu dieser grundlegenden Erkenntnis gelangte, sondern er musste vom EGMR zu dieser Erkenntnis erst gezwungen werden. Denn bisher ging man davon aus, dass eine rechtsstaatswidrige Provokation einer Tat durch eine abgemilderte Strafe zu kompensieren ist. Sprich: Der Staat provoziert einen Bürger rechtsstaatswidrig zu einer Straftat und hält gleichzeitig daran fest, dass der Bürger in jedem Fall zu bestrafen sei.
Dieses Denken ist einer der zwei Eckpfeiler der Fehler in unserem Strafsystem, der andere ist die „ABwägungslehre“, die es ermöglicht, trotz Gesetzesverstößen bei der Bewiweisgewinnung an solchen Beweismitteln festzuhalten. Beides war bestimmt von der dahinter liegenden Vorstellung der Suche nach einer Wahrheit und objektiven Gerechtigkeit, die dem deutschen Strafprozess ansonsten vollständig fehlt.
Es bleibt abzuwarten, ob der EGMR weiter notwendig ist, um die deutsche Rechtsprechung dazu zu zwingen, sich it der Frage zu beschäftigen, was eigentlich ein faires Strafverfahren ist. Der vorliegende Baustein ist nur ein erster notwendiger, viel Arbeit fehlt noch – und auf Erkenntnis beim BGH oder Gesetzgeber darf man nicht hoffen.
Aus der Entscheidung:
Zwar entspricht es der bisher ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine unzulässige Tatprovokation kein Verfahrenshindernis nach sich zieht, sondern nur im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (…)
An dieser „Strafzumessungslösung“ hält der Senat angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend a) nicht mehr fest. Die gebotene Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend b) führt nach Ansicht des Senats dazu, dass jedenfalls in den Fällen der vorliegenden Art ein Verfahrenshindernis zur Kompensation der Konventionsverlet-zung erforderlich ist (nachfolgend c). (…)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Ent-scheidung Furcht gegen Deutschland vom 23. Oktober 2014 (54648/09, Rn. 47, JR 2015, 81, 84 = StraFo 2014, 504, 506), mit der erstmals die Strafzumes-sungslösung der deutschen Rechtsprechung unmittelbar überprüft und als Mittel der Kompensation des Konventionsverstoßes verworfen wurde, erneut betont, das öffentliche Interesse an der Verbrechensbekämpfung rechtfertige nicht die Verwendung von Beweismitteln, die als Ergebnis polizeilicher Tatprovokation gewonnen wurden, denn dies würde den Beschuldigten der Gefahr ausset-zen, dass ihm von Beginn an kein faires Verfahren zu Teil wird. (…)
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