Bei BTM-Straftaten liegt regelmässig ein Konsum-Hintergrund vor, was die Prognose für eine Bewährung bei einer Aussetzung der Reststrafe eher schwierig macht – auf den ersten Blick. Wenn geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gem. § 57 Abs. 1 StGB vorliegen ist hier aber kein strengerer Maßstab anzulegen.
Insbesondere bei erstmaliger Verbüßung einer Freiheitsstrafe und wenn es während des Strafvollzugs keinerlei Anlass zu Beanstandungen gegeben hat kann davon ausgegangen werden, dass die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar ist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (siehe BGH, 1 AR 266/03).
Dazu auch: Zwei-Drittel-Strafe
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