Schlagwort: kokain

Rechtsanwalt für Kokain und BTM-Strafrecht: Kokain ist eine illegale Droge, die aus den Blättern des Kokastrauches gewonnen wird. Die Droge hat eine stimulierende Wirkung auf das zentrale Nervensystem und kann zu schweren körperlichen und psychischen Schäden führen. In Deutschland ist Kokain als Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingestuft, Handel, Besitz und Konsum sind daher verboten.

Wer mit Kokain erwischt wird, muss mit empfindlichen Strafen rechnen, die je nach Menge, Art der Tat und persönlichen Vorstrafen sehr hoch ausfallen können. In solchen Fällen ist es ratsam, sich von einem Fachanwalt für Strafrecht oder einem erfahrenen Strafverteidiger beraten und verteidigen zu lassen. Diese können sich auf das BtMG spezialisiert haben und wissen, wie sie im Strafverfahren am besten vorgehen, um für ihren Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Unsere Kanzlei ist auf die Strafverteidigung spezialisiert, insbesondere im BtMG auf Fragen rund um Kokain. Unsere grenznah zu den Niederlanden gelegene Kanzlei ist seit über 25 Jahren im BtMG-Strafrecht tätig und vertritt Sie bei Besitz, Handeltreiben oder Einfuhr von Kokain professionell und seriös. Mehr zu unserer Tätigkeit im BtMG!

  • Darknet-Ökosystem: Drogenabsätze von Darknet-Marktplätzen

    Darknet-Ökosystem: Drogenabsätze von Darknet-Marktplätzen

    Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht hat zusammen mit EUROPOL eine kaum beachtete und hoch interessante Untersuchung des Darknet-Ökosystems erstellt, die erhebliche Einblicke in die Situation der Marktplätze im Darknet gibt.

    Insbesondere durch die Schliessung grösserer Darknet-Markplätze (Silk Road, Alphabay, Hansa, Pandora, Silk Road 2.0, Black Market, Blue Sky, Tor Bazaar, Topix, Hydra, Cloud 9 and Alpaca) hat man diverse Daten gewonnen, die zu einer Umfangreichen Analyse führten. Dabei kann durchaus eines überraschen, nämlich das nach Umsätzen Top-Verkaufsland: Deutschland.

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  • Strafprozess: „Legendierte Polizeikontrollen“ grundsätzlich zulässig

    Der BGH (Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 247/16) hat entschieden, dass „Legendierte Polizeikontrollen“ grundsätzlich zulässig sind. Das Landgericht Limburg hatte zuvor den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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  • Tatnachweis bei Bestellung von Drogen im Internet

    Beim Kollegen Burhoff findet sich ein Beschluss des AG Iserlon (16 Ds 139/17), in dem einige Zeilen zum Tatnachweis bei Bestellung von Drogen im Internet zu finden sind in dem Fall, in dem der Angeschuldigte die eigene Bestellung bestreitet:

    Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.
    Mithin war die Eröffnung des Verfahrens mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.

    In diesem Fall ging es um die zweifache Bestellung von Drogen (Kokain). Dies entspricht auch den Fällen, die ich regelmäßig erlebe, hier stützt man sich grundsätzlich auf zumindest zwei Bestellungen. Gleichwohl ist die Bestellung zu einer Anschrift nicht zwingend Aussagekräftig: Je nach Lage und Zugänglichkeit des Briefkastens ist es durchaus nicht abwegig, dass ein „freundlicher Nachbar“ die Möglichkeit anonymer Bestellung nutzt. Zu einfach sollte man es sich da auch nicht machen: Es sind häufig die Gesamtumstände, die erst ernsthafte Rückschlüsse in einer Gesamtschau mit dem starken Indiz der Bestelladresse, ermöglichen. Die Entscheidung des AG Iserlon ist daher durchaus richtig, aber keineswegs zu verallgemeinern.

  • Strafzumessung: Beschlagnahme von Betäubungsmitteln ist zu Berücksichtigen

    Auch das ist für Kenner nichts neues: Ein wesentliches Kriterium bei der Strafzumessung im BTM-Strafrecht ist die Frage, ob die Drogen beschlagnahmt werden konnten und gar nicht erst in den verkehr gelangt sind. Gleichwohl übersehen gerade nicht spezialisierte Kammern diesen Aspekt gerne einmal, wofür der BGH aber kein Verständnis hat, wie er auch aktuell nochmal klar gestellt hat (BGH, 3 StR 2/15):

    Insoweit sind die Strafzumessungserwägungen, die bereits bei der Strafrahmenwahl Berücksichtigung finden müssen, in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370; st. Rspr.). Hier hat das Landgericht aber den gewichtigen strafmildernden Umstand, dass das gesamte für den Absatz bestimmte Kokain sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumen-ten kommen konnte, unberücksichtigt gelassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1990 – 2 StR 588/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; vom 28. März 2006 – 4 StR 42/06, NStZ-RR 2006, 220 ; vom 27. September 2011 – 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Beachtung dieses Strafmilderungsgrundes die Strafe niedriger bemessen hätte. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

  • Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eingeräumten Konsums harter Drogen

    Zum Thema Führerscheinentzug bei „harten Drogen“ sei hier auch noch auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (10 S 404/14) verwiesen:

    1. Der Konsum von sogenannten harten Drogen (d.h. von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis) führt nach der Regelannahme gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Verlust der Kraftfahreignung, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 25.11.2010 – 10 S 2162/10NJW 2011, 1303).
    2. Ist die Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren gegangen, entfällt nicht allein durch die Behauptung einer nachfolgenden Drogenabstinenz und den Ablauf eines Jahres seit Beginn der behaupteten Abstinenz die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, wegen fortbestehender Fahrungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung von dem Betroffenen nicht erbracht worden ist. Vielmehr ist ohne Bindung an starre zeitliche Grenzen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist (entgegen BayVGH, Beschluss vom 09.05.2005 – 11 CS 04.2526BayVBl. 2006, 18).
  • Betäubungsmittelstrafrecht: Strafe wegen 0.01 Gramm Marihuana?

    Bei Nordbayern.de findet sich ein Artikel zu der Bestrafung einer Lehrerin wegen des Besitzes von 0.01 Gramm Marihuana (oder gar weniger), der in vielerlei Hinsicht zum Nachdenken anregen sollte. Als Sachverhalt ist wohl festzuhalten (mit Presseartikeln sollte man vorsichtig sein…), dass eine Lehrerin auf dem Weg zur Arbeitsstätte von der Polizei kontrolliert wurde, sie hatte eingeräumt 1-2 Tage vorher einen Joint geraucht zu haben und im Blut „wurde THC“ nachgewiesen. In Ihrer Handtasche wurde „ein Papier“ mit BTM-Anhaftungen gefunden, eine Messung der Menge war nicht möglich, die Polizei ging von 0.01 Gramm aus, in der Verhandlung wurde erklärt, es könne auch weniger gewesen sein.

    Im Folgenden einige Klarstellungen.
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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Vorsicht beim Wirkstoffgutachten – Rückstellung nach §35 BtMG

    Ich hatte kürzlich einen sehr interessanten Termin beim Amtsgericht Aachen (Schöffengericht): Es ging um einen Mandanten, der mit dauerhaftem Drogenkonsum aufgefallen ist (Kokain und Heroin), dabei war er mit gut Mitte 30 insgesamt über 15 Jahre im Gefängnis gewesen. Jedesmal, so auch jetzt, wenn er kurzzeitig raus kommt, beginnt er wieder mit Konsum und wird dann mit Kokain und Heroin Mengen jenseits der nicht geringen Menge aufgegriffen. Das Gericht hatte nunmehr eine Sachverständige im Hinblick auf §64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) geladen. Der Mandant allerdings hatte sich seinerseits sehr aktiv aus der JVA heraus um eine Therapiemöglichkeit gekümmert. Hierzu konnte er in der Hauptverhandlung dann vorweisen, dass er zum einen sofort in ein Substitutionsprogramm aufgenommen werden kann, eine ambulante Gesprächstherapie besorgt hat die ihn sofort aufnimmt und darüber hinaus einen Wohnplatz im Rahmen eines betreuten Wohnens nach SGB hat. Die Verhandlung war sodann unter zwei Aspekten besonders interessant.
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  • BTM-Strafrecht: Handeltreiben mit fast 6 Kilo Kokain – 4 Jahre Freiheitsstrafe

    Es war ein zähes Ringen, über fast 6 Monate ging die Hauptverhandlung, deren Ende sich durchaus sehen lassen konnte: Der – einschlägig vorbestrafte – Mandant wurde zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wegen 2fachen täterschaftlichem Handeltreiben mit fast 6 Kilogramm Kokain und wegen 2facher Beihilfe zum Handeltreiben mit jedenfalls 3 Kilogramm Kokain. Diese 4 Fälle blieben von ursprünglich angeklagten 13 Fällen, basierend auf einer angeklagten Bandenabrede, übrig.

    Verteidigungstaktik

    Der Verlauf war schwierig, die Sachlage bot so ziemlich alles was im BTM-Strafrecht an Probemen auftreten kann: Eine nur im Ausland vernommene Zeugin, abgehörte Telefonate mit diversen Rechtsverstößen und ein mindestens unter den Augen der Behörden abgelaufenes Verhalten, wo im Streit war, ob nicht sogar zum Handeltreiben durch den Staat angestiftet wurde.

    Die Taktik lief darauf hinaus, dass die Beweisführung in weiten Teilen angegriffen wurde, im Übrigen eine schlüssige Einlassung präsentiert wurde. Dass die beiden Mitangeklagten am Ende mit 6-8 Jahren bei gleicher Anklage aus dem Verfahren gingen mag insoweit dann für sich sprechen.

    Das Ergebnis kann sich durchaus sehen lassen und ist Ausdruck von langer, harter Arbeit.

  • BTM-Strafrecht: 9 Monate Freiheitsstrafe bei Besitz von 30 Gramm Heroin und 10 Gramm Kokain

    Vor dem Amtsgericht Aachen (Schöffengericht) ging es um einen scheinbar klaren Fall: Der angeklagte Mandant war vom Zoll in der Nähe der niederländischen Grenze aufgegriffen worden, „von der niederländischen Grenze kommend“ mit 30 Gramm Heroin und 10 Gramm Kokain in der Tasche. Angeklagte war die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, was nach §30 IV Nr.4 BtMG immerhin mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren versehen ist. Gleichwohl änderte sich dann einiges im Laufe der Hauptverhandlung.
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  • Führerscheinentzug: Wer high ist, ist nicht zwangsläufig fahruntauglich

    Ein Autofahrer war bei einer Polizeikontrolle wegen deutlicher Stimmungsschwankungen zwischen depressiv und aggressiv aufgefallen. Eine Blutprobe ergab, dass er vor der Fahrt Haschisch sowie Kokain oder Heroin konsumiert hatte. Der medizinische Sachverständige war deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fahrer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Pkw sicher zu führen. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin wegen drogenbedingter Fahruntauglichkeit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis.
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