Schlagwort: haftbefehl

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Haftbefehl: Ein Haftbefehl ist ein gerichtlicher Beschluss, der eine Person in Haft nehmen soll.

In unserer Kanzlei werden Sie umfassend bei einem Haftbefehl verteidigt und beraten!

Ein Haftbefehl wird im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen, wenn ein dringender Tatverdacht gegen die betreffende Person besteht und Gründe vorliegen, die die Flucht- oder Verdunkelungsgefahr belegen.

Der Haftbefehl ist eine besondere Form der Untersuchungshaft, die angeordnet werden kann, um eine Person während des laufenden Strafverfahrens in Haft zu nehmen. Ein Haftbefehl darf nur von einem Richter erlassen werden und muss begründet sein. Natürlich haben Sie gegen einen existierenden Haftbefehl auch Rechtsmittel, speziell Haftprüfung und Haftbeschwerde. Wir erklären Ihnen hier die Besonderheiten zu Rechtsmitteln bei einem Haftbefehl. Beachten Sie unsere Hinweise zur Flucht.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Cybercrime mal anders: Diebe von 28 Luxusautos gefasst

    Cybercrime mal anders: Diebe von 28 Luxusautos gefasst

    Deutsche und litauische Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmen Vermögenswerte im Wert von 1 Million Euro und zerschlagen ausgeklügelte Fälscherwerkstätten, meldet Europol (im Folgenden die Meldung): Eine enge Zusammenarbeit zwischen litauischen und deutschen Behörden sowie die Unterstützung von Europol und Eurojust haben zur Zerschlagung eines internationalen kriminellen Netzwerks von Autodieben geführt. Maßgeblich beteiligt waren die Kriminalpolizeidirektion des Polizeipräsidiums Heilbronn, die Kriminalpolizei Klaipėda in Litauen sowie die Staatsanwaltschaften in Heilbronn und Litauen.

    Hinweis: Der vorliegende Vorwurf zeigt einerseits, wie Cybercrime sich in technischer Hinsicht von Computern in den Alltag verlagert. Andererseits bestehen hier die üblichen, bei uns im Blog schon mehrfach dargestellten Verteidigungsprobleme: Verschlüsselte Chats, die verwertet werden sollen, eine Einziehung (Vermögensabschöpfung), die die Existenz vernichten kann – mehr noch als die eigentliche Strafe.

    Eine gute Verteidigung konzentriert sich in solchen Fällen auf existenzsichernde Maßnahmen und legt den Fokus auf die Einziehung – nicht auf Show-Effekte vermeintlicher Beweisverwertungsverbote.

    (mehr …)
  • OLG München: ANOM-Chats nicht verwertbar (und Encrochat auch nicht?)

    OLG München: ANOM-Chats nicht verwertbar (und Encrochat auch nicht?)

    Das Oberlandesgericht München (1 Ws 525/23) hat sich in einem inhaltlich auffallend kritischen Beschluss zur Verwertbarkeit von ANOM-Chats geäußert – und diese verneint. Damit stellt sich das Münchener OLG gegen die Auffassungen aus Frankfurt, Saarbrücken und Köln (Köln ist bisher nicht veröffentlicht, liegt mir aber vor), wobei diesen OLG sowie dem BGH ins Stammbuch geschrieben wird, die eigene Haltung kritisch zu hinterfragen.

    Das Interessante an dem Beschluss ist dabei, dass man gerade nicht zu Encrochat abgrenzt, sondern quasi einleitend festgestellt wird, dass auch bei Encrochat erhebliche Bedenken bestehen, weswegen bei ANOM umso mehr Bedenken im Raum stehen.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

    (mehr …)
  • Auch in Pausen ständig erreichbar? Dann ist es Arbeitszeit!

    Auch in Pausen ständig erreichbar? Dann ist es Arbeitszeit!

    Ein Beamter hat Anspruch auf Freizeitausgleich, soweit die ihm gewährten Pausenzeiten in „Bereithaltung“ als Arbeitszeit zu qualifizieren sind und hieraus eine dienstliche Inanspruchnahme über die durchschnittlich zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus resultiert. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 2 C 24.21).

    (mehr …)
  • Spezialitätsgrundsatz bei Europäischem Haftbefehl

    Spezialitätsgrundsatz bei Europäischem Haftbefehl

    Spezialitätsgrundsatz: Der Spezialitätsgrundsatz (Art. 14 EurAuslÜbk, § 83h Abs. 1 IRG) spielt im Rahmen des Europäischen Haftbefehls eine erhebliche Rolle. Denn ein Europäischer Haftbefehl erfasst lediglich die im jeweiligen Verfahren gegenständlichen Straftaten.

    Nur zur Verfolgung dieser Straftaten ist der Angeklagte, wenn er auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet hat, grundsätzlich ausgeliefert worden. Eine Ausnahme läge vor, wenn eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung anderer Strafen oder Taten vorläge.

    (mehr …)
  • Haftbefehl: Aufhebung des durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Außervollzugsetzungsbeschlusses

    Das Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 199/23, hat entschieden, dass die Aufhebung des von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Außervollzugsetzungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren nicht an § 116 Abs. 4 StPO zu messen ist.

    Dass die Staatsanwaltschaft einen Außervollzugsetzungsbeschluss nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO anfechten kann, wenn das Gericht nicht zugleich die Außervollzugsetzung des angefochtenen Beschlusses nach § 307 Abs. 2 StPO angeordnet hat, findet im Gesetz keine Stütze – und das OLG macht zugleich deutlich, dass kein Vertrauen gebildet werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft klar kommuniziert gegen eine Außervollzugetzung vorzugehen:

    Ferner ist § 116 Abs. 4 StPO auch nicht über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung eines nicht rechtmäßigen Außervollzugsetzungsbeschlusses nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der § 116 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 StPO möglich ist, falls der Beschuldigte mangels Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO zwischenzeitlich auf freien Fuß gelangt ist (OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 – Ws 5/13 – juris Rn.33; LG Bremen, Beschluss vom 14.06.2021 – 1 Qs 212/21 – Rn. 32 m.w.N.; juris; Krauß, in: Beck´scherOK Stand: 01.07.2023, § 116 StPO Rn. 20; aA KG Berlin, Beschluss vom 30.03.2010 – 4 Ws 38/10 – Rn. 4, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 17.09.2009 – I Ws 269/09 – Rn. 17, juris; Böhm, in: MünchKomm, 2. Aufl. 2023, § 116 StPO Rn. 49). Dass die Staatsanwaltschaft eine Außervollzugsetzungsentescheidung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO angreifen kann, falls durch das Gericht nicht zugleich die Außervollzugsetzung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO angeordnet hat, findet weder im Gesetz eine Stütze noch gebietet dies die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05 (so zutreffend: OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 – Ws 5/13 – juris Rn.33). Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz, dass jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der § 116 Abs. 4 StPO möglich ist, nur für Konstellationen aufgestellt, in denen der Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt wurde (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05 –, Rn. 26).

    Im vorliegenden Fall scheidet eine entsprechende Anwendung von § 116 Abs. 4 StPO aber auch deshalb aus, weil sich ein schützenswertes Vertrauen des Beschuldigten auf die Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung bei Einhaltung der Auflagen nicht bilden konnte. Die Staatsanwaltschaft hat im Haftprüfungsverfahren am 30.06.2023 ausdrücklich beantragt, den Haftbefehl zu erweitern und in Vollzug zu belassen. Am Haftprüfungstermin am 05.07.2023 hat sie nicht teilgenommen. Nach Rückkehr der Akten hat sie sodann umgehend am 13.07.2023 Beschwerde eingelegt. Der Beschuldigte durfte daher auch aus diesem Grunde nicht damit rechnen, dass die Außervollzugsetzung des Haftbefehls bereits dann Bestand haben wird, wenn er die gestellten Auflagen einhält.

  • OLG Karlsruhe: Keine Auslieferung nach Großbritannien wegen unmenschlicher Haftbedingungen

    Das OLG Karlsruhe (301 OAus 1/23) äußert Bedenken an den Haftbedingungen in Großbritannien und lehnt in einem aktuellen Beschluss die Auslieferung dorthin ab. So führt das OLG auf die konkret untermauerten Einwendungen des Betroffenen, er würde dort unmenschlich behandelt werden, wie folgt aus:

    Die Auslieferung erweist sich derzeit schon deshalb als unzulässig, weil die Justizbehörden des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland auf die vom Senat gemäß Art. 604 a) und c) i.V.m. Art. 613 Abs. 2 TCA i.V.m. § 30 IRG (…) – unter ausführlicher Begründung zu deren Entscheidungserheblichkeit anhand der Rechtsprechung des EGMR und des deutschen Bundesverfassungsgerichts – erbetenen Garantien und Mitteilungen nicht umfassend geantwortet haben (…)

    Nachdem stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte des Verfolgten besteht, wenn er ohne entsprechende Garantie und Mitteilungen zu den Haftbedingungen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ausgeliefert würde, konnte der Senat gemäß Art. 604 c.) TCA zusätzliche Garantien für die Behandlung des Verfolgten nach der Übergabe verlangen, bevor er über die Vollstreckung des TCA Haftbefehls entscheidet.

    Die Justizbehörden des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland haben – trotz Fristverlängerung – bis heute auf die berechtigten Anfragen des Senats (…) schon keine Garantie übermittelt, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der gerade den Verfolgten betreffenden Haftbedingungen in allen den Verfolgten aufnehmenden Haftanstalten während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht (…).

    Mit einer solchen Erklärung ist angesichts dessen, dass auf die Anfragen (…) keine entsprechende Garantie abgegeben wurde und auf die weitere Anfrage (…) keinerlei Erklärung eingegangen ist, innerhalb der Fristen aus Art. 615 TCA Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 613 Abs. 2 HS 2 TCA auch nicht mehr zu rechnen.


    Die Auslieferung ist im Übrigen derzeit unzulässig, da die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland die im Senatsbeschluss vom 19.01.2023 nach Art. 604 c.) i.V.m. Art. 613 Abs. 2 TCA unter Fristsetzung von insgesamt über sieben Wochen erbetenen Garantien nicht abgegeben haben und die Fragen zu den konkret vom Verfolgten nach seiner Auslieferung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in einer ihn voraussichtlich aufnehmenden Haftanstalt zu erwartenden Haftbedingungen auch nicht konkret beantwortet haben.

    Da nach den substantiiert vorgetragenen Einwendungen des Verfolgten zu den aktuellen Haftbedingungen im Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Sachaufklärung durch den Senat, wonach die in dem o.g. CPT-Bericht vom 07.07.2021 festgestellte Überbelegung in mehreren Haftanstalten des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auch im Jahr 2023 (trotz vorgenommener Verbesserungen) noch anhält (nach der Auskunft des Justizministeriums des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland in „World Prison Brief data“ liegt am 27.01.2023 eine [Über]-Belegung der Haftanstalten von 107,5 % vor vgl. https://www.prisonstudies.org/country/united-kingdom-england-wales Abrif am 10.03.2023), kann derzeit nach allem nicht mit zureichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung in das Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland dort menschenwürdige Haftbedingungen erhalten würde (vgl. hierzu BVerfG Beschlüsse vom 01.12.2020, 2 BvR 1845/18 und vom 02.02.2021, 2 BvR 156/21 jeweils abgedruckt bei juris), mithin erweist sich die Auslieferung als derzeit unzulässig. Das Auslieferungshindernis folgt aus Art. 604 c) TCA, § 73 IRG i.V.m. Art 3 EMRK.

  • Card-Sharing: Umfangreiche Ermittlungen wegen illegalen IP-TV Sharings

    Card-Sharing: Umfangreiche Ermittlungen wegen illegalen IP-TV Sharings

    Im Rahmen eines groß angelegten Einsatzes sind am frühen Dienstagmorgen (05.09.2023) sieben Tatverdächtige unter anderem wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs festgenommen worden. Fünf Personen befinden sich zwischenzeitlich in Untersuchungshaft. Bei Durchsuchungen an insgesamt zwölf Objekten wurde unter anderem umfangreiches Beweismaterial beschlagnahmt.

    Anmerkung: Ich habe die Pressemitteilung hier aufgenommen, weil sie inhaltlich durchaus von Interesse ist – ich bin in einer Vielzahl solcher Verfahren verteidigend tätig; die in der vorliegenden Mitteilung beschriebene Dimension und auch die benannte Untersuchungshaft (die in hiesigen Verfahren immer abgewehrt werden konnte) sind aber durchaus besonders. Dabei ist der Strafrahmen alleine wegen der urheberrechtlichen Delikte überschaubarer, als der für den (bandenmäßig?) begangenen gewerbsmäßigen Computerbetrug, der mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Raum stehen wird. Auf unserer Seite sind einige Inhalte zum Thema zu finden, zB zur aktuellen EUGH-Rechtsprechung und zu früheren Ermittlungsverfahren.

    Kunden dieser Dienste sollten damit rechnen, Post der Ermittler zu bekommen, wobei die Anschreiben erfahrungsgemäß über 1 Jahr benötigen werden.

    (mehr …)
  • Keine Untersuchungshaft bei Verletzung des Beschleunigungsgebotes

    Das Oberlandesgericht Frankfurt (1 Ws 225/23, 1 Ws 226/23, 1 Ws 227/23, 1 Ws 228/23, 1 Ws 229/23) hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klargestellt, dass die Aufhebung von Untersuchungshaftbefehlen wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot trotz dringenden Tatverdachts in Betracht kommt.

    (mehr …)
  • Aachen: Bandenmäßige Schwarzarbeit durch Betreiber mehrerer Logistikunternehmen

    Das Hauptzollamt in Aachen und die Staatsanwaltschaft Aachen führen seit 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber von mehreren Logistikunternehmen mit Sitz unter anderem in Aachen, Bergheim und Köln.

    Hinweis: Die hier exemplarisch aufgenommene Pressemitteilung macht deutlich, wie solche Verfahren laufen! Zum einen, dass es Jahre dauert, bis tatsächlich etwas geschieht. Zum anderen, wie sich in relativ kurzer Zeit erhebliche Summen auftürmen, die dann durch die Staatsanwaltschaft versucht werden, irgendwie zu erlangen. Insbesondere durch einen Vermögensarrest, der zur wirtschaftlichen Handlungsunfähigkeit führt.

    (mehr …)
  • Haftung bei vorschneller Herausgabe eines sichergestellten PKW

    In dem Verfahren 11 U 60/20 des Oberlandesgerichts Hamm ging es um die Haftung des beklagten Landes für einen im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmten Pkw (hier: Lamborghini), um dessen Eigentum ein vermeintlich Geschädigter und der letzte Gewahrsamsinhaber zivilrechtlich stritten.

    (mehr …)
  • Gesundheitsschädigung bei europäischem Haftbefehl

    Gesundheitsschädigung bei europäischem Haftbefehl

    Europäischer Haftbefehl: Die offensichtliche Gefahr
    Gesundheitsschädigung der gesuchten Person rechtfertigt die Aussetzung der Übergabe der gesuchten Person und verpflichtet die vollstreckende Behörde, die ausstellende Behörde um Mitteilung der Bedingungen zu ersuchen, unter denen die gesuchte Person der Strafverfolgung oder der Haft unterzogen wird.

    (mehr …)
  • Unerreichbarer Zeuge bei internationalem Haftbefehl

    Zur Frage der Annahme der Unerreichbarkeit eines Zeugen bei mehrmonatiger erfolgloser Fahndung aufgrund eines (internationalen) Haftbefehls konnte der Bundesgerichtshof Stellung nehmen (BGH, 6 StR 219/22).

    (mehr …)
  • Verfassungsbeschwerde und Wiedereinsetzung: §33a StPO beachten

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2697/18) hat hervorgehoben, dass im Fall einer gescheiterten Wiedereinsetzung oder Streit über hinreichende Berücksichtigung von rechtlichem erheblichem Vortrag im Strafprozess eine Verfassungsbeschwerde unzulässig sein wird, wenn sie mangels erhobener Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht wird. Es wird damit faktisch zwingend, immer die Anhörungsrüge zu erheben, wobei das BVerfG auf die allgemeinen Ausführungen verweist:

    Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>).

    Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, anzugreifen. Dies gilt selbst dann, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17 f.>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Anhörungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. BVerfGE 134, 106 <115 Rn. 27>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 -, Rn. 10).

    Die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (vgl. BVerfGE 132, 99 <117 Rn. 45>). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, in der sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruft, muss er eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf nur dann ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten ist, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (vgl. BVerfGE 134, 106 <115 f. Rn. 28>).

    Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2697/18

    Das ist schon so schwer genug zu beachten, zumal nur wenige Kollegen (und noch weniger Laien) die Regelung des §33a StPO praktisch vor Augen haben werden. Wobei in dem Zusammenhang an §356a StPO zu erinnern ist, für den dann entsprechendes gelten sollte. Schlimmer wird es aber bei konsequentem Weiterdenken:

    Es gilt, dass die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen ist (§93 Abs.1 S.1 BVerfGG). Die hier getätigten Ausführungen des BVerfG lassen sich auf sämtliche Beschwerde-Konstellationen übertragen, also auf den Kampf um Bewährungen ebenso wie um Haftbefehle. Eine §33a StPO-Rüge dauert in der gerichtlichen Praxis mehrere Wochen – der Verteidiger läuft also nun jedes Mal Gefahr, entweder die Frist auf dem Schirm zu haben und zu früh eine Verfassungsbeschwerde wegen einer Gehörsverletzung zu erheben; oder man zieht erst das Nachverfahren nach §33a StPO durch, um sich dann anzuhören, dass dies hier gar nicht angezeigt war.

  • OLG Zweibrücken: Haftbeschwerde erfolglos

    Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 30. November 2022 entschieden, dass die Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. November 2022 als unbegründet zu verwerfen war. Der Angeklagte muss weiter in Haft bleiben. Der Senat hat seine Entscheidung damit begründet, dass die weitere Inhaftierung des Angeklagten zum Zwecke der Sicherungshaft verhältnismäßig sei.

    Dies ergebe sich aus einer Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Angeklagten einerseits und des Interesses der Allgemeinheit am Schutz vor erheblichen Straftaten andererseits. Dabei habe der Senat zwar den Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz mit demselben Gewicht wie bei seiner vormaligen Entscheidung gewichtet, in die Abwägungsentscheidung seien aber auch völlig neue Gesichtspunkte eingeflossen, wie der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und der Unversehrtheit von Körper und Leben. Aufgrund des vom Angeklagten konkret gezeigten Verhaltens nach seiner Haftentlassung im Oktober sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen gewesen.

    Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich auch in Zukunft über einen der Erfüllung seiner Bedürfnisse entgegenstehenden Willen einer Sexualpartnerin hinwegsetzen werde, es dabei zur Gewaltanwendung komme und bei Eskalation der Situation erneut eine Gefahr für Leib und Leben eintreten könne.


    Der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte wurde von der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) am 2. August 2022 wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 10 Jahren verurteilt. In diesem Urteil hatte die Kammer auch die Haftfortdauer angeordnet. Gegen das Urteil wurde sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) Revision eingelegt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Zusätzlich hatte der Verteidiger gegen die Haftfortdauerentscheidung Haftbeschwerde eingelegt. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hatte daraufhin am 6. Oktober 2022 den Haftbefehl aufgehoben und die Freilassung des Angeklagten angeordnet. Die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) am 11. November 2022 einen neuen Haftbefehl erlassen. Gestützt wurde diese Entscheidung seitens der Kammer auf neue konkrete Tatsachen, die eine Wiederholungsgefahr begründen würden. Seit dem 12. November 2022 befindet sich der Angeklagte wieder in einer Jugendstrafanstalt.

    Mit Beschluss vom 22. November 2022 hatte das Pfälzische Oberlandesgericht zunächst entschieden, dass der Vorsitzende des Strafsenats von einer Mitwirkung an der Entscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen ist. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

  • Europäischer Haftbefehl: Auslieferung und Art. 4 der Grundrechtecharta der EU

    Europäischer Haftbefehl: Auslieferung und Art. 4 der Grundrechtecharta der EU

    Mit Art. 4 der Grundrechtecharta der EU folgt für ein mit einem Auslieferungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Schritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach der Überstellung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (dazu BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 – 2 BvR 1214/21; BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 – 2 BvR 1285/20).

    (mehr …)