Das Oberlandesgericht Frankfurt (1 Ws 225/23, 1 Ws 226/23, 1 Ws 227/23, 1 Ws 228/23, 1 Ws 229/23) hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klargestellt, dass die Aufhebung von Untersuchungshaftbefehlen wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot trotz dringenden Tatverdachts in Betracht kommt.
Danach ist die Aufrechterhaltung von Haftbefehlen nicht gerechtfertigt, wenn das Beschleunigungsgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK verletzt worden ist: Das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot verlangt, dass Strafverfolgungsbehörden und Gerichte von vornherein alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die erforderlichen Ermittlungen mit der gebotenen Zügigkeit zum Abschluss zu bringen und eine gerichtliche Entscheidung über den Tatvorwurf herbeizuführen.
Liegt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor, kann die Untersuchungshaft nicht mehr als zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherung der Strafvollstreckung erforderlich anerkannt werden. Auch wenn noch keine vermeidbare Verzögerung vorliegt, aber bereits hinreichend deutlich absehbar ist, dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung durchgeführt werden kann, ist von der Fortdauer der Untersuchungshaft abzusehen. Eine nur drohende, aber im Zeitpunkt der Entscheidung bereits deutlich absehbare Verfahrensverzögerung steht einer bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung gleich.
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