Beim Oberlandesgericht Hamm, 7 U 18/22, finden sich einige Ausführungen zum vorgetäuschten bzw. gestellten Unfall. Hier wird davon ausgegangen, dass in einem Fall, in dem von einem manipulierten Unfall ausgegangen wird, eine Einwilligung in das Unfallgeschehen vorliegt, die einen Zahlungsanspruch ausschließen würde.
(mehr …)Schlagwort: fingierter Unfall
Arbeitsrecht: Kündigung wegen Versicherungsbetrug mit Fahrzeug des Arbeitgebers
Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, der Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zulasten von dessen Haftpflichtversicherung Schäden in Absprache mit den Unfallgegnern verursacht, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.
(mehr …)Verkehrsunfall: Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko
Risiko überhöhter Instandsetzungsrechnungen liegt beim Schadensersatzpflichtigen: Das Amtsgericht München verurteilte am 16.4.2018 den Kfz-Versicherer des alleinschuldigen Unfallverursachers zur Zahlung weiterer 428,46 € zuzüglich vorgerichtlicher Auslagen und Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Obermenzinger Klägers gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung.
(mehr …)Schuld bei Unfall – Verkehrsunfall: Wer ist schuld
Die häufig erste Frage nach einem Verkehrsunfall ist, wer am Verkehrsunfall schuld ist. Dabei ist es tatsächlich so, dass zwar einerseits durchaus jemand ganz alleine einen Unfall verursachen kann – aber häufig auch jeder irgendwie Schuld daran trägt. Bei einem solchen Verkehrsunfall wird der eingetretene Schaden sodann unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge entsprechend unter den Unfallbeteiligten verteilt. Unter Umständen kann dann hierbei die Haftung für den Verkehrsunfall auch eben einem Autofahrer allein auferlegt werden.
(mehr …)Verkehrsunfall: Kein fingierter Verkehrsunfall bei gefährlicher Situation
Das Oberlandesgericht Köln (11 U 154/14) hat sich dahingehend geäußert, dass Unbeherrschbarkeit und besondere Gefahrenträchtigkeit eines Unfallherganges ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme eines fingierten Verkehrsunfalls darstellen:
Im Übrigen fehlen wesentliche für einen fingierten Unfalls typische Beweisanzeichen (dazu etwa OLG Köln VersR 2014, 996; OLG Düssseldorf a.a.O.; Geigel/Kunschert a.a.O. Rdn. 13): Der Unfall geschah am frühen Abend im fließenden Berufsverkehr. Es waren somit Zeugen vorhanden, die nicht dem „Umfeld“ des Klägers zuordnen sind. Vor allem wurde die Kollision durch ein nicht vom Kläger eingeleitetes, gefährliches Fahrmanöver herbeigeführt. Das hat der Zeuge I bei seiner Vernehmung durch das Landgericht eindrucksvoll und glaubhaft geschildert: Er habe beobachtet, wie der LKW zu schlingern anfing und den PKW, der sich am hinteren Ende des Lkw befunden habe, in Richtung Mittelplanke touchiert und gedrängt habe. Er habe bereits durch die Beobachtung einen mächtigen Schock bekommen, die Situation sei extrem knapp gewesen. Er habe aus Angst um den Fahrer kurz angehalten und mit dem Fahrer des PKW – also dem Kläger – kurz gesprochen. Dieser sei zwar handlungsfähig, aber sichtlich mitgenommen gewesen. Für einen gestellten Unfall ist aber typisch, dass er nicht schwer beherrschbar und nicht mit der vom Zeugen berichteten und nach der Art der Unfallumstände – Durchfahren einer Autobahnbaustelle während des Berufsverkehrs auf dem der Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Gegenverkehr in besonderem Maße ausgesetzten linken Fahrstreifen – offensichtlichen und erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des beteiligten Fahrers verbunden ist (vgl. OLG Frankfurt Schaden-Praxis 2010, 106; Geigel/Kunschert a.a.O.). Die Unbeherrschbarkeit und besondere Gefahrenträchtigkeit des Unfallherganges ist im Gegenteil ein ganz gewichtiger Umstand, der für einen nicht gestellten Unfall spricht. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen I sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht erhoben. Er ist zufällig Zeuge des Unfallgeschehens geworden und stand in keiner persönlichen Beziehung zum Kläger. Auch ist der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Morawski zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus technischer Hinsicht der Unfall so ereignet haben könne, wie der Kläger vorgetragen habe. Zudem hegt der Senat nach dem persönlichen Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keine durchgreifenden Zweifel an Glaubwürdigkeit des Klägers.

Gestellter Unfall: Indizien für einen manipulierten Verkehrsunfall
Für Betroffene immer wieder überraschend ist, wie die Rechtsprechung von einem manipulierten Unfall ausgehen kann – keinesfalls genügen eindeutige Beweise, sondern ganz bestimmte Indizien sind vollkommen ausreichend. Beim Landgericht Köln (7 O 301/13) findet man eine solche Würdigung, die die Augen öffnen sollte. Insbesondere wenn man dann liest, dass als Indiz auch herangezogen wurde, dass der Sachverständige schon häufiger bei gestellten Unfällen aufgefallen ist.
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Gestellter Unfall: Indizien im Prozess
Anhand einer Entscheidung des OLG Celle (OLG Celle, 14 W 28/11, hier besprochen) hatte ich bereits erläutert, wie bei Gericht von Indizien ausgehend auf einen gestellten Unfall geschlossen wird. Auch das Landgericht Duisburg (13 O 58/10) hat sich mit dieser Frage noch einmal beschäftigt und einen Kriterienkatalog formuliert:
- Unfallhergang erscheint dem Gericht nicht plausibel, hierzu gehören insbesondere Widersprüchliche Erklärungen, etwa bei Unfallaufnahme und im späteren Verfahren
- Bei dem Unfall hat ein Beteiligter die Alleinschuld
- Keine unbeteiligten Zeugen vorhanden
- Pauschale Unfalldarstellung in Klageschrift, zu wenig Details zum Unfallhergang
- Ein besonders hochwertiges KFZ auf der einen, ein besonders niedrigwertiges oder ein Mietwagen auf der anderen Seite. Das hochwertige KFZ ist der Kläger.
- Auffälliger Parteiwechsel während Klage (Übersetzt: Zuerst war oder soll A Eigentümer und damit Kläger gewesen sein, hinterher ist es dann B)
- Auf beiden Seiten keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei besonders aufstößt, dass das hochpreisige KFZ von einem Arbeitslosen im Barkauf kurz vor dem Unfall erstanden wurde. Ich hatte in der Besprechung des OLG Celle bereits darauf verwiesen, dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung genauso durchschlagen kann, dies insbesondere, wenn hier falsche Angaben gemacht wurden!
- Vorschäden am Kläger-KFZ di einen ähnlichen Unfall in der Vergangenheit nahelegen.
- Das Mietfahrzeug wurde zur Möbelabholung angemietet – typische Konstellation bei gestellten Unfällen.
- Fiktive Schadensabrechnung trotz angeblicher Reparatur.
- Reparatur in sehr engem zeitlichem Rahmen zum Unfall vorgenommen – Grund kann hierbei sein, eine neutrale Begutachtung zu verhindern.
- Kläger meldete früher einmal ein KFZ als gestohlen, liess die Angelegenheit aber auf sich Beruhen, als das KFZ wieder gefunden wurde.
- Leugnen einer Bekanntschaft der Unfallbeteiligten, die für das Gericht aber naheliegend ist auf Grund der Beweisaufnahme.
Wer das nun liest, wird viele Punkte erkennen, die nichts besonderes sind: Natürlich kommen auch Unfälle mit einem Fahrzeug vor, das zur Möbelabholung angemietet wurde (9). Natürlich kennen sich manchmal Unfallbeteiligte (13) und natürlich können auch Menschen ohne derzeit hohes Einkommen ein teures Auto fahren (7).
Es ist das Gesamtbild, dass das Gericht hier von einer Manipulation ausgehen lässt – und die Erkenntnis für angehende Betrüger ist weniger, welche Indizien man konkret vermeiden muss. Vielmehr muss erkannt werden, welche Details im Rahmen einer solch alltäglichen Klage vom Gericht zusammengesucht und gewertet werden. Nicht unterschätzen sollte man auch die Versicherungen, die häufig selbst akribisch arbeiten und das Gericht gerne auf eidesstattliche Versicherungen („Offenbarungseid“) im Vorfeld hinweisen. Letztlich vermag es eine Sache auf den Punkt zu bringen: So schlau man sich auch selbst halten mag bei diesem Thema – aus irgendeinem Grund sind alle immer gleich schlau, so dass sich tatsächlich feste Muster ergeben, die man immer wieder findet.
