Hinsichtlich gerichtlicher Unterlassungsgebote hat der Bundesgerichtshof schon 1991 festgestellt, dass bei Unterlassungsgeboten zu unterscheiden ist: Wenn der Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person ist, dann ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung einmal das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft sodann gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (BGH, I ZR 218/89).
Im Januar 2012 hat der Bundesgerichtshof (I ZB 43/11) diese Rechtsprechung verfeinert und festgestellt, dass ein Unterlassungsgebot, dass sich sowohl an juristische Person als auch Organ richtet (also etwa GmbH und Geschäftsführer) bei einem Verstoss nur ein Ordnungsgeld der juristischen Person nach sich zieht. Erweitert wurde das dann vom BGH (I ZR 210/12) im Jahr 2014 zu einem Grundsatz.




