Geschäftsführer haftet auch, wenn er seine Pflichten nicht kennt: Ein GmbH-Geschäftsführer kann eine Pflichtverletzung nicht damit entschuldigen, dass er seine Grundpflichten nicht gekannt hat.
(mehr …)Schlagwort: faktischer geschäftsführer
Rechtsanwalt für Faktische Geschäftsführer: Rechtsanwalt Ferner zum Thema „Faktischer Geschäftsführer“, wir verteidigen in unser Kanzlei im gesamten Wirtschaftsstrafrecht. Insbesondere verteidigen wir faktische Geschäftsführer im Bereich strafrechtlicher Haftung. Beachten Sie, dass hier erhebliche Haftungsrisiken bestehen, wenn Sie als faktischer GEschäftsführer aufgetreten sind.
Ein faktischer Geschäftsführer ist eine Person, die zwar nicht formell als Geschäftsführer bestellt ist – aber faktisch wie ein Geschäftsführer einer Gesellschaft (wie einer GmbH) tätig wird. Voraussetzung für die Annahme faktischer Geschäftsführung ist ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln oder gerade im Strafrecht die Einrichtung eines Strohmanns bei gleichzeitiger voller wirtschaftlicher Vermögensgewalt über die Gesellschaft. Der faktische Geschäftsführer ist in erster Linie Haftungsrelevant, etwa bei Steuerschulden oder bei strafrechtlicher Haftung als faktischer Geschäftsführer. Insbesondere kann der faktische Geschäftsführer sich wegen der unterlassenen Stellung eines Insolvenzantrag strafbar machen.
Grundsätze der (Mit-)Unternehmerschaft im Steuerstrafrecht
Grundsätze der (Mit-)Unternehmerschaft: Für die Frage, wer von mehreren Personen, die an einer gewerblichen Tätigkeit beteiligt sind, ertragsteuerlich als Unternehmer anzusehen ist, kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den Rechtsschein, der nach außen etwa durch die gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzt wird, an; (Mit-)Unternehmer im Sinne von § 15 EStG ist in der steuerstrafrechtlichen Rechtsprechung des BGH (1 StR 6/20) vielmehr, wer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine (Mit-)Unternehmerinitiative entfalten kann und das (Mit- )Unternehmerrisiko trägt.
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Strohmann-Geschäftsführer
Strohmann-Geschäftsführer und die Konsequenzen der Bestellung als Strohmann-Geschäftsführer: Besonders kritisch ist der Strohmann-Geschäftsführer beim Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Der Bundesgerichtshof (3 StR 352/16) konnte sich zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Strohmann-Geschäftsführers äußern und feststellen, dass – entgegen mancher OLG-Rechtsprechung – hier ungeachtet der Regelungen im Innenverhältnis der GmbH-Geschäftsführer für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zu sorgen hat.
(mehr …)Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bei faktischem Geschäftsführer
Vorsatz bei Steuerhinterziehung: Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) setzt voraus, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands für möglich hält (kognitives Element) und dies billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element – siehe BGH, 1 StR 38/11 und 1 StR 119/19). Spannend ist dies immer wieder bei eingesetzten Strohleuten.
(mehr …)Zur Steuerhinterziehung bei uns:
Zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Der Bundesgerichtshof (II ZR 220/10) hatte schon früher klargestellt, dass sich die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, auf den Vorsatz des beklagten Geschäftsführers erstreckt. Den Geschäftsführer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast, es gibt also keine Vermutung hingehend seines Vorsatzes.
Später ging es beim Bundesgerichtshof (II ZR 311/14) um die zivilrechtliche Seite des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen, was bekanntlich nach §266a StGB eine Straftat darstellt. Hier ging es nun um die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers, wozu der BGH hinsichtlich der Beweislast festhält:
Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, trägt für den Vorsatz des Beklagten die Darlegungs- und Beweislast auch dann, wenn die objektive Pflichtwidrigkeit des beanstandeten Verhaltens feststeht.
Es ist also keineswegs so, dass ein solcher Prozess kurzerhand ein Selbstläufer ist, vielmehr muss weiterhin beim Beweis des Vorsatzes Arbeit geleistet werden.
(mehr …)Scheinselbständigkeit

Bei uns im Blog finden sich zahlreiche Informationen zur Scheinselbständigkeit als erster Einstieg, wobei wir auch verteidigend und beratend im Arbeitsstrafrecht tätig sind:
- Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor: Kriterien für Scheinselbstständigkeit
- Scheinselbstständigkeit und Arbeitgeberbegriff im Arbeitsstrafrecht
- Statusfeststellungsverfahren
- Keine Gültigkeit des Statusfeststellungsverfahrens bei Betriebsübergang
- Risiko §266a StGB
- Keine Sozialabgabenpflicht für OHG-Gesellschafter
- Scheinselbstständigkeit eines Programmierers
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei freien Mitarbeitern
- Abgrenzung von Arbeitsverhältnis zu freiem Dienstverhältnis
- Schätzung bei §266a StGB und Hochrechnung der Netto- auf Bruttolöhne
- Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- Exkurs: Faktischer Geschäftsführer und Strohmann-Geschäftsführer
- Steuerhinterziehung und Arbeitgeber-Abgaben – Notwendige Feststellungen
- Schwarzarbeit: Unternehmer haftet 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge
- Vorsätzliches Handeln bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen
- Zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
- Verjährungsfrist bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Vorstand und Geschäftsführer haften bei betrügerischem Geschäftsmodell der Gesellschaft persönlich
Eine wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 463/14) getroffen, als er feststellte:
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt.
Das ist soweit nicht neu, sondern nur Bestätigung bisheriger Rechtsprechung, stellt aber nochmals das Risiko bei täuschenden Geschäftsmodellen klar. Hier ist festzuhalten, dass sich die Verantwortlichen nicht hinter der Gesellschaft „verstecken“ können. Davon betroffen ist insbesondere auch der nur rein faktische Geschäftsführer.
Aus der Entscheidung:Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädi- gung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt (…)

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Geschäftsführer – Einstellung des Verfahrens
Speziell wenn es um eine „unbemerkte“ Arbeitnehmerüberlassung geht, wird neben dem Verstoss gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dann schnell auch der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt entsprechend §266a StGB erhoben. Hier gilt insbesondere:
Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (…) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber (…) die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
Es ist mitunter im Folgenden wie eine Lawine, da nicht nur ein Strafverfahren (regelmäßig mit Hausdurchsuchung) stattfindet, sondern darüber hinaus auch 1-2 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Wenn dann noch heraus kommt, dass der Geschäftsführer nur „auf dem Papier“ selbiger ist, während tatsächlich ein „faktischer Geschäftsführer agiert hat, wird die Sache rund.
(mehr …)Zur Untreue durch den faktischen Geschäftsführer
Der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen mehrfach mit der strafrechtlichen Untreue des faktischen Geschäftsführers in einem Unternehmen beschäftigt festzuhalten ist, dass jedenfalls auch den faktischen Geschäftsführer eine entsprechende Vermögensbetreuungspflicht trifft. Dabei ist unter dem faktischen Geschäftsführer derjenige zu verstehen, der rein tatsächlich die Geschäftsführung übernommen hat bzw. in der Hand hat.
Der faktische Geschäftsführer ist insoweit deutlich zu trennen von dem förmlich bestellten Geschäftsführer, der hier regelmäßig nur als Strohmann agiert. Aber auch neben Teilen des eindeutigen Missbrauchs, wo lediglich ein Strohmann bestellt wurde, ist es denkbar, dass teilweise gar in Unkenntnis ein starker faktischer Geschäftsführer neben einem schwachen förmlich bestellten Geschäftsführer von der Rechtsprechung angenommen wird.
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