Schlagwort: faktischer geschäftsführer

Rechtsanwalt für Faktische Geschäftsführer: Rechtsanwalt Ferner zum Thema „Faktischer Geschäftsführer“, wir verteidigen in unser Kanzlei im gesamten Wirtschaftsstrafrecht. Insbesondere verteidigen wir faktische Geschäftsführer im Bereich strafrechtlicher Haftung. Beachten Sie, dass hier erhebliche Haftungsrisiken bestehen, wenn Sie als faktischer GEschäftsführer aufgetreten sind.

Ein faktischer Geschäftsführer ist eine Person, die zwar nicht formell als Geschäftsführer bestellt ist – aber faktisch wie ein Geschäftsführer einer Gesellschaft (wie einer GmbH) tätig wird. Voraussetzung für die Annahme faktischer Geschäftsführung ist ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln oder gerade im Strafrecht die Einrichtung eines Strohmanns bei gleichzeitiger voller wirtschaftlicher Vermögensgewalt über die Gesellschaft. Der faktische Geschäftsführer ist in erster Linie Haftungsrelevant, etwa bei Steuerschulden oder bei strafrechtlicher Haftung als faktischer Geschäftsführer. Insbesondere kann der faktische Geschäftsführer sich wegen der unterlassenen Stellung eines Insolvenzantrag strafbar machen.