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Schlagwort: Cannabisgesetz

KCanG (vormals „Cannabisgesetz“): Beiträge rund um das KCanG in wirtschaftlicher und strafrechtlicher Hinsicht

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  • KCanG: Definition der „nicht geringen Menge“ durch den Bundesgerichtshof

    KCanG: Definition der „nicht geringen Menge“ durch den Bundesgerichtshof

    In einem aktuellen und richtungsweisenden Beschluss hat der 1. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH, 1 StR 106/24) die Definition der „nicht geringen Menge“ weiter präzisiert und sich intensiv mit der Gesetzesbegründung auseinandergesetzt. Diese rechtliche Klärung ist von hoher Bedeutung, da sie direkte Auswirkungen auf die Beurteilung von Delikten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln hat – und der derzeit streitigste Punkt bei der Anwendung des neuen Konsumcannabisgesetzes ist.

    Die Entscheidung des BGH ist dabei zwar umfangreich – wirft aber auch kritische Fragen auf, insbesondere ist dies nur die Meinung eines Senats! Es bleibt abzuwarten, wie die weiteren Senate sich postieren. Erste Kritik wurde schnell geäußertund dass wohl heimlich am Beschluss nachgebessert wurde macht es nicht besser. Beachten Sie dazu auch meinen Aufsatz im JurisPR-Strafrecht. (dazu auch auch auf LinkedIn).

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  • OLG Hamburg zur „nicht geringen Menge“ nach dem neuen KCanG

    OLG Hamburg zur „nicht geringen Menge“ nach dem neuen KCanG

    Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (5 Ws 19/24), beschäftigt sich mit der Interpretation der „nicht geringen Menge“ von Cannabis im Rahmen des neu eingeführten Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Die Entscheidung überrascht, denn man wendet die alten Regelungen aus dem BtMG vollständig auf das KCanG an. Beachten Sie dazu auch meinen Aufsatz im JurisPR-Strafrecht!

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  • Erste Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe zur „nicht geringen Menge“ nach dem neuen Cannabisgesetz

    Erste Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe zur „nicht geringen Menge“ nach dem neuen Cannabisgesetz

    Vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Karlsruhe fand am 09.04.2024 eine erste Verhandlung statt, bei der das am 01.04.2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) zur Anwendung kam. 

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  • Encrochat Verfahren endet mit Freispruch wegen KCanG

    Encrochat Verfahren endet mit Freispruch wegen KCanG

    Beweisverwertungsverbot: Verfahren bei LG Mannheim (5 KLs 804 Js 28622/21) aus dem Komplex Encro-Chat endet mit Freispruch wegen Konsumcannabisgesetz.

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  • Hanf: Verkauf von Cannabis-Produkten mit dem Cannabisgesetz 2024

    Hanf: Verkauf von Cannabis-Produkten mit dem Cannabisgesetz 2024

    Verkauf von Cannabis und Cannabisprodukten („Hanf“): Mit der (Teil-)Legalisierung von Cannabis zum 01. April 2024 kommen natürlich die Wünsche nach einem legalen Vertrieb von Hanfprodukten auf. Auf den ersten Blick ist das auch möglich, doch es zeigt sich bei näherem Hinsehen: So einfach ist und wird das nichts.

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  • Werbung für Cannabis

    Werbung für Cannabis

    Darf man Werbung für Cannabis machen: Mit der Legalisierung von Cannabis in Deutschland stellt sich natürlich auch die Frage, wie legale Geschäftsbereiche erschlossen werden können. Auf absehbare Zeit wird dies allerdings schwierig sein, da der Gesetzgeber genau diese Frage aus dem CanG ausgenommen hat und (irgendwann) ein zweites Gesetz nachschieben möchte. Dafür hat man allerdings gleich mal die Werbung unmöglich gemacht, mit teils absurden Folgen.

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  • KCanG: Was ist ein Steckling?

    KCanG: Was ist ein Steckling?

    Mit dem KCanG kommen neue Definitionen und Abgrenzungsfragen, da der Gesetzgeber versuchen muss, eine schwierige Situation zwischen Legalität und Illegalität abzugrenzen. Besonders spannend: Was ist ein Steckling?

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  • Cannabisgesetz (CanG) – was ist verboten?

    Cannabisgesetz (CanG) – was ist verboten?

    Cannabis wird in Deutschland legalisiert – jedenfalls teilweise: Am 27.03.2024 wurde das neue deutsche Cannabisgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 01. April 2024 in Kraft. Damit endet die Ära, in der Cannabis über das BtMG reguliert war und zukünftig ist vor allem das Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu berücksichtigen.

    In Deutschland geht man dabei den folgenden Weg: Der Besitz von Cannabis ist bis zu einer bestimmten Menge legal und erst bei spürbarer Überschreitung eine Straftat. Dabei darf man Zuhause mehr Cannabis besitzen, als auf der Straße in der Hosentasche haben.

    Gewollt ist ein System, in dem nicht kommerziell betriebene Cannabis-Social-Clubs („Anbauvereinigungen“) als Bezugsquelle dienen, wobei es recht aufwendig ist, eine solche einzurichten und zu betreiben. Die Sicherheitsanforderungen, aber auch behördliche Voraussetzungen sind sehr hoch! Wohl um hier Strafbarkeiten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Kauf von Cannabis ebenfalls straflos gestellt, solange man nicht „zu viel“ kauft. Insgesamt stellt es sich in Deutschland seit dem 01. April 2024 so dar:

    • Man darf bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen, wenn man unterwegs ist; zu Hause dürfen 50 Gramm Cannabis vorhanden sein;
    • Man darf täglich bis zu 25 Gramm Cannabis kaufen, pro Monat aber maximal 50 Gramm;
    • Stecklinge und Samen sind aus dem Cannabis-Begriff ausgenommen, sodass hier erhebliche Freiheit herrscht, aber: Man darf maximal 3 lebende Cannabispflanzen besitzen, muss also auf den Übergang Steckling -> Pflanze genau achten
    • Hinweis: ich sehe Streitpotenzial, ob die Zahl der Pflanzen auch nur gilt, wenn man nicht parallel noch Cannabis zu Hause hat – das Gesetz ist wegen des „oder“ an der Stelle so formuliert, dass die Rechtsprechung keineswegs sicher vorherzusagen ist; der Gesetzgeber hat es auch nicht klar formuliert, in der Drucksache 20/8704 auf Seite 131 ist zwar vom gleichzeitigen Anbau die Rede, dies bezieht sich aber nur auf die Anzahl der Pflanzen, die man gleichzeitig hat; anders in der Drucksache 20/10426, S. 130, hier ist klargestellt, dass beides Parallel bestehen soll;
    • Ausländer wie Touristen profitieren grundsätzlich auch von diesen Regelungen! Aber Sie sollten sich an an der kleinsten zulässigen Menge orientieren und niemals mehr als 25 Gramm erwerben oder bei sich führen. Auch nicht in ihrem Hotelzimmer.

    Cannabisgesetz 2024

    Rund um Cannabidiol und legale Hanfprodukte ergeben sich zahlreiche Fragen, die in einer Schnittmenge aus BTM-Strafrecht und Wettbewerbsrecht liegen. Rechtsanwalt Jens Ferner ist im UWG, speziell Kosmetikrecht und Lebensmittelrecht tätig und berät Unternehmen bei Fragen rund um den legalen Vertrieb samt Bewerbung von Cannabis, Cannabidiol und legale Hanfprodukte.

    Was ist strafbar mit dem KCanG?

    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird entsrechend §34 bestraft, wer

    1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
      • a) mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
      • insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
      • mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,
    2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
      • a) mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder
      • b) Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,
    3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,
    4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
    5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt,
    6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt,
    7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt,
    8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
    9. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht,
    10. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt,
    11. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft,
    12. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12
      • a) mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt,
      • b) mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,
    13. entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,
    14. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,
    15. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut,
    16. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut.

    Abgestuftes System im KCanG

    Es wird für viele am einfachsten sein, sich an den Grenzen zur Straftat zu orientieren. Tatsächlich aber gibt es einen erlaubten Bereich, bei geringer Überschreitung drohen Bußgelder und erst bei erheblicher Überschreitung, dann Straftaten. So ist mit §3 folgender Besitz erlaubt:

    (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.

    (2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:
    1. von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und
    2. von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.

    In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.

    Man darf also bis zu 25 Gramm „in der Tasche“ haben, erst ab 30 Gramm ist es aber eine Straftat.

    Wo darf man kaufen?

    Der Gesetzgeber hat den Kauf rein mengenbasiert erlaubt, nicht von der Quelle her. Solange man sich an obige Grenzwerte hält, ist also der Kauf beim Dealer nicht mehr strafbar! Anders ist dies für den Verkäufer, der schwarz agierende Dealer macht sich immer Strafbar.

    Mittelfristig gewollt ist allerdings der Erwerb über sogenannte Anbauvereinigungen.

    Wie wirkt sich das auf bestehende Strafen aus?

    Wer wegen einer Tat verurteilt wurde, die heute straflos ist, der soll rehabilitiert werden. Die Staatsanwaltschaften prüfen bei noch vollstreckten Strafen automatisch, wie man hier handelt. Selbst bei Gesamtstrafen, wo Cannabis nur zum Teil eine Rolle spielte, kann (muss nicht!) die Gesamtstrafe geöffnet und neu bestimmt werden. Zentrale Norm ist Art. 313 EGStGB, hier wird es auf den Einzelfall ankommen.

    Was ist mit dem BZR?

    Heute straflose Einträge können auf Antrag im BZR gelöscht werden, hierzu muss bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag nach §41 Abs.1 KCanG dahin gestellt werden, dass die entsprechende Eintragung „tilgungsfähig“ ist. Warum diese Wortwahl tückisch ist, habe ich bereits beschrieben. Aus meiner Sicht ist unklar, ob die Überliegefrist des BZRG in diesen Fällen greift oder sofort zu löschen ist, der Gesetzgeber hat die Problematik offenkundig nicht erkannt.

    Was ist mit laufenden Strafverfahren?

    Auch hier kommt es auf den Einzelfall an: Betroffene, die eindeutig nach heutigem Stand nicht mehr strafbar gehandelt haben, sollten sich nach Anklage nicht mit Einstellungen abspeisen lassen, sondern auf einen Freispruch drängen (wenn keine andere Tat mit angeklagt wurde). Im Übrigen muss man abwägen was sinnvoll ist. Viele Tatbestände, speziell rund um Plantagen, muss man speziell im Vorbereitungsstadium (dort wo Samen oder Stecklinge eine Rolle spielen) neu bewerten und darf hier nicht blind frühere Rechtsprechung anwenden. Der Gesetzgeber hat hier viel Luft geschaffen, die man vor Gericht auch erstreiten muss.

    Vorsicht beim Autofahren

    Vollkommen unklar ist die derzeitige Situation beim Autofahren. Aus anwaltlicher Sicht kann nur geraten werden, auf keinen Fall zu Kiffen und danach Auto zu fahren. Lassen Sie mindestens 3 volle Konsumfreie Tage zwischen dem Kiffen und einer Autofahrt vergehen. Mindestens.

    Was sind unterschätzte Straftaten?

    Es gibt Straftaten, die man schnell unterschätzt, weil ja scheinbar so viel legal ist: Auch wenn Sie erwerben dürfen, dürfen Sie nicht abgeben an andere und auch nicht ins Ausland das Cannabis verbringen. Und auf gar keinen Fall, dann drohen ganz erhebliche Straftaten, dürfen Sie an Minderjährige Cannabis abgeben!

    Touristen in Deutschland

    Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Deutschen und Ausländern oder Touristen. Aus hiesiger Sicht ist jeder, der pro Tag bis zu 25 Gramm erwirbt privilegiert und wird nicht bestraft. Aber: Achten Sie auf die monatliche Höchstgrenze von 50 Gramm und besitzen Sie als Tourist niemals mehr als 25 Gramm! Auch wenn man „Zuhause“ bis zu 50 Gramm haben darf, wird sehr wahrscheinlich ein Hotelzimmer nicht als Wohnsitz im Sinne des Cannabisgesetzes gelten. Daher beachten Sie am besten die Mindestregelungen.

    Wie geht es weiter mit dem Cannabisgesetz?

    Das Gesetz ist in Deutschland hochumstritten und man sollte davon ausgehen, dass nach der nächsten Bundestagswahl im Jahr 2025 dieses Gesetz auf einen sehr kritischen Prüfstand kommen wird.

  • Cannabisgesetz 2024: Sprachliche Irrungen und Wirrungen

    Cannabisgesetz 2024: Sprachliche Irrungen und Wirrungen

    Das Cannabisgesetz 2024 (ein Artikelgesetz, mit dem das Konsumcannabisgesetz eingeführt wird, das ich im folgenden kurzerhand „Cannabisgesetz“ nenne) soll „der große Wurf“ sein, wenn es darum geht, den Konsum samt zugehörigen Handlung einer (Teil-)Legalisierung zu unterziehen. Dabei ist aus hiesiger Sicht festzustellen, dass das Gesetz unter erheblichen sprachlichen Mängeln leidet, die sich auch in der Praxis rasch zeigen werden. Im Folgenden einige wenige Beispiele.

    Hinweis: Der Beitrag ist ausdrücklich nicht für juristische Laien gedacht, sondern wendet sich ausschließlich an Profis mit Praxiserfahrung. Sehen Sie von mehr oder minder konstruktiven Mails zum Thema bitte ab, es geht hier um das Fachpublikum.

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  • Anbauvereinigung im neuen Cannabisgesetz 2024

    Anbauvereinigung im neuen Cannabisgesetz 2024

    Anbauvereinigung und Cannabis 2024: Das neu geplante Cannabisgesetz 2024 in Deutschland möchte spezifische Regelungen für Anbauvereinigungen („Cannabis Social Clubs“) schaffen. Im Folgenden soll ein erster Überblick zum Verständnis der neuen Bestimmungen vermittelt werden, die im Umgang mit Cannabis und dessen Anbau für den Eigenkonsum wichtig sind.

    Hinweis: Beachten Sie dazu unseren fortlaufend aktualisierten Artikel zum Cannabisgesetz 2024!

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  • CBD im Cannabisgesetz (Entwurf 2023)

    CBD im Cannabisgesetz (Entwurf 2023)

    Mit dem Cannabisgesetz soll nicht nur Cannabis (teil-)legalisiert werden, sondern auch die weiteren Formen von Cannabis reguliert werden. So auch Cannabidiol (CBD), wobei die im August vom Bundeskabinett beschlossene Regelung stark von der ursprünglichen Ministerial-Fassung abweicht.

    Hinweis: Dies ist nur die kurze Fassung, zur Übersichtlichkeit findet sich die Besprechung von CBD in dem fortlaufend aktualisierten Artikel zur Cannabis-Legalisierung hier bei uns.

    So wird nun in §1 Nr.3 CanG definiert:

    Cannabidiol (CBD): die natürliche Wirkstoffgruppe Cannabidiol;

    Weiterhin wird Nutzhanf definiert in §1 Nr.9:

    Nutzhanf: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (…) wenn der Verkehr mit ihnen – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und (…) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt (…)

    Ich stelle dies bewusst vorn an, denn wenn man dann liest, was Cannabis im Sinne des Cannabisgesetzes ist, erkennt man das Gesamtbild:

    Cannabis: Pflanzen, Blüten, und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von

    a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes,

    b) CBD,

    c) Vermehrungsmaterial,

    d) Nutzhanf und

    e) Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte vernichtet werden;

    Man darf die mangelnde Zeichensetzung ignorieren (es steht tatsächlich so im beschlossenen Entwurf) – zumindest sollte man den Witz zur Kenntnis nehmen, dass der Gesetzgeber ernsthaft so schlecht Deutsch beherrscht, dass er definieren möchte „Cannabis ist Cannabis, mit Ausnahme von Cannabis“.

    Jedenfalls gibt es keine weitere Regelung zu Cannabidiol, der Hintergrund dürfte sein, dass ein zweites Gesetz zur Regelung des Verkaufs im Allgemeinen angekündigt wurde, sicherlich findet sich hier mehr. Jedenfalls wird man annehmen können, dass CBD, da vom Cannabisbegriff nicht umfasst und auch sonst nicht reguliert, frei verkehrsfähig ist. Soweit dann eine geringe Menge THC möglicherweise im Einzelfall mit enthalten ist, wäre dies bei einem Wirkstoffgehalt bis 0.3% als Nutzhanf einzustufen, somit wiederum verkehrsfähig. Das Gesetz regelt in Kapitel 5 nämlich allein den Anbau von Nutzhanf und reguliert diesen im Übrigen gar nicht.

    Im Fazit wird nach derzeitigem Stand anzunehmen sein, dass Cannabidiol mit bis zu 0.3% THC Anteil als freie Verkehrsware mit dem Cannabisgesetz einzustufen sein wird.

  • Cannabisgesetz (CannG)

    Cannabisgesetz (CannG)

    Mit dem Cannabisgesetz (CannG) soll die Legalisierung von Cannabis betrieben werden. Der Gesetzentwurf ist inzwischen beschlossen und ich gehe im folgenden darauf ein.

    Dabei zeigt sich aus meiner Sicht, dass das Werk ein Systembruch ist, mit gravierenden Auswirkungen – in dem die von mir vielfach kritisierte mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache durch den Gesetzgeber ihr Übriges tut. Praktiker haben viel Arbeit vor sich.

    Update: Am 21.02.24 wurde der Bericht des Gesundheitsausschusses veröffentlicht, der zu Änderungen führt, die hier noch aufgenommen werden. Jedenfalls soll nun zum 01.04.24 die Legalisierung in Kraft treten. Dieser Beitrag wird fortlaufend aktualisiert, aktuell dreht es sich im Kern hier noch um die Fassung der Bundesregierung – es fehlen also Details zum endgültigen Entwurf!

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Haschisch (Cannabis, Marihuana, Tetrahydrocannabinol)

    Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Haschisch (Cannabis, Marihuana, Tetrahydrocannabinol)

    Die Frage, wo die nicht geringe Menge Haschisch oder Cannabis anzusetzen ist, ist seit Inkrafttreten des KCanG nicht mehr eindeutig. Wir bieten Ihnen alle Informationen dazu, die Sie benötigen:

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  • Nicht geringe Menge BtMG

    Nicht geringe Menge BtMG

    Nicht geringe Menge BtMG (Betäubungsmittel): Wo liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Betäubungsmittelstrafrecht? Nach der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode zur Bestimmung des Grenzwertes eines Betäubungsmittels ist dieser stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen (so etwa BGH, 2 StR 311/20).

    Im Folgenden werden häufige Grenzwerte zur „nicht geringen Menge“ aufgelistet, weiter unten finden Sie fachliche Ausführungen zur nicht geringen Menge sowie eine detaillierte Darstellung einzelner Betäubungsmittel mit Rechtsprechung-Hinweisen.

    Kurzübersicht nicht geringe Menge BtMG (Wirkstoffgehalt!)

    • Nicht geringe Menge Cannabis (Marihuana oder Haschisch): Nach alter Rechtslage (BtMG) 7,5 Gramm, nach neuer Rechtslage (KCanG) derzeit unklar
    • Nicht geringe Menge Amphetamin: 10 Gramm
    • Nicht geringe Menge Methamphetamin: 5 Gramm
    • Nicht geringe Menge MDMA: 30 Gramm
    • Nicht geringe Menge Kokain: 5 Gramm
    • Nicht geringe Menge Heroin: 1,5 Gramm
    • Nicht geringe Menge GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure): 200g
    • Nicht geringe Menge Opium: Abhängig von Konsumart und noch nicht abschliessend geklärt!

    Dabei gilt es zugleich, einen juristischen Mythos zur nicht geringen Menge aufzugreifen: Die angebliche Straflosigkeit des Besitzes geringer Mengen von Drogen, zusammengefasst häufig unter dem Schlagwort „Eigenverbrauch“ oder auch „Eigenbedarf“. Gerade in unserer grenznahen Region muss man leider häufig feststellen, dass besonders junge Menschen glauben, es wäre uneingeschränkt straflos, wenn man geringe Mengen von Drogen (etwa „eine Tüte“) in den Niederlanden kauft und dann mit nach Deutschland bringt.

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