Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Am 14. Juni 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine wichtige Entscheidung zur Fahrerlaubnisentziehung im Zusammenhang mit regelmäßigem Cannabis-Konsum getroffen. Diese Entscheidung behandelt die Frage, ob eine Fahrerlaubnis bereits beim erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot entzogen werden darf, wenn Hinweise auf regelmäßigen Konsum vorliegen. Die Entscheidung beleuchtet insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen und deren Anwendung auf den konkreten Fall.
Nunmehr hat sich auch der 4. Senat zur Frage der „nicht geringen Menge“ im Rahmen des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (KCanG) geäußert und sich – wenig überraschend – der schon vorhandenen Rechtsprechung angeschlossen.
Die Frage ist von besonderer Bedeutung für die Strafzumessung bei Verstößen gegen dieses Gesetz. Im vorliegenden Fall (4 StR 5/24) hat der BGH ausführlich zur Bestimmung der „nicht geringen Menge“ Stellung genommen.
Am 15. Mai 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung zur Bestimmung der „nicht geringen Menge“ bei Betäubungsmitteln und Cannabis getroffen (Az.: 6 StR 73/24). Die Kernfrage war, ob die Menge der Drogen gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und die Menge von Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) zusammengezählt werden können, wie es früher üblich war – dies wurde verneint. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgung und die rechtliche Bewertung des Drogenhandels.
Das Amtsgericht Bautzen hat am 27. Mai 2024 eine Entscheidung in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes und Anbaus von Cannabis getroffen. Diese Entscheidung behandelt die Beschlagnahme von Cannabispflanzen und Cannabisblüten und hat wesentliche Implikationen für die Rechtsauslegung im Bereich des Cannabisbesitzes und -anbaus.
Wegwerfen von Cannabis als Straftat: Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in seinem Beschluss vom 8. April 2024 (Az.: 203 StRR 39/24) zur Strafbarkeit des Wegwerfens von Cannabis nach dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) Stellung genommen. Die Entscheidung beleuchtet die neuen gesetzlichen Regelungen und deren Anwendung auf Handlungen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. April 2024 stattfanden.
Auch der zweite Senat des BGH schließt sich dem ersten Senat an und weist darauf hin, dass die nicht geringe Menge Cannabis bei 7,5 Gramm THC beginnt. Zumindest bemüht man eine Feigenblatt-Argumentation, doch auch dieser Senat übersieht, dass man wegen der gesetzlichen Definition in §35a KCanG die nicht geringe Menge unterhalb der geringen Menge festlegt.
Die aktuellen Entscheidungen des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Bestimmung der „nicht geringen Menge“ im Sinne des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) haben wichtige Fragen zum Umgang mit Cannabis im Strafrecht aufgeworfen.
Der 6. Senat verweist in seinen Beschlüssen allerdings lediglich auf die Rechtsprechung des 1. Senats, ohne selbst umfassend zu argumentieren. Dieser Beitrag analysiert die Entscheidungen kurz.
Das Landgericht (LG) Aachen hat in einem interessanten Beschluss (69 KLs 17/19 vom 29.04.2024) eine Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe für einen Angeklagten vorgenommen, der wegen mehrerer Drogendelikte verurteilt wurde. Diese Entscheidung steht im Kontext des Konsumcannabisgesetzes (KCanG), das am 1. April 2024 in Kraft trat und grundlegende Änderungen im Betäubungsmittelrecht brachte. Der Beschluss beleuchtet die Anwendung von Art. 313 und Art. 316p EGStGB sowie die Vorschriften zur Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB.
Das Landgericht Karlsruhe (20 StVK 228/24) hat kürzlich in einem Fall entschieden, der sich mit der Gesamtstrafe für einen Angeklagten befasste, der unter anderem wegen Drogenhandels und illegalen Waffenbesitzes verurteilt wurde. Diese Entscheidung beleuchtet insbesondere die Auswirkungen des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auf die Strafzumessung.
In einer ganz aktuellen und wichtigen Entscheidung vom 2. Mai 2024 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss v. 02.05.2024 – 202 ObOWi 374/24) als erstes Obergericht die Fortgeltung des analytischen THC-Nachweisgrenzwerts bei Drogenfahrten bestätigt.
Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung, da sie die aktuelle Rechtslage zur Anwendung des Nachweisgrenzwerts für THC im Blutserum von 1 ng/ml bekräftigt und aufzeigt, unter welchen Umständen dieser Wert weiterhin relevant bleibt, bis ein gesetzlicher THC-Wirkungsgrenzwert etabliert wird.
In einer jüngsten Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Definition der „nicht geringen Menge“ von Cannabis auseinandergesetzt, ein Thema von erheblicher juristischer und gesellschaftlicher Relevanz. Der BGH bestätigt den Grenzwert für die nicht geringe Menge von Cannabisprodukten, der bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) angesetzt wird auch im Rahmen des KCanG.
In dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 30. April 2024 werden mehrere bedeutsame Rechtsfragen im Kontext des Umgangs von Cannabis unter dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) behandelt. Das Gericht setzt sich insbesondere mit den folgenden drei Kernthemen auseinander:
Anwendung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG): Das Gericht erörtert die Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelungen, die Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel klassifizieren. Dies hat bedeutende Implikationen für den Umgang mit Cannabis im rechtlichen Kontext, insbesondere da bestehende Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) den Umgang mit Cannabis nicht mehr erfassen.
Verwertung von EncroChat-Daten: Die Entscheidung behandelt die Frage, ob und inwiefern Beweismittel, die durch Überwachung des Kommunikationsdienstes EncroChat gewonnen wurden, noch im Strafverfahren verwendet werden dürfen. Das Gericht stellt fest, dass solche Beweise, die sich auf Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge beziehen, aufgrund der neuen Gesetzeslage nicht mehr verwertbar sind.
Grenzwert der nicht geringen Menge Cannabis: Das Kammergericht bestätigt den bisherigen rechtlichen Rahmen, der den Grenzwert für die nicht geringe Menge von Cannabis auf 7,5 Gramm THC festlegt. Es werden keine Gründe für eine Neubewertung dieses Grenzwerts gesehen, trotz der legislativen Änderungen durch das KCanG.
Dieser Beschluss des Kammergerichts bietet wichtige Einblicke in die Interpretation und Anwendung des neuen Cannabisgesetzes im Rahmen der strafrechtlichen Praxis.
Die rechtlichen Auswirkungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auf Autofahrten unter Cannabiseinfluss betreffen insbesondere den relevanten Grenzwert von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut, der eine Ordnungswidrigkeit begründet. Das Amtsgericht Dortmund (729 OWi-251 Js 287/24 -27/24) konnte sich nun erstmals zu dem, unter Geltung des KCanG, relevanten Grenzwert äußern.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in seiner Entscheidung vom 12. April 2024 (Aktenzeichen 206 StRR 129/24) wichtige Fragen bezüglich des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und der Rechtsmittelbeschränkung behandelt.
Übersicht zur nicht geringen Menge im KCanG – Wo im neuen KCanG die Grenze zur sogenannten nicht geringen Menge liegt, ist derzeit unklar, wobei sich der 1. Senat des BGH sehr und zu frühzeitig versucht hat zu positionieren.
Der Gesetzgeber jedenfalls führt sehr umfangreich in den Gesetzgebungsmaterialien aus, dass bisherige Werte nicht weiter angewendet werden können – und auch deutlich höhere Werte anzunehmen sind (dem hat sich der BGH entgegengestellt). Ich selbst habe inzwischen einen Beitrag dazu verfasst, der im JurisPR-Strafrecht erschienen ist und bewusst neue Wege geht.