Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 20.11.2013 (Az. 7 U 185/12) behandelt die Thematik der Beihilfe zum Anlagebetrug im Kontext eines Kapitalanlagebetruges durch eine Immobiliengesellschaft. Die Klägerin, eine Kommanditistin, verlangte Schadensersatz von ihrem Treuhänder, einem Rechtsanwalt, der für die Mittelverwendungskontrolle verantwortlich war. Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz.
(mehr …)Schlagwort: betrug
Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Betrug (§263 StGB): Ein Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn jemand durch Täuschung oder arglistige Täuschung das Vermögen eines anderen erlangt oder sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft. In unserer Kanzlei finden Sie Ihren Strafverteidiger beim Vorwurf Betrug!
Eine Täuschung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen durch Vorspiegelung oder Verschweigen von Tatsachen bewusst eine falsche Vorstellung hervorruft, um ihn zu einer Handlung zu veranlassen. Eine arglistige Täuschung setzt darüber hinaus voraus, dass die Täuschung vorsätzlich erfolgt und der andere in die Irre geführt werden soll.
Der Betrug setzt weiter voraus, dass die Täuschung bei dem anderen einen Irrtum hervorgerufen hat, der ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Außerdem muss der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens haben, den er durch sein Handeln herbeiführt.
Betrug ist nach § 263 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erhöht werden. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Betrug zur Strafverteidigung zur Verfügung, wir vertreten Sie im gesamten Strafrecht
Strafrecht: Betrug des Apothekers durch gefälschte Rechnungen gegenüber Krankenkasse
Ein Apotheker, der bei Sammelabrechnungen gegenüber Krankenkassen gefälschte oder angekaufte Rezepte verwendet, begeht einen Betrug zu Lasten der Krankenkasse (BGH, 2 StR 109/14):
Bei den monatlichen Sammelabrechnungen des Angeklagten gegenüber den Krankenkassen lag jeweils eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB vor.
Täuschungshandlung ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, die geeignet und dazu bestimmt ist, beim Adressaten der Erklärung eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13). Welchen Erklärungswert eine konkludent abgegebene Äußerung besitzt, beur- teilt sich nach dem Empfängerhorizont und der Verkehrsanschauung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08, NJW 2009, 2900, 2901). Ein Apotheker, der am Abrechnungssystem der Krankenkassen teil- nimmt, erklärt bei den Abrechnungen stillschweigend, dass er bestehende sozi- alrechtliche Erstattungsansprüche für tatsächlich durchgeführte Apothekenge- schäfte geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2012 – 1 StR 534/11, Rn. 46; Urteil vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 405/13, Rn. 11). Die entspre- chende Erklärung des Angeklagten war in den Fällen, die seiner Verurteilung zu Grunde liegen, falsch, weil die eingereichten Rezepte gefälscht oder angekauft waren und ohne entsprechende Arzneimittelabgabe zur Abrechnung eingereicht wurden.

Computerbetrug: Abhebungen mit fremder Bankkarte und Tateinheit
Der Bundesgerichtshof (1 StR 50/15) hat sich zu Abhebungen mit fremden Bankkarten und der Frage der Tateinheit nochmals geäußert:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen … alle mit derselben Geldkarte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an demselben Geldautomaten vorgenommenen Abhebungen in natürlicher Handlungseinheit zueinander (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 – 4 StR 193/12, juris Rn. 3; 3. April 2012 – 2 StR 63/12, juris Rn. 7, 1. Februar 2011 – 3 StR 432/10, juris Rn. 18 f.; 4. November 2010 – 4 StR 404/10, juris Rn. 21 und 27. April 2010 – 4 StR 112/10, juris Rn. 1). Dies gilt, unabhängig von der genauen zeitlichen Reihenfolge, auch für das Zusammentreffen einer erfolgreichen Abhebung mit einem fehlgeschlagenen Versuch (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezem- ber 2007 – 2 StR 457/07, juris Rn. 4). Eine relevante, die Annahme eines neuen Tatentschlusses rechtfertigende Zäsur liegt demgegenüber erst dann vor, wenn der Täter entweder eine andere Karte verwendet und infolgedessen eine neue Geheimnummer eingeben muss oder zu einer anderen Bankfiliale wechselt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2010 – 4 StR 404/10, juris Rn. 21; 21. November 2002 – 4 StR 448/02, juris Rn. 4 und 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01, juris Rn. 4).“
Das bedeutet, man muss sehr genau prüfen, ob mehrere Taten oder eine einheitliche Tat vorliegen. Dies hat empfindliche Auswirkung auf die Frage der Höhe der zu erwartenden Strafe, insoweit muss hier bei jeder Verteidigung aufgepasst werden.
Erbvertrag zu Gunsten Geschäftsführerin von Pflegedienst ist sittenwidrig
Mit einer am 12.05.2015 bekannt gegebenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Nichtigkeit eines Erbvertrages bestätigt, mit dem die Geschäftsführerin eines Pflegedienstes zur Alleinerbin einer von ihrem Pflegedienst Betreuten eingesetzt worden war.
Die ledige und kinderlose Erblasserin wurde seit Jahren bis zu ihrem Tod von dem ambulanten Pflegedienst der Geschäftsführerin betreut. Die Geschäftsführerin selbst hatte die Erblasserin anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes kennengelernt, diese ab dann regelmäßig besucht, gemeinsame Ausflüge unternommen und zweimal in der Woche mit ihr zusammen Mittag gegessen. Knapp ein Jahr vor ihrem Tod schloss die Erblasserin mit der Geschäftsführerin einen notariellen Erbvertrag, mit dem diese als ihre alleinige Erbin eingesetzt wurde.
Keine Strafbarkeit: Kreditkarte über den Tod des Inhabers hinaus ausgenutzt
Überlässt der Kreditkarteninhaber seine Karte einem Dritten zur eigennützigen Verwendung, macht sich der Dritte nicht bereits dann strafbar, wenn er die Kreditkarte nach dem Tode des Inhabers weiterhin ausnutzt. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 12.03.2015 entschieden und die Angeklagte unter Aufhebung des Berufungsurteils des Landgerichts Siegen freigesprochen.
(mehr …)Lebensmittelstrafrecht: Verstoß gegen § 58 LFGB oder § 59 LFGB
Lebensmittelstrafrecht: Bei dem Verstoß gegen die §§ 58, 59 LFGB handelt es sich um einen sehr speziellen strafrechtlichen Tatvorwurf. Eine Vielzahl von vorgeschriebenen Handlungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die auch durchaus empfindlich sein können in ihrer Folge.
Tätigkeit im strafrechtlichen Gebieten des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes bieten wir im Zuge unserer speziellen Kombination aus Strafrecht und gewerblichem Rechtsschutz an – so kommt es mitunter vor, dass Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, Importeure oder Restaurant-Inhaber beraten und vertreten werden müssen, die sich hier strafrechtlichen Vorwürfen im Lebensmittelstrafrecht ausgesetzt sehen.
(mehr …)Leichtfertige Geldwäsche durch Finanzagent
Leichtfertige Geldwäsche des Finanzagenten: Beim Phishing benötigen die Täter regelmäßig (mindestens) ein Konto in Deutschland, um je nach Angriffsmethode entweder den Angriff zu ermöglichen oder zumindest später den Zahlungsverkehr im Zuge der Geldwäsche zu verschleiern. Diejenigen, die Ihre Konten – gegen Bezahlung – zur Verfügung stellen nennt man gemeinhin „Finanzagenten“, häufig handelt es sich um gutgläubige Kontoinhaber, die sicherlich auch vom schnellen Geld verführt werden.
Gerade beim Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche sind Betroffene gut beraten, sich zeitnahe anwaltliche Unterstützung, noch während des Ermittlungsverfahrens, zu suchen. Hier „ins Blaue hinein“ Einlassungen abzugeben kann etwa zu Tatmehrheiten führen, die die Strafe erhöhen – wobei daran zu erinnern ist, dass auch reine Hilfehandlungen schon eine Geldwäsche darstellen können.
(mehr …)Zu Finanzagenten auch bei uns:
- Der Finanzagent
- Leichtfertige Geldwäsche
- Beitrag zur Strafbarkeit von Geldwäsche
- Geldwäsche durch Finanzagent, Beispiel 2 und Beispiel 3
- AG Aachen zur Strafbarkeit von Finanzagenten
- Finanzagenten schulden Schadensersatz
- Polizei warnt vor betrügerischen Stellenanzeigen
- EMMA: Jährliches Vorgehen gegen „Money Mules“
- Wie funktioniert Phishing (Beispiel: ZPhisher)
- Strafbarkeit von Warenagenten
Waffenrecht: Zur notwendigen Erlaubnis eines Schalldämpfers für Langwaffe eines Jägers
Das VG Freiburg (1 K 2227/13) stellte fest:
- Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers bedürfen auch dann einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Schalldämpfer von einem Jäger für eine ausschließlich jagdlich genutzte Waffe eingesetzt werden soll.
- Bei der im Rahmen der Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses vorzunehmenden Abwägung ist das im allgemeinen überragende öffentliche Interesse daran, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, im Hinblick auf ein gegenüber Schusswaffen reduziertes Gefährdungspotential bei Schalldämpfern für Langwaffen von weniger hohem Gewicht.
Strafrecht: Zur Stoffgleichheit beim Betrug
Der Bundesgerichtshof (1 StR 359/13) hatte sich mit der Frage der Stoffgleichheit zu beschäftigen, die Voraussetzung eines strafbaren Betruges ist. Dies angesichts eines Verkaufs von Eigentumswohnungen an überschuldete Käufer, wobei – wie so oft – im Zuge der Revision ein zu enges Verständnis der Stoffgleichheit vertreten wurde:
Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es für die Tatbe- standsverwirklichung keiner „Stoffgleichheit“ zwischen dem Gegenstand der Täuschung und dem entstandenen Vermögensschaden. Das Erfordernis der Stoffgleichheit bezieht sich allein auf das Verhältnis des durch die Tathandlung verursachten Vermögensschadens und des vom Täter erstrebten Vermögens- vorteils, sie müssen einander entsprechen. Der Vorteil muss somit die Kehrsei- te des Schadens, d.h. unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermö- gensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2002 – 2 StR 332/02, wistra 2003, 180 mwN). Dies ist hier der Fall.
Unfall: Wann sind Kosten für ein Sachverständigengutachten angebracht?
840 Euro KFZ-Reparaturkosten sind ein Bagatellschaden. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe sind bei Bagatellschäden in der Regel nicht erstattungsfähig.
(mehr …)Unfall: Vorsicht beim Öffnen der Fahrzeugtür
Nach dem ersten Anschein ist derjenige, der zum Einsteigen die Fahrzeugtür öffnet, schuld an einem dadurch ausgelösten Unfall.
(mehr …)BTM-Strafrecht: Zur Strafbarkeit von Betäubungsmittel-Anhaftungen
Beim OLG Koblenz (2 OLG 3 Ss 156/14) ging es um Anhaftungen von Betäubungsmitteln. Das OLG hat dabei zu Recht festgestellt, dass der Besitz von Betäubungsmittelutensilien mit Betäubungsmittelanhaftungen von so geringer Menge, dass sie für sich allein zum menschlichen Konsum nicht mehr geeignet sind, keinen strafbaren Besitz an Betäubungsmitteln dastellt. Aber Vorsicht: Für eine Eignung zum Konsum genügt die Feststellung einer noch wiegbaren Betäubungsmittelmenge mit nachweisbarem Wirkstoffgehalt, die in konsumierbarer oder zumindest dahin übertragbarer Form vorliegt. Dies gilt eben auch dann, wenn man die Anhaftungen erst „zusammenkratzen“ muss und auch, wenn es sich hierbei um kleine Mengen (hier: 70mg Amphetamin) handelt.
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Kritik an Unternehmen: Harte Meinung muss mit dem BGH geduldet werden
Der Bundesgerichtshof hat sich recht umfassend zur Kritik von Unternehmen und der damit verbundenen Frage, was genau Unternehmen hinnehmen müssen, beschäftigt. So hat der Bundesgerichtshof immer wieder betont festgehalten, dass das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ auch das Interesse des Unternehmers daran schützt, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird.
Aber: Es gilt daneben auch die Meinungsfreiheit, mit der eine Abwägung vorzunehmen ist. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel daher auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. Soweit es um die Abgrenzung zur unzulässigen Schmähkritik geht, kann diese nur unter engen Voraussetzungen erkannt werden – andererseits drohen klassischen Rachebewertungen, herabsetzenden Bewertungen und Bewertungen ohne realen Kundenkontakt erhebliche Konsequenzen!
(mehr …)Es gibt eine sehr umfassende und über die Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung zur Thematik Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Beachten Sie dazu in unserem Blog jedenfalls:
- Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil
- Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung
- Tatsachen vermischt mit Meinungen
- Keine Meinungsfreiheit für unwahre Tatsachenbehauptung
- Abgrenzung zur Schmähkritik
- Kritik an Unternehmen
- Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
- Deutung des Sinngehalts einer Äußerung
- Beiträge rund um Werbeagenturen
- Journalismus unter Druck: Repressalien gegen Journalisten und Anti-SLAPP-Richtlinie
Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung
Der Bundesgerichtshof hat sich zur Verwertung von Emails geäußert, die in der Presseberichterstattung Verwendung fanden – obwohl sie rechtswidrig erlangt wurden. Vorinstanz war die bei uns besprochene Entscheidung des LG Berlin. Als Leitsätze formulierte der BGH wie folgt, wobei er die Vorinstanzen aufhob und die Klage abwies:
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der Vertraulichkeitssphäre und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt.
- Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.
- Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird.
Dazu auch bei uns: Darf man Abmahnungen oder fremde Mails veröffentlichen?
Update: Die Sache ging zum Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1521/14), wo sie aber mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig war, da keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt worden war.
(mehr …)Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb eines Strafverfahrens
Aktuell hat sich nochmals das Verwaltungsgericht Aachen (6 K 2525/13) zur erkennungsdienstlichen Behandlung geäußert. Hierbei findet sich in der Entscheidung nicht ernsthaft irgendetwas neues, aber es ist nochmals eine sehr umfangreiche Darstellung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung
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