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Schlagwort: betrug

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Betrug (§263 StGB): Ein Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn jemand durch Täuschung oder arglistige Täuschung das Vermögen eines anderen erlangt oder sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft. In unserer Kanzlei finden Sie Ihren Strafverteidiger beim Vorwurf Betrug!

Eine Täuschung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen durch Vorspiegelung oder Verschweigen von Tatsachen bewusst eine falsche Vorstellung hervorruft, um ihn zu einer Handlung zu veranlassen. Eine arglistige Täuschung setzt darüber hinaus voraus, dass die Täuschung vorsätzlich erfolgt und der andere in die Irre geführt werden soll.

Der Betrug setzt weiter voraus, dass die Täuschung bei dem anderen einen Irrtum hervorgerufen hat, der ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Außerdem muss der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens haben, den er durch sein Handeln herbeiführt.

Betrug ist nach § 263 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erhöht werden. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Betrug zur Strafverteidigung zur Verfügung, wir vertreten Sie im gesamten Strafrecht

  • Zu den notwendigen Feststellungen bei einem Computerbetrug

    Beim Bundesgerichtshof (2 StR 658/13) ging es mal wieder um den Computerbetrug, der der instanziellen Rechtsprechung immer wieder Probleme bereitet, gerade bei der Frage, welche Feststellungen bei der Abgrenzung zum Betrug zu machen sind. Die Entscheidung bietet einen guten Überblick über notwendige Aspekte bei der Abfassung und Prüfung entsprechender Urteile.
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  • Zur Beweiswürdigung beim Betrug

    Immer wieder problematisch ist in „Massenbetrügereien“ die Frage, wie hier das Gericht die notwendigen Feststellungen, gerade zu den Vorstellungen der getäuschten Personen, zu treffen hat. Der Bundesgerichtshof sieht die Problematik der ausufernden Zeugenbefragung und hat darum eine Rechtsprechung entwickelt, die den Ablauf vereinfacht:

    Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, und das gänzliche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum begründen kann, muss der Tatrichter insbesondere mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist. In einfach gelagerten Fällen mag sich dies von selbst verstehen. Im Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte, die von selbstverständlichen Erwartungen geprägt sind, kann der Tatrichter befugt sein, auf die täuschungsbedingte Fehlvorstellung auf der Grundlage eines „sachgedanklichen Mitbewusstseins“ indiziell zu schließen, wobei er dies im Urteil darzulegen hat (…)

    BGH, 1 StR 314/14

    In den Urteilsgründen ist grundsätzlich festzustellen und darzulegen, welche irrigen Vorstellungen die Person hatte, die die für eine Betrugsstrafbarkeit maßgebliche Verfügung trifft. Zwar ist es danach, insbesondere in komplex gelagerten Fällen, regelmäßig erforderlich, die irrende Person zu ermitteln und in der Hauptverhandlung über ihr tatrelevantes Vorstellungsbild zu vernehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198, 1199 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies jedoch vor allem im Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte, die von selbstverständlichen Erwartungen geprägt sind, nicht ausnahmslos. Liegen dem Tatvorwurf – wie im vorliegenden Fall – zahlreiche Einzelfälle zu Grunde, kann die Vernehmung weniger Zeugen ausreichen; wenn deren Angaben das Vorliegen eines Irrtums (in den sie betreffenden Fällen) belegen, kann auf die Erregung eines Irrtums auch bei anderen Verfügenden geschlossen werden (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2014 – 4 StR 430/13, NJW 2014, 2132, 2133 mwN).

    BGH, 4 StR 88/17

    Doch Vorsicht, „selbstverständlich“ heisst nicht, dass man einfach nur ins Urteil schreibt, dass von einer Selbstveständlichkeit auszugehen ist! Vielmehr sind hier dann einzelne Zeugen zu hören, aus deren Aussagen vielleicht Rückschlüsse auf andere gleich gelagerte Fälle zu ziehen sind.

  • Versicherungsrecht: Zum Versicherungsschutz bei einem Kurzzeitkennzeichen

    Beim Bundesgerichtshof (IV ZR 429/14) ging es um die „roten Kennzeichen“, die Kurzzeitkennzeichen, und die Frage, wie es sich hier mit dem Versicherungsschutz verhält. der BGH hat hierzu klar gestellt:

    Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt.

    Hintergrund der Entscheidung ist offenkundig der verbreitete Missbrauch, dass solche Kennzeichen zweckentfremdet werden für die Benutzung etwa über das Wochenende durch Dritte. Und eben die Verhinderung dieses Missbrauchs erkennt der BGH auch ausdrücklich an. So stellt er fest:

    (…) besteht im Hinblick auf einen offenbar ver-breiteten Handel mit Kurzzeitkennzeichen und die damit verbundene Missbrauchs- und Betrugsgefahr (…) ein berechtigtes Interesse des Versicherers daran, Deckung nur für solche Halter zu gewähren, die in diesem Zusammenhang noch nicht auffällig geworden sind.

    Es besteht damit die Gefahr des Verlustes des Versicherungsschutzes wenn ein solches Kennzeichen an Dritte überlassen wird.

  • Wettbewerbsrecht: Irreführende Formulare die über Branchenbucheintrag täuschen sind zu unterlassen

    Bereits im Jahr 2014 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 43/14) entschieden, das zwar ein Unterlassungsanspruch bei systematisch täuschenden Schreiben besteht, die den Eindruck offizieller Anschreiben erwecken. Allerdings muss sauber geprüft werden, ob der Irrtum auch aufrecht erhalten wird:

    Versendet ein Gewerbetreibender planmäßig und systematisch Formulare an Gewerbetreibende, die den irreführenden Eindruck erwecken, von einer amtlichen Stelle zu stammen, welche Daten von Gewerbetreibenden erfasst, so ist die Versendung von Nachfolgeschreiben, mit denen Forderungen aus den durch die Unterzeichnung der Formulare nach Ansicht des Versenders zu Stande gekommenen Verträgen geltend gemacht werden, dann nicht unlauter, wenn durch sie der ursprüngliche Eindruck, es handele sich um das Schreiben einer Behörde oder einer im Auftrag der Behörde handelnden Stelle, beim Empfänger nicht mehr aufrecht erhalten wird, wenn der Empfänger bei Erhalt des Nachfolgeschreibens also bemerkt, dass seine Unterschrift auf dem Formular als die Annahme einer privatwirtschaftlichen Vertrages gewertet wurde. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsabwicklung nicht als Teilnahme an einem in der Versendung des Ausgangsformulars liegenden Betrug zu werten ist.

    Hinweis: Die Entscheidung ist angeblich weiterhin nicht rechtskräftig, das Thema also weiterhin aktiv. Grundsätzlich kann man hieraus allerdings einiges an Verteidigungspotential für den Fall der Täuschung durch Branchenbuchabzocke ziehen.
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  • Gesetzentwurf: Strafbarkeit von Sportwettbetrug

    Das Bundesjustizministerium hat seinen Entwurf eines „Gesetzes zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe“ zwischenzeitlich vorgelegt. Die Manipulation von Sportwettbewerben soll hiermit effektiver unter Strafe gestellt werden, wiedermals durch die Schaffung zusätzlicher speziell formulierter Straftatbestände. Hierzu sollen die folgenden Normen in das StGB aufgenommen werden:

    • § 265c Sportwettbetrug
    • § 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
    • § 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

    Das BMJ schreibt zu dem Entwurf

    Der Gesetzentwurf sieht die Einführung der Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe vor. Beide Straftatbestände stellen Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben unter Strafe. Während der Straftatbestand des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB) Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben erfasst, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll, gilt der Straftatbestand der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe (§ 265d StGB) für Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter. Darüber hinaus sieht der Entwurf für beide Straftatbestände die Anwendbarkeit des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) und die Einführung von Regelbeispielen für besonders schwere Fälle vor (§ 265e StGB) vor.

    Verteidigung bei Korruption

    Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Auch hier bleibt abzuwarten, ob und wie sich der Entwurf entwickelt, ich kommentiere bekanntlich erst dann im Detail, wenn absehbar ist, dass es wirklich beschlossen wird. Interessant dürfte hier u.a. §265c Abs.2 werden, der bereits das Anbieten von Vorteilen an Trainer oder Schiedsrichter unter Strafe stellen möchte.

  • Ermittlungsverfahren wegen Droidjack-Käufe

    Der Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat eine Pressemitteilung herausgegeben, die den unscheinbaren Titel trägt:

    „Europaweite Durchsuchungen gegen Abnehmer der Smartphone Schadsoftware „DroidJack“ wegen des Verdachts des Ausspähens von Daten und des Computerbetruges“

    Dahinter steht allerdings viel mehr – wobei hier nicht nur das (wohl umfangreichere) Ermittlungsverfahren zu sehen ist, sondern vielmehr eine allgemeine Entwicklung, die vielleicht Anlass zur Sorge gibt.
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  • Zur Strafbarkeit des Jackpotting

    Es war der 2013 tragsich viel zu früh verstorbene „Barnaby Jack“, der auf der Black Hat Konferenz 2010 das Jackpotting vorstellte: Man greift einen Geldautomaten dadurch an, dass man einen Steckplatz für Flashspeicher freilegt und ein eigenes Rootkit („Schadsoftware“) installiert, damit der Geldautomat – ohne ein Konto zu belasten – seinen Inhalt schlicht ausgibt.

    Nunmehr gibt es erste Fälle dieser Angriffsmethode in Deutschland und man kann sich die Frage stellen, wonach ist das strafbar – welcher Tatbestand wird beim Jackpotting verwirklicht?
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  • Cybercrime Bundeslagebild 2014

    Ich hatte zuletzt etwas zur Statistik 2012 geschrieben, inzwischen gibt es einige bemerkenswerte Änderungen, auf die das BKA hinweist und die sich aus meiner Sicht ergeben:

    1. So ist als erstes zu sehen, dass seit dem Jahr 2014 Delikte des Cybercrime nur noch in der polizeilichen Statistik erfasst werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Tatbegehung in Deutschland vorliegen. Das bedeutet, dass Zahlen ab 2014 keine brauchbare Vergleichsbasis zu vorhergehenden Zahlen darstellen, man sollte daher die Zahlen getrennt betrachten.
    2. Für das Jahr 2013 war noch zu sehen, dass 64.426 Fälle von Cybercrime festgehalten wurden – dies stellte lediglich eine Steigerung von rund 1 Prozent gegenüber dem Vorjahr (63.959) dar.
    3. Im Jahr 2014 wurden dann fast 50.000 Straftaten im Bereich des Cybercrime im engeren Sinn festgestellt. Das BKA erfasst hierunter alle Straftaten, die sich gegen das Internet, Datennetze, informationstechnische Systeme oder deren Daten richten.
    4. Bei der Verteilung der Straftaten ist zu sehen, dass gut 22.300 Taten auf den Computerbetrug entfallen, was fast der Hälfte anteilig an den Straftaten entspricht. Weitere Straftaten mit Bedeutung waren die „Fälschung beweiserheblicher Daten“ sowie die „Datenveränderung/Computersabotage“.
    5. Eine immer noch, insbesondere vom Mittelstand, unterschätze Gefahr sind gezielte Angriffe auf die Infrastruktur von Firmen (Stichwort Wirtschaftsspionage). Es ist seltsam, dass dieser Bereich zwar immer stärker von der Polizei betont wird, aber kaum von Unternehmen ernst genommen wird.

    Download: Bundeslagebild Cybercrime 2014

  • Computerbetrug: Nicht wenn durch Callcenter vermeintliche Gewinnspielprodukte verkauft wurden

    Die Entscheidung des BGH (3 StR 45/15) ist ein Lehrstück zum Thema Computerbetrug bei Bankeinzug: Es ging um Angeklagte, die über ein gemeinsames Callcenter den Vertrieb eines Gewinnspieleintragungsprodukts planten. Dies lief so ab, dass gegen eine monatliche Gebühr die angerufenen und geworbenen Kunden bei einer Vielzahl von Gewinnspielen automatisiert eingetragen werden sollten, was gegenüber den Angerufenen auch behauptet wurde. Die Angeklagten hatten erklärt, ursprünglich beabsichtigt zu haben, die Eintragungen auch wirklichvornehmen zu lassen, waren aber zu keinem Zeitpunkt vertragliche Beziehungen zu einem Drittunternehmen eingegangen, das dies hätte leisten können – abgebucht wurde über einen Zahlungsdiensteanbieter aber tatsächlich. Das Landgericht sah sich nicht dazu in der Lage, einen Betrug zu erkennen und wollte dann (krampfhaft) über den Tatbestand des Computerbetruges eine Strafbarkeit erreichen. Beides war falsch.
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  • Computerbetrug: Zu den Konkurrenzen beim Abheben mit fremder Geldkarte

    Computerbetrug: Zu den Konkurrenzen beim Abheben mit fremder Geldkarte

    Wenn jemand eine fremde Geldkarte betrügerisch nutzt um Geld abzuheben (etwa indem er PIN und Geldkarte dem rechtmäßiger Inhaber ohne dessen Wissen entwendet hat), liegt mit ständiger Rechtsprechung des BGH ein Computerbetrug vor. Regelmäßig schwer tun sich die Gerichte weniger bei der Feststellung dieses Tatbestandes, als vielmehr bei der richtigen Feststellung, wie viele Taten vorliegen. Es ist hier nämlich üblich, dass eben nicht nur einmal abgehoben wird, sondern dass mehrmals Geld abgehoben wird – wobei Gerichte dann gerne jedes einzelne Abheben als eigene Tat werten, somit entsprechend hohe Gesamtstrafen bilden. Dies ist aber falsch.
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  • Subventionsbetrug: Zur Höhe des Schadensersatzes bei zweckwidriger Verwendung von Subventionen

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 442/12) hat eine wichtige Entscheidung getroffen im Bereich des Schadensersatzes nach einem Subventionsbetrug. Es wurde nochmals ausführlich dargestellt, wie der Schaden eigentlich zu bemessen ist und dass hierbei die Unterscheidung der Tatbestände eine grosse Rolle spiel.

    Allgemeines zum Verhältnis bei Gewährung einer Subvention

    Es sei erst einmal an das grundsätzliche Verhältnis zwischen Staat und Subventionsempfänger erinnert:

    In Fällen, in denen Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt werden, entsteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schaden im Staatsvermögen, weil die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht wird (…) Die Subventionsgewährung begründet ein Aus- tauschverhältnis, bei dem zur Feststellung eines Vermögensschadens Leistung und Gegenleistung zu saldieren sind. Der Subventionsnehmer schuldet dem Subventionsgeber als „Gegenleistung“ für die Subventionsgewährung die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsgelder. Diese Gegenseitigkeitsbeziehung wird gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspricht (…)

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  • Subventionsbetrug: Was ist eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB?

    Beim Subventionsbetrug geht es unter anderem darum, dass jemand über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind. Dabei findet sich in §264 Abs.8 StGB eine Definition dieser subventionserheblichen Tatsachen

    Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

    1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
    2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof eine inzwischen recht detaillierte Rechtsprechung entwickelt, die sich typischen Verteidigungsargumenten widmet.
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  • Subventionsbetrug: Was ist eine Subvention im Sinne des §264 StGB?

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 206/13) hat sich 2014 zur Frage geäußert, wann eine Subventions im Sinne des Subventionsbetruges vorliegt. Zwar wrid dies in §264 Abs.7 StGB gesetzlich definiert, es ergeben sich aber immer wieder Facetten im Alltag, die keineswegs leicht zu beantworten sind. Dabei hat der BGH nunmehr auch klargestellt, dass der Begriff „Subventionen“ solche Subventionen ebenfalls erfasst, die nicht nur Betrieben und Unternehmen, sondern auch Privatpersonen gewährt werden können.

    Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

    1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
      a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
      b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
    2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

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  • Filesharing-Abmahnung: Amtsgericht zur Berechnung des Schadens und Weiterverbreitung

    Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (8 C 1023/15) hat sich mit sehr sauberer Mathematik und technischen Kenntnissen zur Frage der Weiterverbreitung beim Filesharing befasst. Die Entscheidung überzeugt mich in diesem Aspekt – erstmals – unter allen Entscheidungen die ich bisher zum Thema lesen durfte bzw. musste. Dabei geht es mir ausdrücklich nicht um das Ergebnis, sondern darum, wie das Gericht argumentiert hat. So manche „Spezialkammer“ im Bundesgebiet mag sich hier eine Scheibe abschneiden und die pauschale mit der Realität nicht vereinbare Praxis der Schätzung des Schadensersatzes bedenken. Andererseits übe ich am Ende auch Kritik, da der konkret gefundene Schadensersatz wiederum schwer nachvollziehbar berechnet wird.
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  • RGSt 32, 165 – Stromdiebstahlsfall

    Das Reichsgericht hatte sich 1899 mit etwas seltsamen zu Beschäftigen: Da hatte jemand Elektrizität „gestohlen“ indem er eine Leitung „anzapfte“. Die damals noch neue Ware Elektrizität ar dem Strafgesetzgeber allerdings unbekannt – und man stritt darüber, ob es einen Diebstahl überhaupt geben konnte, denn immerhin war die Elektrizität eine res incorporales, eine unverkörperte Sache. Die kann man schlecht Wegnehmen. Das Ergebnis war, dass der RGSt – in einer bemerkenswerten Argumentation – den Diebstahl verneint und der Gesetzgeber später den Entzug elektrischer Energie im StGB schuf.

    Links dazu:

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