Waffenrecht: Zur notwendigen Erlaubnis eines Schalldämpfers für Langwaffe eines Jägers

Das VG Freiburg (1 K 2227/13) stellte fest:

  1. Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers bedürfen auch dann einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Schalldämpfer von einem Jäger für eine ausschließlich jagdlich genutzte eingesetzt werden soll.
  2. Bei der im Rahmen der Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses vorzunehmenden Abwägung ist das im allgemeinen überragende öffentliche Interesse daran, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, im Hinblick auf ein gegenüber Schusswaffen reduziertes Gefährdungspotential bei Schalldämpfern für Langwaffen von weniger hohem Gewicht.


Zum anzunehmenden Einzelfall, in dem das waffenrechtliche Bedürfnis bei einer unter Tinnitus leidenden und beruflich zur Jagd verpflichteten Person, die auch Nachsuchen tätigen muss, gegeben ist, führt das Gericht aus:

Zu prüfen ist somit, ob ein Bedürfnis i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG besteht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind.

(1)
Bei der Prüfung, ob ein besonders anzuerkennendes Interesse vorliegt, hat eine Abwägung zu erfolgen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“ gelangen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 – 6 B 11.08 – Buchholz 402.5 WaffenG Nr. 95; vgl. auch BT-Drucksache 14/7758, 57). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition „unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2008 – 6 B 11.08 – Juris).

Als besonders anzuerkennendes Interesse wird in § 8 Nr.1 WaffG unter anderem das Interesse als Jäger genannt. § 8 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht abschließend. Hier kommt insbesondere das Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Klägers in Betracht. Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37). Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze (vgl. Presseinformation des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2013, GAS 73). Zudem kann auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus führen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma); dabei können irreparable Gehörschäden entstehen (Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160). Hier ist noch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits unter einem Tinnitus leidet, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird. Daher sollte nach dem nachvollziehbaren und überzeugenden Attest seines behandelnden Arztes vom 08.03.2013, das von einem Betriebsarzt mit einer weiteren Stellungnahme bestätigt wurde, die am 24.07.2013 bei der Beklagten einging, eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse vermieden werden. Dieses durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interesse des Klägers an der Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit ist sehr gewichtig.

Demgegenüber sind die öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb/Besitz und das Führen eines Schalldämpfers sprechen, von geringerem Gewicht. Entgegenstehendes öffentliches Interesse ist zunächst das grundsätzlich immer bestehende Interesse, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten. Hierbei sind aber Gewichtungen im Einzelfall möglich; dabei ist auf die konkrete Art der Waffe und deren Gefährlichkeit abzustellen (so: Gade / Stoppa, a.a.O. Rnr. 11). Während bei Schusswaffen – gleichgültig, ob Kurz- oder Langwaffe – ein hohes Gefährdungspotential naheliegt, ist das bei einem Schalldämpfer nicht in gleicher Weise gegeben. Nach der Auskunft des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 09.10.2014 bundesweit die Zahl der Fälle, bei denen Schalldämpfer in Zusammenhang mit Straftaten auftauchten, in einem Zeitraum von zehn Jahren lediglich ca. 800. Davon beschränkten sich 703 Fälle auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz (d.h. illegaler Besitz etc.). In nur 53 Fällen in den vergangenen zehn Jahren wurden bundesweit Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (, , Tötungsdelikte etc.) unter Einsatz von Schalldämpfern begangen, davon wurden nur in 17 Fällen Langwaffen mit Schalldämpfern benutzt. Lediglich in acht Fällen traten in diesem Zeitraum Jäger in Zusammenhang mit Schalldämpfern in Erscheinung, jeweils nur mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz. Zusammenfassend führt das Landeskriminalamt aus, zwar gehe von Schalldämpfern bei der Begehung von Straftaten grundsätzlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko aus. Statistisch gehe dabei bei der Begehung von Straftaten außerhalb des Waffengesetzes vom Einsatz von Schalldämpfern in Verbindung mit Kurzwaffen ein erhöhtes Gefahrenpotential aus. Im Verhältnis zu der jeweiligen Gesamtzahl der Fälle sei die Anzahl der mit Schalldämpfern begangenen Straftaten im 10-Jahreszeitraum jedoch sehr gering. Ergänzend verweist die Kammer darauf, dass ein für Langwaffen vorgesehener Schalldämpfer nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts nicht ohne weiteres für eine Kurzwaffe benutzt werden kann, sondern dass diese dafür speziell umgerüstet werden müsste.

Auch eine – ungewollte – Gefährdung von nicht an der Jagd beteiligten Personen wie Wanderern durch ein „lautloses Jagen“ droht bei der Benutzung eines Schalldämpfers für eine Jagdwaffe vom Kaliber .308 nicht, da ein Schuss einer großkalibrigen Langwaffe auch mit einem Schalldämpfer laut und deutlich vernommen werden kann. Diesen Vortrag des Klägers hat der in der mündlichen Verhandlung als Auskunftsperson gehörte Waffensachverständige des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bestätigt. Nach dessen Ausführungen führt ein Schalldämpfer – je nach seiner Qualität – zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A). Das bedeutet, dass der Knall der Büchse (ungedämpft ca. 160 dB(A)) auch mit einem Schalldämpfer noch mehr als 100 dB (A) hat. 100 dB(A) ist der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreicht bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., a.a.O.).

Dass jagdliche Interessen der Verwendung von Schalldämpfern entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Zwar haben sich die Jagdverbände traditionell gegen die Verwendung von Schalldämpfern ausgesprochen (vgl. Zitate in HessVGH Urt. v. 09.12.2003, a.a.O.). Geltend gemacht wurden die Gefahr des unerkannten Wilderns sowie die Gefährdung von anderen Besuchern des Waldes, die durch den Schussknall nicht gewarnt würden. Beides ist – wie oben dargelegt – nicht relevant. Abgesehen davon spricht es eher für eine Förderung jagdlicher Interessen, dass der Rückstoß der Waffe bei Verwendung eines Schalldämpfers vermindert wird, was die Treffgenauigkeit der Langwaffe wohl fördert.

(2)
Die begehrte Verwendung eines Schalldämpfers ist des Weiteren geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erfüllen.

Geeignet ist der Schalldämpfer zur Erreichung des anzuerkennenden Interesses – hier der Wahrung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers – bereits dann, wenn er ein „Schritt in die richtige Richtung“, d.h. in Richtung des Ziels des Gesundheitsschutzes durch Lärmschutz, ist (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rnr. 167). Das ist hier der Fall, da der Schalldämpfer – wie oben ausgeführt – die Lärmbelastung des Schützen um bis zu 30 dB(A) mindert. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Kläger auch an Gesellschaftsjagden teilnehmen muss, bei denen die übrigen Jäger keine Schalldämpfer benutzen, so dass er dem ungedämpften Schussknall seiner Jagdpartner ausgesetzt sei. Dieser Einwand wird dadurch entkräftet, dass bei solchen Gesellschaftsjagden die einzelnen Jäger in einer größeren Entfernung (über 100m) voneinander positioniert sind, so dass der Mündungsknall der Waffe eines anderen Jägers für den Kläger kein Problem darstellt.

Im Falle des Klägers, der ein auf beiden Ohren vorgeschädigtes Gehör hat und zudem beruflich zur Jagdausübung verpflichtet ist, was bei ihm insbesondere auch die Nachsuche beinhaltet, ist die Verwendung eines Schalldämpfers auch erforderlich; d.h. es gibt kein gleich geeignetes milderes Mittel, das nicht waffenrechtlich erlaubnispflichtig ist. Die Kammer folgt den im Widerspruchsbescheid zitierten Entscheidungen (VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2009 – 5 K 151/08 – Juris und VG Minden, Urt. v. 26.04.2013 – 8 K 2491/12 – Juris) für den vorliegenden Fall nicht.

Ein Ausweichen auf kleinere und damit nach den Ausführungen des Waffenexperten des Landeskriminalamts auch leisere Kaliber ist aus jagdrechtlichen Gründen (vgl. § 19 BJagdG) untersagt. Größere Kaliber sind leistungsfähiger, wie der Waffenexperte in der mündlichen Verhandlung ausführte, weshalb sie das Wild schneller töten und so ein unnötig langes Leiden vermeiden.

Der Kläger kann auch nicht auf die Verwendung elektronischen Gehörsschutzes verwiesen werden. Dieser verstärkt die Umgebungsgeräusche und verschließt sich im Augenblick des Schussknalls. Er ist somit zwar in vielen Situationen geeignet, den Jäger vor dem Schussknall zu schützen. Der Kläger hat jedoch nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ein solcher Gehörsschutz nicht lediglich die Jagd weniger „komfortabel“ macht, sondern in bestimmten Situationen nicht eingesetzt werden kann. Das hat der in Jagdangelegenheiten sachverständige Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Freiburg – Forstdirektion – in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Es handelt sich insbesondere um sog. Nachsuchen, bei denen Wild, das nicht sogleich an der Stelle zusammenbricht, wo es getroffen wurde, aufgespürt und erlegt werden muss. Diese Tätigkeit, die auch deshalb unverzüglich erfolgen muss, damit das Wild nicht unnötig lange leidet, kann nicht mit einem Gehörsschutz durchgeführt werden. Der jagdkundige Mitarbeiter des Regierungspräsidium Freiburg hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ein elektronischer Schalldämpfer das Richtungshören beeinträchtigt. Das sei insbesondere in Situationen gefährlich, in denen verwundetes Schwarzwild zum Gegenangriff übergehe. Des weiteren hat er den nachvollziehbaren Vortrag des Klägers bestätigt, dass sich angeschossenes Wild typischerweise im Dickicht versteckt. Es ist überzeugend, dass der – in Augenschein genommene – recht massive Gehörsschutz beim Eindringen in ein solches Dickicht vom Kopf gestreift wird. Der Kläger hat auch glaubhaft dargelegt, dass er auch den Fangschuss bei der Nachsuche mit der Langwaffe abgibt, so dass er auch hierfür die Jagdwaffe nutzen wird, die mit dem Schalldämpfer versehen ist. Da es bereits zu einem irreparablen Schaden führen kann, wenn man einmalig dem starken Lärm durch einen Schuss ausgesetzt wird, ist es ohne Belang, dass es andere Jagdsituationen gibt, bei denen das Tragen elektronischen Gehörsschutzes zumutbar sein mag. Zudem schließen sich die Benutzung eines elektronischen Gehörsschutzes und die Verwendung eines Schalldämpfers nicht gegenseitig aus, sondern können gegebenenfalls zum Schutz des bereits vorgeschädigten Gehörs des Klägers kombiniert werden.

Ergänzend kann auf die Wertung in der Lärm-und Vibrationsschutzverordnung vom 06.03.2007, die der Umsetzung der 2003/10/EG vom 06.02.2003 dient, verwiesen werden. Diese Bestimmung betrifft zwar nach der Auffassung der Kammer unmittelbar nur Verpflichtungen des Arbeitgebers. Hier begehrt der Kläger eine waffenrechtliche Erlaubnis von der Beklagten, die nicht seine Arbeitgeberin ist. Unmaßgeblich ist, dass er selbst Vorgesetzteneigenschaft hat, da er die Erlaubnis gerade für sich selbst und nicht seine Mitarbeiter beantragt. Letzteres ist zudem nach dem Waffenrecht ausgeschlossen, worauf das Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat. Art. 5 und 6 der Richtlinie und § 7 Abs. 1 Lärm-und Vibrationsschutzverordnung ist jedoch die Wertung entnehmen, dass persönlicher Lärmschutz gegenüber der Bekämpfung des Lärms am Entstehungsort nachrangig ist und ein Gehörsschutz daher nicht als gleich geeignet angesehen werden kann wie eine Lärmminderung durch einen Schalldämpfer.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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