Persönlich. Hochwertig. Keine Chatbots. — Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbar Mensch.

Schlagwort: betrug

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Betrug (§263 StGB): Ein Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn jemand durch Täuschung oder arglistige Täuschung das Vermögen eines anderen erlangt oder sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft. In unserer Kanzlei finden Sie Ihren Strafverteidiger beim Vorwurf Betrug!

Eine Täuschung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen durch Vorspiegelung oder Verschweigen von Tatsachen bewusst eine falsche Vorstellung hervorruft, um ihn zu einer Handlung zu veranlassen. Eine arglistige Täuschung setzt darüber hinaus voraus, dass die Täuschung vorsätzlich erfolgt und der andere in die Irre geführt werden soll.

Der Betrug setzt weiter voraus, dass die Täuschung bei dem anderen einen Irrtum hervorgerufen hat, der ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Außerdem muss der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens haben, den er durch sein Handeln herbeiführt.

Betrug ist nach § 263 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erhöht werden. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Betrug zur Strafverteidigung zur Verfügung, wir vertreten Sie im gesamten Strafrecht

  • Haftung von Arbeitnehmern

    Haftung von Arbeitnehmern

    Die Haftung von Arbeitnehmern für Schäden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, ist ein rechtlich komplexes und zugleich praxisrelevantes Thema. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. April 2009 (8 AZR 418/09) behandelt genau diese Problematik: Eine Reinigungskraft betätigte irrtümlich einen Notfallknopf an einem teuren MRT-Gerät und verursachte so einen erheblichen finanziellen Schaden. Das BAG entschied jedoch, dass die Arbeitnehmerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.

    (mehr …)
  • eBay-Betrugsmasche: Gebotsabschirmung

    In der aktuellen c’t (Ausgabe 4/2011, S.34, hier einzusehen) findet sich ein Artikel zur „Gebotsabschirmung“ bei eBay. Es handelt sich dabei um eine sehr schädliche Masche nach folgendem Muster: Ein Artikel steht bei eBay bei einem Preis von X Euro (zB 200 Euro). Unser „Betrüger“ bietet nun X+300 Euro (500 Euro), letztlich aber steht der Artikel danach bei X+1 Euro (201 Euro, ein Gebotsschritt höher). Nun wird von einem zweiten Account X+800 Euro (1000 Euro) geboten. Ob dieser Account ein Fake-Account des „Betrügers“ ist oder einfach ein Bekannter, mag dahin gestellt sein. Der Artikel steht danach jedenfalls bei X+301 Euro (501 Euro (das erste Gebot wird um einen Gebotsschritt erhöht).

    Die Idee dahinter, die laut c’t auch funktionieren soll: Wenn man so bei Artikeln vorgeht, kann man den Preis hoch treiben auf ein Niveau, das uninteressant ist. Da man aber innerhalb von einer Stunde, auch bis kurz vor Gebotsende noch, sein Gebot zurückziehen kann, kann unser „Betrüger“ nun hingehen und das letzte (überzogene) Gebot kurz vor Auktionsende zurückziehen. Ergebnis: Kurz vor Auktionsende stürzt der Preis auf das erste Gebot ab (im Beispiel 201 Euro) und der Kaufvertrag kommt günstiger zustande als vielleicht zu erwarten war.
    (mehr …)

  • Vorsicht: Leere Verpackungen bei eBay verkaufen?

    Der Verkauf von (leeren) Originalverpackungen (OVP) bei eBay erfreut sich einiger Beliebtheit. Und das nicht ohne Grund: Es gibt auf dem Markt durchaus Nachfrage nach solchen Verpackungen, speziell weil ein gebrauchtes Gerät, das man mit (gut erhaltener) OVP verkauft spürbar mehr Gebote erhält, als eines ohne. Aber: Bei dem Verkauf einer solchen Verpackung sollte man mit Bedacht vorgehen, ein kleiner Fehler kann schon fatale Konsequenzen haben, wie ein Angeklagter vor dem Amtsgericht Aachen nun erfahren musste.

    (mehr …)

  • Erstmals deutsches Urteil: Virtueller Diebstahl strafbar?

    Erstmals deutsches Urteil: Virtueller Diebstahl strafbar?

    Die Augsburger-Allgemeine berichtet von einem Urteil aus Augsburg, das erstmals den virtuellen Diebstahl behandelt (Über die Sache wurde schon Anfang 2009 berichtet). Der Sachverhalt ist verkürzt so darzustellen: Spieler A „stiehlt“ den Spielern B und C (nachdem er diesen ihre Zugangskennungen „abgeluchst“ hat) im Rahmen eines Computerspiels „Items“ ihrer Charaktere. Als die Spieler B und C ihre Charaktere nach einer Spielpause wieder sahen, waren sie sprichwörtlich halbnackt. Der Richter befand diesbezüglich auf eine strafbare Handlung.

    (mehr …)
  • OLG Zweibrücken zum Phishing

    Das OLG Zweibrücken (4 U 133/08) hat sich bereits im Januar 2010 mit dem Phishing beschäftigt und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen:

    1. Das Phishing von Daten ist eine Straftat entsprechend §263a StGB
    2. Der Empfang und die Weiterleitung von Geldern aus Phishing (sogenannte „Finanzagenten“) fällt unter den Straftatbestand des §261 StGB
    3. Der Geschädigte – hier ging es um die Bank – hat einen Anspruch auf Rückzahlung der weitergeleiteten Gelder aus §823 II BGB i.V.m. §261 StGB

    Nun ist zu beachten, dass bei „Finanzagenten“ im Regelfall kein Vorsatz nachzuweisen sein wird, da man zwar vermuten kann, dass die sich denken konnten, dass das Geld aus illegalen Quellen kommt, aber keine konkrete Vorstellung hatten. Am Rande sei bemerkt, dass mancher Finanzagent auch schlicht blöd ist. An dieser Stelle hilft §261 V StGB, der eine Strafbarkeit auch bei „leichtfertigem Verkennen“ der Quelle des Geldes normiert. Diese Feststellung ist auch wichtig, um eine potenzielle „Entreicherung“ zu verneinen, da man über den §819 BGB nachdenken muss. Auch wenn dieser nur die positive Kenntnis des rechtlichen Mangels beim Empfang des Geldes vorsieht: Wer sich dieser Kenntnis „bösgläubig verschließt“, also die Augen vor dem verschließt, was jedem anderen klar sein muss, der wird gleichsam erfasst.

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Das Ergebnis bedeutet harte Zeiten für – auch einfach nur blöde – Finanzagenten, sowohl Zivilrechtlich als auch Strafrechtlich. Dabei sollte man sich das Urteil des OLG Zweibrücken markieren, auch wenn es ein zivilrechtliches Urteil ist: Es ist endlich einmal eine OLG-Entscheidung zum Thema, die umfassend alle Facetten des „Phishing“ beleuchtet.

    (mehr …)
  • Aktuelles zum Skimming 2010

    Das Skimming bei EC-Karten erfreut sich weiter hoher Beliebtheit – ein guter Grund, auf die aktuellen Entwicklungen zum Thema zu blicken. Noch im März 2010 hatte sich der 4. BGH-Strafsenat zu Wort gemeldet und verkündet, dass beim Auslesen von Daten, die in einem Magnetstreifen gespeichert sind, nicht automatisch der §202a StGB gegeben sein muss.

    Nun gab es dazu eine anders lautende Rechtsprechung des 3. Strafsenats beim BGH (3 StR 425/04) sowie Probleme mit Ansichten des 1. und 5. Strafsenats. Der 4. Strafsenat hat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob diese ihre Auffassungen aufrecht erhalten – und von den Senaten die Antwort erhalten, das man der Rechtsprechung des 4. Strafsenats beitreten möchte. Das Ergebnis ist nunmehr ein aktueller Beschluss des 4. Senats beim BGH (4 StR 555/09), in dem die bisherige Auffassung „zementiert“ wird: Alleine das auslesen der (evt. Verschlüsselten) Daten aus einem Magnetstreifen einer EC-Karte fällt nicht unter den Tatbestand des §202a StGB. Die Argumentation:

    Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zu- gang dar. Vielmehr handelt es sich gemäß § 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespei- chert oder übermittelt werden, um Daten im Sinne des ersten Absatzes dieser Vorschrift. Demgemäß schützt § 202 a Abs. 1 StGB nur diejenigen nicht unmit- telbar wahrnehmbar gespeicherten Daten im Sinne des § 202 a Abs. 2 StGB, die darüber hinaus besonders gesichert sind. Das sind nur solche Daten, bei denen der Verfügungsberechtigte durch seine Sicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten dokumentiert hat (vgl. BTDrucks. 10/5058, S. 29 zu § 202 a StGB a.F.; BTDrucks. 16/3656, S. 10). Erforderlich ist, dass der Verfü- gungsberechtigte – hier das Unternehmen, das die Zahlungskarte mit Garantie- funktion ausgegeben hat (vgl. BGH, Urt. vom 10. Mai 2005 – 3 StR 425/04, NStZ 2005, 566) – Vorkehrungen getroffen hat, um den Zugriff auf die auf dem Magnetstreifen der Zahlungskarte gespeicherten Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren.

    Ergänzend dazu ist eine weitere aktuelle Entscheidung des BGH (5 StR 336/10) zu beachten, die sich mit dem Versuchsbeginn beim gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§152a StGB) auseinandersetzt. So ist die Frage gewesen – und vom Landgericht bejaht worden – ob bereits mit dem Versuch des Skimmings auch der Versuch der Fälschung der Karten beginnt. Relevant wird dies, wenn das Skimming-Gerät so früh gefunden wird, dass noch keine Daten kopiert werden konnten. Der BGH stellte zu Recht fest, dass alleine durch den Versuch des Skimmings noch kein Versuchsbeginn der Fälschung angenommen werden kann: Es ist auf die tatbestandliche Handlung abzustellen, zu welcher der potentielle Täter unmittelbar ansetzen muss. Und wer gerade einmal versucht, Daten überhaupt zu erhalten, der setzt noch lange nicht dazu an, Karten zu fälschen. Hier fehlt ein wesentlicher Zwischenschritt.

    Lese-Hinweise:

  • Aktuelles zum Skimming

    Das Skimming bei EC-Karten erfreut sich weiter hoher Beliebtheit – ein guter Grund, auf die aktuellen Entwicklungen zum Thema zu blicken. Noch im März 2010 hatte sich der 4. BGH-Strafsenat zu Wort gemeldet und verkündet, dass beim Auslesen von Daten, die in einem Magnetstreifen gespeichert sind, nicht automatisch der §202a StGB gegeben sein muss – ich hatte hier berichtet und kommentiert.

    Nun gab es dazu eine anders lautende Rechtsprechung des 3. Strafsenats beim BGH (3 StR 425/04) sowie Probleme mit Ansichten des 1. und 5. Strafsenats. Der 4. Strafsenat hat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob diese ihre Auffassungen aufrecht erhalten – und von den Senaten die Antwort erhalten, das man der Rechtsprechung des 4. Strafsenats beitreten möchte. Das Ergebnis ist nunmehr ein aktueller Beschluss des 4. Senats beim BGH (4 StR 555/09), in dem die bisherige Auffassung „zementiert“ wird: Alleine das auslesen der (evt. Verschlüsselten) Daten aus einem Magnetstreifen einer EC-Karte fällt nicht unter den Tatbestand des §202a StGB. Die Argumentation:

    Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zu- gang dar. Vielmehr handelt es sich gemäß § 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespei- chert oder übermittelt werden, um Daten im Sinne des ersten Absatzes dieser Vorschrift. Demgemäß schützt § 202 a Abs. 1 StGB nur diejenigen nicht unmit- telbar wahrnehmbar gespeicherten Daten im Sinne des § 202 a Abs. 2 StGB, die darüber hinaus besonders gesichert sind. Das sind nur solche Daten, bei denen der Verfügungsberechtigte durch seine Sicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten dokumentiert hat (vgl. BTDrucks. 10/5058, S. 29 zu § 202 a StGB a.F.; BTDrucks. 16/3656, S. 10). Erforderlich ist, dass der Verfü- gungsberechtigte – hier das Unternehmen, das die Zahlungskarte mit Garantie- funktion ausgegeben hat (vgl. BGH, Urt. vom 10. Mai 2005 – 3 StR 425/04, NStZ 2005, 566) – Vorkehrungen getroffen hat, um den Zugriff auf die auf dem Magnetstreifen der Zahlungskarte gespeicherten Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren.

    Bezüglich dieser Argumentation kann ich auf meine bisherigen Ausführungen verweisen, hier hat sich inhaltlich nichts getan.

    Ergänzend dazu ist eine weitere aktuelle Entscheidung des BGH (5 StR 336/10) zu beachten, die sich mit dem Versuchsbeginn beim gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§152a StGB) auseinandersetzt. So ist die Frage gewesen – und vom Landgericht bejaht worden – ob bereits mit dem Versuch des Skimmings auch der Versuch der Fälschung der Karten beginnt. Relevant wird dies, wenn das Skimming-Gerät so früh gefunden wird, dass noch keine Daten kopiert werden konnten. Der BGH stellte zu Recht fest, dass alleine durch den Versuch des Skimmings noch kein Versuchsbeginn der Fälschung angenommen werden kann: Es ist auf die tatbestandliche Handlung abzustellen, zu welcher der potentielle Täter unmittelbar ansetzen muss. Und wer gerade einmal versucht, Daten überhaupt zu erhalten, der setzt noch lange nicht dazu an, Karten zu fälschen. Hier fehlt ein wesentlicher Zwischenschritt.

    Lese-Hinweise:

  • Aktuelle Urteile zur Impressumspflicht

    Im Folgenden einige ausgewählte aktuellere Urteile zum Thema Impressumspflicht auf der eigenen Homepage. Insgesamt sollte sich inzwischen – nach fast 10 Jahren – herumgesprochen haben, dass man im Regelfall ein Impressum haben muss, es zumindest bereit halten sollte (als Einstieg empfiehlt sich die Lektüre der §§5,6 TMG sowie der §§54, 55 RfStV).

    Hinweis: Dieser Artikel ist inzwischen „in die Jahre“ gekommen. Nutzen Sie unsere Übersicht zum Thema „Was gehört in ein Impressum?„.

    (mehr …)
  • Beihilfe zum Anlagebetrug – Flowtex

    In der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 15.10.2007 (Az. 12 U 208/05) ging es um den Flowtex-Betrugsskandal, bei dem unter anderem die Frage der Beihilfe zum Anlagebetrug thematisiert wurde. Dieser Fall ist besonders interessant, da er die Verstrickungen zwischen den Haupttätern und möglichen staatlichen Unterstützern beleuchtet und die rechtlichen Konsequenzen solcher Verflechtungen aufzeigt – wenn auch vor einem Zivilgericht.

    (mehr …)
  • Besteuerung von Geländefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ab 1. Mai 2005 als PKW verfassungsgemäß

    Mit Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ab 1. Mai 2005 auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t (z.B. Geländewagen) allein anhand von Bauart und Einrichtung zu beurteilen sei, ob das Fahrzeug als PKW oder LKW zu besteuern sei.

    (mehr …)

  • Mitarbeiterüberwachung und Datenschutz

    Mitarbeiterüberwachung und Datenschutz

    Die Überwachung von Arbeitnehmern durch technische Mittel ist ein rechtlich sensibler Bereich, der regelmäßig die Gerichte beschäftigt. Arbeitgeber stehen vor der Herausforderung, betriebliche Interessen – insbesondere Sicherheit und Produktivität – mit den Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter in Einklang zu bringen.

    Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 3 Ca 1455/07) hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 29. Oktober 2007 zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz und den Grenzen der Kontrolle durch den Arbeitgeber Stellung bezogen. Die Entscheidung wirft essenzielle Fragen zum Beweisverwertungsverbot, zum Datenschutzrecht und zur arbeitsrechtlichen Verhältnismäßigkeit auf.

    (mehr …)
  • AGB-Recht (Autokauf): Unwirksamer Haftungsausschluss

    Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG).

    Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    (mehr …)
  • Mieterhöhung, wenn die vermietete Wohnung tatsächlich größer ist

    Bei der Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung kommt es ausschließlich auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche an. Ist die Wohnung tatsächlich größer als im Vertrag angegeben, ist dies unerheblich. (mehr …)