Beihilfe zum Anlagebetrug

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 20.11.2013 (Az. 7 U 185/12) behandelt die Thematik der zum Anlagebetrug im Kontext eines Kapitalanlagebetruges durch eine Immobiliengesellschaft. Die Klägerin, eine Kommanditistin, verlangte Schadensersatz von ihrem Treuhänder, einem Rechtsanwalt, der für die Mittelverwendungskontrolle verantwortlich war. Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte sich als Kommanditistin an der A. KG beteiligt. Der Beklagte war der der D.-gesellschaft mbH, die treuhänderisch Kommanditanteile an der A. KG hielt. Der Emissionsprospekt der A. KG versprach eine Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhänderin, die sicherstellen sollte, dass die Kommanditeinlagen nur für die im Gesellschaftsvertrag und Investitionsplan genannten Zwecke verwendet werden.

In der Realität wurden die Kommanditeinlagen jedoch auf Anforderung des H. L., einem Verantwortlichen der A. KG, ohne ausreichende Nachweise freigegeben und auf ein Konto in Dubai überwiesen. Diese Vorgehensweise widersprach den Angaben im Emissionsprospekt und den vertraglichen Vereinbarungen.

Rechtliche Analyse

Beihilfe zum Betrug (§ 27 StGB)

Objektive Tatbestandsmerkmale

Das OLG Brandenburg stellte fest, dass der Beklagte durch seine Handlungen Beihilfe zum Anlagebetrug geleistet hat. Die wesentlichen Elemente des Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a StGB beinhalten die unrichtige Angabe oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen gegenüber einem größeren Personenkreis im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Beteiligungen. Im vorliegenden Fall wurde im Emissionsprospekt versprochen, dass die Mittelverwendung streng kontrolliert werde, was tatsächlich nicht der Fall war.

Subjektive Tatbestandsmerkmale

Der Beklagte wusste von Anfang an, dass er keine effektive Mittelverwendungskontrolle ausüben würde. Stattdessen beschränkte er seine Tätigkeit darauf, die eingegangenen Beträge auf Anforderung freizugeben, ohne die tatsächliche Verwendung der Mittel zu kontrollieren. Diese bewusste Unterlassung der versprochenen Kontrolle und die Freigabe der Mittel ohne ausreichende Nachweise erfüllen die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Beihilfe zum .

Verletzung von Aufklärungspflichten

Der Beklagte hätte die Klägerin darüber informieren müssen, dass die versprochene Mittelverwendungskontrolle nicht stattfinden würde. Das Unterlassen dieser Aufklärungspflicht stellt eine vorsätzliche Täuschung dar, die dazu führte, dass die Klägerin ihre Anlageentscheidung auf Grundlage falscher Annahmen traf.

Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB

Die Haftung des Beklagten ergibt sich aus der schuldhaften Verletzung eines Schutzgesetzes, in diesem Fall § 264a StGB. Der ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat durch seine Handlungen und Unterlassungen die Klägerin geschädigt, indem er ihr die falsche Sicherheit einer kontrollierten Mittelverwendung vorgaukelte.

Fazit

Das OLG Brandenburg entschied, dass der Beklagte durch seine unzureichende und bewusst unterlassene Mittelverwendungskontrolle Beihilfe zum Anlagebetrug geleistet hat. Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz, da sie aufgrund der falschen Angaben im Emissionsprospekt und der fehlenden Aufklärung durch den Beklagten ihre Anlageentscheidung getroffen hat.

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Aufklärungspflichten und der Einhaltung versprochener Kontrollen im Rahmen von Kapitalanlagen und unterstreicht die rechtlichen Konsequenzen, wenn diese Pflichten missachtet werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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