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Schlagwort: betrug

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Betrug (§263 StGB): Ein Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn jemand durch Täuschung oder arglistige Täuschung das Vermögen eines anderen erlangt oder sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft. In unserer Kanzlei finden Sie Ihren Strafverteidiger beim Vorwurf Betrug!

Eine Täuschung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen durch Vorspiegelung oder Verschweigen von Tatsachen bewusst eine falsche Vorstellung hervorruft, um ihn zu einer Handlung zu veranlassen. Eine arglistige Täuschung setzt darüber hinaus voraus, dass die Täuschung vorsätzlich erfolgt und der andere in die Irre geführt werden soll.

Der Betrug setzt weiter voraus, dass die Täuschung bei dem anderen einen Irrtum hervorgerufen hat, der ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Außerdem muss der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens haben, den er durch sein Handeln herbeiführt.

Betrug ist nach § 263 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erhöht werden. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Betrug zur Strafverteidigung zur Verfügung, wir vertreten Sie im gesamten Strafrecht

  • Spielautomat manipuliert: Computerbetrug oder Diebstahl?

    Beim Kammergericht Berlin ((2) 121 Ss 126/13 (48/13)) ging es um die Manipulation eines Spielautomaten: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass ein Computerbetrug vorliegt – aber nicht abschliessend geklärt, wie eigentlich auf den Spielautomaten eingewirkt wurde. Das reichte (natürlich) nicht, denn die konkrete Form der Einwirkung ist am Ende ausschlaggebend bei der Frage, welcher Straftatbestand in Frage kommt:

    Danach bleibt offen, in welcher Weise Y. auf das ebenfalls nicht näher beschriebene Geldspielgerät eingewirkt hat und ob er insbesondere auf den – naheliegend durch ein Datenverarbeitungsprogramm gesteuerten – Spielablauf durch Datenmissbrauch oder Programmveränderungen Einfluss genommen hat. Ohne eine solche Art der Einwirkung scheidet der Tatbestand des § 263a Abs. 1 StGB aus und wäre eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften zu prüfen. So kommt etwa bei Veranlassung der Ausgabe von Gewinnen durch Manipulation der Mechanik der Tatbestand des § 242 StGB in Betracht (vgl. OLG Koblenz NJW 1984, 2424 [OLG Koblenz 24.06.1982 – 1 Ss 267/82]; OLG Stuttgart NJW 1982, 1659 [OLG Stuttgart 08.02.1982 – 3 Ss 928/81]; BayObLG NJW 1981, 2826; Fischer, StGB 60. Aufl., § 265a Rdn. 15 und § 242 Rdn. 25).

    Fazit: Es bleibt dabei, dass alleine ein technischer Bezug nicht für einen Computerbetrug ausreicht, auch wenn weiterhin gerne „reflexartig“ bei jeglichem IT-Bezug einer Tat von einem Computerbetrug ausgegangen wird. Gerade wenn auf mechanischem Wege manipuliert wird, kommen etwa Diebstahl oder „Automatenmissbrauch“ (§265a StGB) in Betracht.

  • Gestellter Unfall: Indizien für einen manipulierten Verkehrsunfall

    Gestellter Unfall: Indizien für einen manipulierten Verkehrsunfall

    Für Betroffene immer wieder überraschend ist, wie die Rechtsprechung von einem manipulierten Unfall ausgehen kann – keinesfalls genügen eindeutige Beweise, sondern ganz bestimmte Indizien sind vollkommen ausreichend. Beim Landgericht Köln (7 O 301/13) findet man eine solche Würdigung, die die Augen öffnen sollte. Insbesondere wenn man dann liest, dass als Indiz auch herangezogen wurde, dass der Sachverständige schon häufiger bei gestellten Unfällen aufgefallen ist.

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  • EUGH zum Verbot der Doppelbestrafung – §54 SDÜ vs. Grundrechtecharta

    EUGH zum Verbot der Doppelbestrafung – §54 SDÜ vs. Grundrechtecharta

    „Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das Verbot der Doppelbestrafung nur zur Anwendung kommt, wenn die in einem Mitgliedstaat verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird“ – so hat der EUGH (C-129/14, „Zoran Spasic“) entschieden.
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  • Gewerbsmäßiger Betrug: Wann liegt ein gewerbsmäßiger Betrug vor?

    Gewerbsmäßiger Betrug: Gerade in Zeiten des Internets ist der gewerbsmäßige Betrug keine Seltenheit mehr – Verkaufsplattformen ermöglichen zu leicht das massenhafte Verkaufen nicht vorhandener Ware. Ebenso im wirtschaftsstrafrechtlichen Umfeld, wo wirtschaftlich standardisierte Prozesse zu einem wiederholten Vorgehen bei betrügerischen Handlungen einladen. Ich bin im Schwerpunkt als Strafverteidiger tätig und verteidige zielführend beim Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges.

    Im Folgenden einige kurze Hinweise zur Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Betruges.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Kartenzahlung: Betrug durch Verwendung einer Maestro-Karte

    Beim Oberlandesgericht Koblenz (2 Ss 160/12) ging es um die Frage des Betruges durch die Verwendung einer Maestro-Karte. Dabei gibt es zwei denkbare Fallkonstellationen, nämlich einmal die Verwendung durch einen Unberechtigten und dann die Verwendung durch den Berechtigten, der den Kreditrahmen überschreitet. In beiden Fällen, so das OLG, liegt ein vollendeter Betrug vor – zu Lasten des Händlers bei dem bezahlt wurde.

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  • Zum Schaden bei einem durch Betrug gewährten Darlehen

    Durchaus interessant ist, was der Bundesgerichtshof (3 StR 347/13) hinsichtlich eines möglichen Betruges durch die Gewährung eines Darlehens (erneut) festgestellt hat:

    Die Darlehensgewährung ist ein Risikogeschäft. Der betrugsbedingte Vermögensschaden ist deshalb bei diesen Fallgestaltungen durch die Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts zu ermitteln, für dessen Berechnung maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren vom Täter zutreffend angegeben worden wären (BGH, Beschluss vom 13. April 2012 – 5 StR 442/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 76 mwN). Mit Blick darauf wird das neue Tatgericht auch das Ausfallrisiko zu ermitteln haben, das die Sparkasse bei Finanzierung des ursprünglich geplanten Unternehmenskaufs eingegangen wäre.

    Das bedeutet, bereits die Gewährung eines Darlehens kann einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges darstellen, wenn durch Täuschung bei dem Darlehensgeber eine Fehlvorstellung über die vorhandenen Risiken hervorgerufen wurde.

  • Spielautomat manipuliert: Computerbetrug oder Diebstahl?

    Beim Kammergericht Berlin ((2) 121 Ss 126/13 (48/13)) ging es um die Manipulation eines Spielautomaten: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass ein Computerbetrug vorliegt – aber nicht abschliessend geklärt, wie eigentlich auf den Spielautomaten eingewirkt wurde. Das reichte (natürlich) nicht, denn die konkrete Form der Einwirkung ist am Ende ausschlaggebend bei der Frage, welcher Straftatbestand in Frage kommt:

    Danach bleibt offen, in welcher Weise Y. auf das ebenfalls nicht näher beschriebene Geldspielgerät eingewirkt hat und ob er insbesondere auf den – naheliegend durch ein Datenverarbeitungsprogramm gesteuerten – Spielablauf durch Datenmissbrauch oder Programmveränderungen Einfluss genommen hat. Ohne eine solche Art der Einwirkung scheidet der Tatbestand des § 263a Abs. 1 StGB aus und wäre eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften zu prüfen. So kommt etwa bei Veranlassung der Ausgabe von Gewinnen durch Manipulation der Mechanik der Tatbestand des § 242 StGB in Betracht (vgl. OLG Koblenz NJW 1984, 2424 [OLG Koblenz 24.06.1982 – 1 Ss 267/82]; OLG Stuttgart NJW 1982, 1659 [OLG Stuttgart 08.02.1982 – 3 Ss 928/81]; BayObLG NJW 1981, 2826; Fischer, StGB 60. Aufl., § 265a Rdn. 15 und § 242 Rdn. 25).

    Fazit: Es bleibt dabei, dass alleine ein technischer Bezug nicht für einen Computerbetrug ausreicht, auch wenn weiterhin gerne „reflexartig“ bei jeglichem IT-Bezug einer Tat von einem Computerbetrug ausgegangen wird. Gerade wenn auf mechanischem Wege manipuliert wird, kommen etwa Diebstahl oder „Automatenmissbrauch“ (§265a StGB) in Betracht.

  • Mietrecht: Beleidigung, Bedrohung oder Strafanzeige gegen Vermieter berechtigen zur fristlosen Kündigung

    Das Amtsgericht München (411 C 8027/13) hat festgestellt, dass bei Beleidigung des Vermieters durch den Mieter dem Vermieter ein ausserordentliches Kündigungsrecht zustehen kann. Jedenfalls wenn geäußert wird „„Sie sind ein Schwein“ und keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen ist, stellt dies eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter dar. Auch weitere Entscheidungen bestätigen, dass besonders aggressive Verhaltensweisen und auch unberechtigte Strafanzeigen die fristlose Kündigung ermöglichen können.
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  • Urteil: Geld für angeblich gemeinnützige Zwecke erschwindeln ist Betrug

    Ist es Betrug, wenn man Geld für gemeinnützige Zwecke, als „Spende“ einsammelt, das man aber von Anfang an in die eigene Tasche wirtschaften möchte? Es wäre durchaus diskutabel, hier den Standpunkt einzunehmen, dass dies gerade kein Betrug ist, da der „Geber“ ja von Anfang an keine Gegenleistung erwartet und alleine auf Grund seiner Motivation spenden zu wollen, das Geld gab. Diese enttäuschte Motivation aber ist kein wirtschaftlicher Posten – und somit ein betrug ausgeschlossen.
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  • Fake-Shop & Betrug auf eBay – Was tun bei Internetbetrug?

    Fake-Shop & Betrug auf eBay – Was tun bei Internetbetrug?

    Fake-Shop mit Warenbetrug und Betrug auf eBay: Leider ist es keine Seltenheit – und nicht nur bei ebay vorzufinden: Betrug mit privaten Angeboten im Internet. Da wird auf Online-Auktionsplattformen oder in Kleinanzeigen etwas angeboten, was der gutgläubiger Käufer vorab bezahlt – und dann wird nichts geliefert. Die Frage ist: Was tut man jetzt?

    Das Problem nach einem Warenbetrug: Die Rechtsverfolgung kostet auch wieder Geld. Wer sich einen Rechtsanwalt für diesen Internetbetrug etwa in einem Fake-Shop nimmt, der muss den Rechtsanwalt bezahlen. Weitere Schritte sind regelmäßig auch ohne Rechtsanwalt mit weiteren Kosten verbunden. Man investiert also Geld in der Hoffnung (und mehr ist es auch nicht) irgendwann etwas wieder zu bekommen. Hinweis: Wir übernehmen keine Mandate geprellter Käufer!

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  • Selbstbedienungskasse „getäuscht“: Diebstahl und kein Computerbetrug

    Das OLG Hamm (5 RVs 56/13) hat eine Frage entschieden, die durchaus interessant ist – aber in der Praxis kaum Bedeutung haben wird: Wie ist es rechtlich zu beurteilen, wenn jemand eine Selbstbedienungskasse „täuscht“ indem er den einen Artikel einscannt, den anderen dafür aber mitnimmt – ist dies ein Diebstahl oder ein Computerbetrug?

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  • Gesetzentwurf zur Datenhehlerei: Verschärfung des IT-Strafrechts – und legalisierung des Ankaufs von Steuer-CDs

    Beim Bundestag (Drucksache 17/14362) liegt ein Gesetzentwurf des Bundesrats, der in dieser Legislaturperiode nicht mehr kommen wird – gleichwohl sind die Chancen gut, dass der Entwurf auch nach der Wahl, gleich welchen Ausgang sie nimmt, noch Berücksichtigung findet. Ein Grund, einen Blick darauf zu werfen.
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  • Verkehrsrecht: Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren

    Beim OLG Celle (322 SsBs 69/13) ging es um die Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit. Das OLG hat bestätigt, dass es hierbei keiner erweiterten Feststellungen zum Abstand bedarf, wenn das vorausfahrende Fahrzeug konstant im Lichtkegel des Nachfahrendes Polizeifahrzeugs war:

    Voraussetzung für die Verwertbarkeit einer Messung durch Nachfahren ist die Einhaltung einer Mindestmessstrecke und eines gleichbleibenden, nicht zu großen Abstandes (OLG Jena a. a. O.; s. a. OLG Hamm NJW 2007,1298). Beides ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts. Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren allerdings zur Nachtzeit durchgeführt, so verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich auch Feststellungen zur Sicht und zur Beleuchtungssituation vor Ort, um die Zuverlässigkeit der Messung des stets gleichbleibenden Abstandes und der Messstrecke nachvollziehen zu können (vgl. etwa OLG Hamm VRR 2012, 36). Dies gilt umso mehr, je größer der Abstand im Einzelfall ist, insbesondere bei Abständen von 100 m und mehr außerhalb geschlossener Ortschaften werden zum Teil eingehende Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und zu eventuellen Orientierungspunkten zur Überprüfung der Messbedingungen verlangt (so insb. OLG Hamm a. a. O. VRR 2012, 36; OLG Hamm VRS 113,112; OLG Hamm a. a. O. NJW 2007, 1298; einschränkend OLG Jena a. a. O.; OLG Düsseldorf VRR 2008, 11). Beträgt der Abstand indes deutlich weniger als 100 m, so bedarf es solcher Feststellungen nur noch bei besonders ungünstigen Sichtverhältnissen (vgl. OLG Köln DAR 2008, 654: 50 m). Selbst bei einem Abstand von 100 m innerhalb geschlossener Ortschaft kann es ausreichen, sich an den Scheinwerfern des nachfahrenden Polizeifahrzeuges zu orientieren, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur übrigen Beleuchtung vor Ort bedürfte (vgl. OLG Jena a. a. O.).

    Weiterer Feststellungen zur Beleuchtungssituation und zu Markierungspunkten auf der Messstrecke bedurfte es deshalb hier nicht. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Polizeifahrzeug über eine Strecke von 500 m gleichbleibend nur 30 m betrug, sodass das Fahrzeug des Betroffenen sich ständig im Lichtkegel des nachfahrenden Polizeifahrzeuges befand (vgl. zur Reichweite moderner Scheinwerferanlagen Daur in Hentschel/König/Daur, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 50 StVZO Rdnr. 15). Bei dem geringen Abstand von 30 m und den durch die Scheinwerfer des folgenden Polizeifahrzeuges sichergestellte ständige Erkennbarkeit des verfolgten Fahrzeuges sind besondere Feststellungen zum gleichbleibenden Abstand zwischen beiden Fahrzeugen entbehrlich (ebenso OLG Köln a. a. O.). Polizeibeamte in dem folgenden Fahrzeug können im Lichtkegel ihres Fahrzeuges jederzeit erkennen, ob sich der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug verkürzt, verlängert oder gleich bleibt.

  • Polizeiliche Kriminalstatistik 2012: Entwicklung der IT-Straftaten

    Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2012 wurde vorgestellt, dabei spielt erneut die „Cyberkriminalität“ eine Rolle, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:

    Zunehmend beschäftigt die sog. Cyberkriminalität die Polizeien des Bundes und der Länder, also Straftaten, die unter Ausnutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden, indem etwa Daten ausgespäht und abgefangen werden oder indem mit einer Schadsoftware Daten verändert oder Computer beschädigt werden. 2012 sind solche Delikte im Vergleich zum Vorjahr um 7,5 Prozent auf 63.959 Fälle angestiegen, bei einem vermutlich erheblichen Dunkelfeld.

    Der Handreicher zur Statistik spricht insgesamt von 3,4% mehr an Straftaten in diesem Bereich. Von mir ein paar kurze Erläuterungen zu dieser Entwicklung,basierend auf der Gesamtstatistik. Im vorweggenommenen Fazit gibt es eine insgesamt überraschende Entwicklung, die bisher kaum Aufmerksamkeit erhalten hat: Bei den Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist eine starke Steigerung zu verzeichnen, während im Bereich klassischer Delikte eher ein Rückgang zu sehen ist. Es scheint sich der Trend zu entwickeln, dass Delikte im individuellen Bereich, also zum Schutz der einzelnen Personen, „im Trend“ liegen und Betroffene hier zunehmend zum Mittel der Strafanzeige greifen. Nachdem seit Jahren Smartphones unseren Alltag prägen während ein Bewusstsein zur Nutzung der damit verbundenen Möglichkeiten kaum vorhanden ist, eine ebenso überfällige wie vorhersehbare Entwicklung.
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  • Betrug mit Bio-Eiern: Vorsicht beim Öko-Siegel

    Der Spiegel berichtet darüber, dass angeblich in grossem Stil Bio-Eier in den Markt gebracht wurden, die gar keine waren. Sprich: Man hat „normalen Eiern“ ein Bio-Siegel aufgeklebt, dass sie nicht verdient haben. Der Spiegel dazu:

    Es geht dabei um Betrug sowie Verstöße gegen das Lebensmittel- und das Öko-Landbaugesetz. Womöglich haben die Betriebe auch Tierschutzvorschriften und Umweltgesetze missachtet.

    Dieser Ansatz ist schon zu kompliziert. Man mag hier von einem „Betrug am Verbraucher“ sprechen, tatsächlich wird man einen Betrug aber nur dort erkennen können, wo vorsätzlich getäuscht wurde und dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist. In erster Linie wird das zwischen demjenigen festzustellen sein, der die Eier vorsätzlich falsch etikettiert in den Verkehr brachte und dem ersten in der dann stattfindenden Lieferkette.

    Was aber nicht so bekannt ist: Das Bio-Siegel fälschlich anbringen ist eine eigene Straftat! Nach §1, 3 ÖkoKennzG („Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus“) droht bei falsch-Etikettiertung eine Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dass daneben wohl ein (tateinheitlicher) Verstoss gegen §11 I Nr.1 LFB vorliegt, sei nur kurz festgestellt.

    Daneben ist aber ein weiterer Bereich relevant: Ein Verstoss gegen das ÖkoKennzG sowie die dazugehörige Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens ist nicht nur darüber hinaus Bussgeld bewährt. Ein Veräußern derartiger Produkte wird zudem wettbewerbswidrig sein (§4 Nr.11 UWG i.V.m. den Kennzeichnungsvorschriften; §3 UWG i.V.m. Nr.2 der Anlage zu §3 UWG). Ein Händler, der nicht umgehend falsch etikettierte Eier aus seinem Sortiment nimmt, wird sich Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen, ebenso wie der ursprüngliche Lieferant. Es drohen also wettbewerbsrechtliche Sanktionen.

    Übrigens: Geneppte Verbraucher dürften ein Umtauschrecht hinsichtlich der „fehlerhaften“ Eier bei Ihrem Supermarkt haben, da die Eier offenkundig mit einem Sachmangel behaftet sind und die nachträgliche Bio-Zertifizierung nicht möglich sein wird, so dass nur die Nachlieferung für den verkaufenden Supermarkt zur Option steht.

    Im kurzen Fazit wird diese gesamte Aktion, auch wegen des wohl enormen Ausmasses, erhebliche juristische Folgen für alle Beteiligten haben. Insbesondere auch die betroffenen Supermärkte sollten umgehend reagieren und sicherstellen, inkriminierte Ware nicht im Bestand zu halten.