Namensänderung: Ist beim Tod eines Elternteils dessen Einwilligung gerichtlich zu ersetzen?

Ein Kind erhielt als Geburtsnamen den Ehenamen seiner Eltern. Nach einigen Jahren wurde die Ehe der Eltern geschieden. Die Mutter heiratete erneut und nahm den Geburtsnamen ihres neuen Ehemanns an. Anschließend verstarb der leibliche Vater des Kindes. Die Mutter des Kindes und der Stiefvater erklärten daraufhin vor dem Standesamt, dass dem Kind der neue Ehename der Mutter als Familienname erteilt werden solle; das Kind habe hierin eingewilligt. Der Standesbeamte nahm die Namensänderung nicht vor. Er hatte Zweifel, ob die eigentlich vorgesehene Zustimmung des leiblichen Vaters wegen dessen Tod durch eine familiengerichtliche Entscheidung ersetzt werden muss.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) möchte diese Frage verneinen. Es sieht für eine gerichtliche Ersetzung keinen Raum. Mit der gesetzlich geforderten Einwilligung des anderen Elternteils wollte der Gesetzgeber eine Schutzfunktion schaffen. Die erforderliche Einwilligung des leiblichen Elternteils solle diesem ein „Mitspracherecht“ einräumen. Verweigere er seine Zustimmung jedoch zu Unrecht, könne diese durch gerichtlichen Beschluss ersetzt werden. Nach dem Tod des leiblichen Elternteils bestehe für einen Schutz kein Bedürfnis mehr. Eine gerichtliche Ersetzung der Einwilligung ist nach Ansicht des BayObLG damit nicht mehr erforderlich.

Demgegenüber haben andere Gerichte eine gerichtliche Zustimmungsersetzung auch nach dem Tod des leiblichen Elternteils für erforderlich gehalten. Von diesen Entscheidungen will das BayObLG abweichen. Um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten, hat es die Frage daher an den Bundesgerichthof (BGH) gegeben, der nun eine abschließende Entscheidung treffen muss (BayObLG, Beschluss vom 5.9.2002).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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