Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Vornahme der vertraglich auferlegten Schönheitsreparaturen nicht nach, so kann der Vermieter erst bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Dies gilt auch im Falle einer vorzeitigen treuwidrigen Rückgabe der Mietsache durch den Mieter.
Das Kammergericht (KG) wies damit den noch vor Ende des Mietverhältnisses geltend gemachten Schadenersatzanspruch eines Vermieters zurück. Es machte deutlich, dass während des Bestehens des Mietverhältnisses beide Parteien zunächst zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehalten sind. Solange das Mietverhältnis noch nicht beendet ist, steht allein dem Mieter die Nutzung der Wohnung zu. Dem Vermieter kann daher während der Mietlaufzeit noch kein „Schaden“ durch die ausgebliebene Renovierung entstehen (KG, Urteil vom 29.8.2002).
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