Schönheitsreparatur: Schadenersatzanspruch besteht erst zum Ende des Mietverhältnisses

Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Vornahme der vertraglich auferlegten Schönheitsreparaturen nicht nach, so kann der Vermieter erst bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Dies gilt auch im Falle einer vorzeitigen treuwidrigen Rückgabe der Mietsache durch den Mieter.

Das Kammergericht (KG) wies damit den noch vor Ende des Mietverhältnisses geltend gemachten Schadenersatzanspruch eines Vermieters zurück. Es machte deutlich, dass während des Bestehens des Mietverhältnisses beide Parteien zunächst zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehalten sind. Solange das Mietverhältnis noch nicht beendet ist, steht allein dem Mieter die Nutzung der Wohnung zu. Dem Vermieter kann daher während der Mietlaufzeit noch kein „Schaden“ durch die ausgebliebene Renovierung entstehen (KG, Urteil vom 29.8.2002).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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