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LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen

Mit dem LG München I und dem OLG Hamm liegen binnen weniger Tage zwei Entscheidungen vor, die KI-generierten Output dem Betreiber als eigene Äußerung zurechnen – und den Rückzug auf Provider- und Störerprivilegien versperren. Es zeigt sich: Gehaftet wird nicht für die einzelne Antwort, sondern für die Architektur des Systems.

Mit dem ganz aktuellen Endurteil des LG München I vom 28.05.2026 (26 O 869/26) und dem Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 (4 UKl 3/25, hier im Blog) liegen nun innerhalb weniger Tage zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte vor, die KI-generierte Inhalte dem Betreiber als eigene Äußerung zurechnen – das LG München I äußerungsrechtlich, das OLG Hamm lauterkeitsrechtlich. Beide Entscheidungen verwerfen den Rückzug auf Provider- und Störerprivilegien.

Parallel dazu beschäftigt sich die Literatur mit der Frage, ob die revidierte Produkthaftungs-RL für fehlerhaften Chatbot-Output greift. Im Folgenden ordne ich diese Linien (wenn auch recht gerafft) dogmatisch ein, zeige ihren gemeinsamen Nenner – die Verlagerung des Zurechnungsschwerpunkts vom Einzeloutput auf das Systemdesign – auf und führe sie mit der hier bereits früher entwickelten vertrags- und deliktsrechtlichen Betrachtung zusammen.

I. Ausgangslage: Vom Zurechnungsproblem zur Zurechnungsselbstverständlichkeit

Noch vor kurzem ließ sich die Haftung für Chatbot-Auskünfte als weitgehend theoretisches Problem beschreiben: Mangels Teilrechtsfähigkeit des Systems greifen die klassischen Zurechnungsnormen – §§ 278, 831 BGB, § 56 HGB – nicht, weil sie sämtlich eine Person voraussetzen, und auch die kaufrechtliche Beschaffenheitshaftung nach § 434 Abs. 3 BGB scheidet aus, weil eine 1:1-Kommunikation keine „öffentliche Äußerung“ ist. Der haftungsrechtliche Hebel lag deshalb weniger in einer unmittelbaren Zurechnung der Bot-Äußerung als in der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, flankiert durch das vorvertragliche Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB und die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 BGB.

Diese Diagnose – „de facto muss man sich nach üblichem Denk-Schema nicht zurechnen lassen, was der Chatbot quatscht“, mit der entscheidenden Ausnahme des Persönlichkeitsrechts über das Konstrukt des Zueigenmachens – ist durch die jüngste Rechtsprechung nicht überholt, sondern bestätigt und präzisiert worden. Sowohl das LG München I als auch das OLG Hamm umgehen das vertragsrechtliche Zurechnungsproblem, indem sie auf außervertragliche bzw. lauterkeitsrechtliche Verhaltenspflichten zugreifen, bei denen es auf die Personeneigenschaft des Systems gerade nicht ankommt.

II. Das LG München I: KI-Übersicht als eigene Störung

1. Sachverhalt und Tenor

Die Betreiberin einer Suchmaschine zeigte bei Eingabe eines Firmennamens nebst der Autocomplete-Ergänzung „Betrugsmasche“ eine „Übersicht mit KI“ an, die den klagenden Verlagsunternehmen unseriöse Geschäftspraktiken, Abo-Fallen und eine Verbindung zu dubiosen Drittunternehmen unterstellte. Das LG München I bejahte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und untersagte die Verbreitung der konkreten Äußerungen.

2. Unmittelbare Störerin statt privilegierter Intermediär

Dogmatisch tragend ist die Einordnung der Betreiberin als unmittelbare Störerin: Die KI-Übersicht sei kein bloßes Auffindbarmachen fremder Suchergebnisse, sondern ein eigener, zurechenbarer Inhalt. Das Gericht stützt sich auf die Abgrenzungsformel des BGH (Urteil vom 27.2.2018 – VI ZR 489/16), wonach es beim Suchmaschinenbetreiber darauf ankommt, ob er sich Inhalte zu eigen macht. Maßgeblich ist die eigenständige sprachliche und strukturelle Aufbereitung – die affirmierende Bejahung („Ja, … ist bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken …“), die thematische Gliederung und die Handlungsempfehlung –, vor allem aber, dass die Übersicht Aussagen enthielt, die in keiner der verlinkten Drittquellen so getroffen wurden. Wer die KI selbst einführt und anbietet, muss sich – so das Gericht ausdrücklich auch unter Verweis auf den Anbieterbegriff des Art. 3 Nr. 3 KI-VO – deren Ergebnisse zurechnen lassen.

3. Keine Privilegierung, keine Beschränkung auf offenkundige Rechtsverstöße

Folgerichtig versagt das Gericht die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA und das Notice-and-takedown-Regime für Suchmaschinen: Die Betreiberin werde gerade nicht nur als Hostprovider tätig. Bemerkenswert ist die Differenzierung gegenüber der BGH-Rechtsprechung zu Suchmaschinen und zur Autocomplete-Funktion: Die für reine Suchergebnisse maßgeblichen Erwägungen – essenzielle Bedeutung für die Nutzbarkeit des Internets, fehlender Kontakt zu Drittinhalten, drohende Existenzgefährdung des Geschäftsmodells – tragen bei der KI-Übersicht nicht, weil diese eigenständige, prüfbare Aussagen schafft und für die Bewältigung der „Datenflut“ nicht zwingend erforderlich ist. Konsequent verwirft das Gericht eine Beschränkung der Prüfpflicht auf offenkundige Rechtsverletzungen; andernfalls entstünde eine Schutzlücke, weil die Betroffenen weder die Drittseiten (die die Aussage nie getroffen haben) noch die Betreiberin (bei nicht offenkundigen Verstößen) in Anspruch nehmen könnten.

4. Äußerungsrechtliche Würdigung und ein dogmatischer Akzent

In der Sache nimmt das Gericht die übliche Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung vor und stellt bei gemengten Äußerungen auf das prägende wertende Element ab. Aufschlussreich ist die Abwägung: Da die geäußerte „Meinung“ durch eine KI generiert sei, sei sie nicht Ausdruck einer gewonnenen Überzeugung, sondern Ergebnis eines Algorithmus und damit vorrangig Ausdruck geschäftlicher Betätigung – ihr komme nur nachrangig das Gewicht der Teilhabe am öffentlichen Diskurs zu. Dieser Gedanke korrespondiert mit der im Schrifttum vertretenen These, KI-generierte Inhalte ohne menschliche Billigung seien vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gar nicht erfasst, weil eine KI keine Meinung haben könne. Das LG München I geht diesen Schritt nicht vollständig, mindert aber das Gewicht der Äußererinteressen spürbar – ein dogmatisch tragfähiger Mittelweg, der die grundrechtliche Position des Betreibers nicht leugnet, ihr aber den maschinellen Entstehungskontext entgegenhält.

III. Das OLG Hamm: Chatbot-Auskunft als eigene geschäftliche Handlung

1. Sachverhalt und Tenor

Ein Schönheitsbehandlungsanbieter ließ auf seiner Website einen Chatbot laufen, der die nicht facharztqualifizierten Geschäftsführer wahrheitswidrig als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ bzw. „für ästhetische Medizin“ bezeichnete. Das OLG Hamm gab der Unterlassungsklage des qualifizierten Verbraucherverbands aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG vollumfänglich statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

2. Geschäftliche Handlung trotz „Black Box“

Kern der Entscheidung ist die Qualifikation der Bot-Antworten als geschäftliche Handlung der Beklagten i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Der Begriff des Verhaltens sei weit zu fassen und erfasse auch technisch gestützte oder automatisierte Vorgänge. Das Gericht zieht eine tragfähige Parallele zur „Vertragsdokumentengenerator“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 9.9.2021 – I ZR 113/20): Wie dort der Generator erstelle der Chatbot seine Ausgaben ohne menschlichen Willensentschluss im Einzelfall, gleichwohl bleibe der grundsätzliche Einsatz von der Willensentschließung des Betreibers getragen. Das von der Beklagten ins Feld geführte „Black-Box-Problem“ ändere nichts, da sie dem Bot Vorgaben machen konnte und machte – belegt dadurch, dass sie nach Abmahnung per Prompt-Anweisung und Keyword-Filter den unerwünschten Begriff „Facharzt“ mühelos unterdrücken konnte.

3. Abkehr von der Störerhaftung, hilfsweise Verkehrspflicht – und ein klarer Schnitt gegenüber Autocomplete

Methodisch sauber stellt das OLG klar, dass es im Bereich des Verhaltensunrechts auf die Störerhaftung nicht ankommt; der Verweis der Beklagten auf die Autocomplete-Entscheidung des BGH verfange nicht, weil es dort um die Störerhaftung für fremde Inhalte ging, während hier die Haftung für den eigenen Wettbewerbsverstoß in Rede stehe. Selbst bei Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht hätte die Beklagte einstehen müssen: Im Gesundheitssektor gälten strenge Anforderungen, die naheliegende Frage nach der Facharztqualifikation sei antizipierbar gewesen, und die nachträglich mühelose Korrektur belege die Zumutbarkeit einer Vorabsicherung.

4. Geschäftliche Relevanz und das Vertrauen in die Maschine

Besonders praxisrelevant ist die Zurückweisung des Einwands, die Verbraucher wüssten um die Fehleranfälligkeit von KI und prüften daher nach: Einen solchen Erfahrungssatz gebe es nicht; vielmehr vertraue ein Großteil der Verbraucher in besonderer Weise auf computergenerierte Antworten, weil Maschinen als weniger fehleranfällig wahrgenommen würden. Diese Würdigung deckt sich – über die Rechtsgebietsgrenze hinweg – mit der Argumentation des LG München I zum „aus sich heraus verständlichen“ KI-Output, dem die Nutzenden keinen Verifizierungsvorbehalt entnähmen.

IV. Gemeinsamer Nenner: Systemdesign statt Einzeloutput

Beide Entscheidungen verbindet ein Grundgedanke, der über das jeweilige Rechtsgebiet hinausweist: Der haftungsrelevante Anknüpfungspunkt ist nicht die Einzelentscheidung der KI, sondern das Anbieten und Konfigurieren des Systems. Das LG München I betont, nur die Betreiberin habe Einfluss auf Angebot und Algorithmen; das OLG Hamm stellt auf die Steuerungsgewalt über den Tätigkeitsrahmen ab. Damit konvergieren beide mit dem im produkthaftungsrechtlichen Schrifttum entwickelten systembezogenen Fehlerbegriff, wonach es nicht darauf ankommt, wie ein sorgfältiger Mensch im Einzelfall entschieden hätte, sondern ob ein hinreichend sorgfältig programmierter Algorithmus den Schaden verhindert hätte.

Die maschinelle Autonomie wird so nicht zum Haftungsausschluss, sondern zum bloßen Zurechnungszwischenschritt – die psychisch oder technisch vermittelte Kausalität unterbricht die Verantwortlichkeit gerade nicht.

KriteriumLG München I (26 O 869/26)OLG Hamm (4 UKl 3/25)
RechtsgebietÄußerungs-/PersönlichkeitsrechtLauterkeitsrecht (UWG/UKlaG)
Anspruchsgrundlage§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG§ 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. §§ 3, 5 UWG
Zurechnungsfigurunmittelbare Störerin / Zueigenmacheneigene geschäftliche Handlung
Behandlung der Autonomieunbeachtlich, da Betreiberin Algorithmus beherrscht„Black Box“ unbeachtlich, Parallele zum Vertragsdokumentengenerator
Privileg/StörerhaftungDSA-Privileg und Notice-and-takedown verneintStörerhaftung im Verhaltensunrecht nicht einschlägig
VerbrauchervertrauenKI-Output aus sich heraus verständlich, kein Prüfvorbehaltgesteigertes Vertrauen in Maschinen, kein Erfahrungssatz zur Skepsis

Der Unterschied liegt im Kern beim Adressaten der Zurechnung: Beim Suchmaschinenfall des LG München I ist der Betreiber zugleich Anbieter des KI-Systems, weshalb das Zueigenmachen tragfähig bleibt. Beim OLG Hamm hingegen ist die Beklagte bloße Anwenderin eines durch einen IT-Dienstleister konfigurierten Bots – die Zurechnung gelingt hier über § 8 Abs. 2 UWG und die Steuerungsgewalt über den Tätigkeitsrahmen. Dies ist die lauterkeitsrechtliche Entsprechung zu der hier früher entwickelten Unterscheidung zwischen Anbieter und „Nutzer“ des Chatbots, also dem Webseitenbetreiber, der den Dienst gegenüber dem Anwender einsetzt.

V. Produkthaftung für fehlerhaften Output?

Während die beiden Urteile Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche betreffen, adressiert die revidierte Produkthaftungs-RL (RL (EU) 2024/2853) die Schadensersatzebene. Sie definiert Software – ausweislich Erwägungsgrund 13 ausdrücklich auch KI-Systeme – als Produkt. Das Spannungsverhältnis liegt im Informationsausschluss des Erwägungsgrunds 13 S. 5, der die Krone-Rechtsprechung des EuGH (C-65/20) in die digitale Sphäre verlängert: Für den bloßen Inhalt eines Mediums wird nicht gehaftet.

Hier laufen zwei differenzierende Linien des Schrifttums weitgehend parallel: Schiek argumentiert in MMR 2026, 295, ein KI-Chatbot sei – anders als Zeitung oder E-Book – kein bloßer Informationsträger, sondern generiere Inhalte teilautonom selbst; die Halluzination sei Fehlfunktion eines dem System innewohnenden Merkmals, weshalb der Informationsausschluss nicht greife und Hersteller sich auf ein reales Haftungsrisiko einstellen müssten. Schenk (LTZ 2025, 184) gelangt zu einer dezidierten Differenzierung: Eine Haftung knüpft nicht an die Information als solche, sondern an die fehlerhafte Ausführung der Software, die neu generierte (nicht bloß übermittelte) Informationen hervorbringt. Daraus folgt seine zentrale These: Bei Allzweck-Chatbots wie ChatGPT scheidet die Produkthaftung aus, weil kein vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch identifizierbar ist und keine berechtigte Erwartung an die inhaltliche Richtigkeit besteht – während bei domänenspezifischen Spezialmodellen mit identifizierbarem Gebrauch und kontrollierbaren Trainingsdaten eine Haftung im Einzelfall durchaus in Betracht kommt.

Diese Abstufung deckt sich dann mit Schieks fünftem Grundgedanken, wonach nicht jeder Chatbot denselben Sicherheitserwartungen unterliegt und ein generalistisches Tool nicht dieselbe Exaktheit schuldet wie ein als zuverlässig beworbenes Spezialmodell. Festzuhalten bleibt der praktisch wichtigste Vorbehalt: Reine Vermögensschäden – der bei Chatbot-Fehlauskünften häufigste Fall – bleiben mangels erfasster Schadenskategorie auch nach neuem Recht außen vor. Die produkthaftungsrechtliche Spur ergänzt die hier früher skizzierte deliktische und vorvertragliche Haftung daher nur punktuell; sie deckt – bis auf Datenverlust – keine immateriellen Schäden ab, und die ursprünglich vorgesehene KI-Haftungsrichtlinie mit ihren Beweiserleichterungen ist nicht weiterverfolgt worden.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Auswirkungen auf die Praxis … ?

Die beiden Entscheidungen markieren einen Wendepunkt: Die Verteidigungslinie „autonomes System – keine menschliche Willensbildung – keine Zurechnung“ ist obergerichtsnah verworfen. Überzeugend ist daran, dass beide Gerichte die Autonomie nicht als haftungsbefreiend, sondern als Eigenschaft des vom Betreiber beherrschten Systems behandeln; das entspricht der wertenden Schadenszurechnung und vermeidet die widersinnige Konsequenz, dass ausgerechnet das fortschrittlichste Werkzeug haftungsfrei stünde. Die hier früher vertretene Einschätzung, dass das Persönlichkeitsrecht über das Zueigenmachen eine Sondersituation bildet, die nicht nahtlos auf andere Rechtsgebiete übertragbar ist, wird durch das OLG Hamm bestätigt und zugleich relativiert: Der lauterkeitsrechtliche Zugriff funktioniert ohne den Umweg über das Zueigenmachen, allein über den weiten Begriff der geschäftlichen Handlung.

Kritisch zu sehen ist die Reichweite des LG München I bei der Prüfpflicht. Wenn schon eine nicht offenkundige, erst nach eingehender Prüfung erkennbare Rechtswidrigkeit Verhaltenspflichten auslöst, droht für Anbieter generativer Suchüberblicke eine kaum kalkulierbare Kontrolllast. Das Gericht entschärft dies, indem es eine Prüfpflicht jedenfalls nach Hinweis annimmt und die Betreiberin gerade an ihrer Untätigkeit nach zweifacher Beanstandung festmacht. Für die Beratungspraxis folgt daraus eine klare Linie: Wer KI-Output als eigenes Angebot präsentiert, muss ein belastbares Beanstandungs- und Korrekturverfahren vorhalten – die bloße Berufung auf algorithmische Selbstüberarbeitung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, weil sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ersetzt.

Für Unternehmen, die fremde Chatbots einsetzen, erhöht das OLG Hamm die Sorgfaltsanforderungen: Bereits vor Inbetriebnahme sind naheliegende, geschäftlich relevante Fragestellungen durch Prompt-Vorgaben und Filter abzusichern, und § 8 Abs. 2 UWG verhindert eine Flucht in die Verantwortung des IT-Dienstleisters. Die bereits früher gegebene Empfehlung, einen gut trainierten Bot sensible Fragen erkennen und an menschliche Berater verweisen zu lassen, erweist sich damit nicht nur als haftungsmindernde Kür, sondern als Ausdruck der geschuldeten Verkehrspflicht. In der Gesamtschau verdichtet sich die früher als „eher theoretisch“ qualifizierte Chatbot-Haftung zu einem realen, rechtsgebietsübergreifenden Risiko – getragen von dem einheitlichen Befund, dass der Betreiber für die Architektur seines Systems einzustehen hat, auch wenn er die einzelne Antwort nicht steuert.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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