OLG Hamm zur KI-Werbung: Wer den Chatbot einsetzt, haftet für seine Aussagen

Chatbot haftung

Das Oberlandesgericht Hamm (4. Zivilsenat, Urteil vom 12.05.2026 – 4 UKl 3/25) hatte zu klären, ob ein Unternehmen für irreführende Aussagen eines auf seiner Website eingebundenen KI‑Chatbots lauterkeitsrechtlich einsteht. Der Senat bejaht dies klar und qualifiziert die Antworten des Chatbots als eigene geschäftliche Handlungen der Betreiberin – mit weitreichenden Folgen für den Einsatz von KI im Marketing.

Sachverhalt: Beautyklinik, Facharzttitel und ein sprechfreudiger Chatbot

Die Beklagte betreibt eine Einrichtung für minimalinvasive „Beautybehandlungen“, in der die beiden Geschäftsführer als Ärzte tätig sind, ohne über eine Anerkennung als Fachärzte für plastische und ästhetische bzw. plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie zu verfügen. Auf der Website wird mit Facharztqualifikationen teils (ehemals) angestellter Ärzte geworben; Angaben, wonach die Geschäftsführer selbst Fachärzte seien, fanden sich dort aber nie.

Hinzu kommt ein auf der Website implementierter KI‑Chatbot, der Patientenfragen in Echtzeit beantwortet und Terminbuchungen ermöglicht. Auf die Frage „Sind A und B Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie?“ antwortete der Bot: „Ja, A und B sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie …“. Auf Nachfrage erklärte er weiter, beide seien „Fachärzte für ästhetische Medizin“ bzw. „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“, obwohl diese Bezeichnungen als Facharzttitel überhaupt nicht existieren.

Ein qualifizierter Verbraucherverband mahnte daraufhin wegen irreführender Werbung nach § 5 UWG ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Erstattung pauschalierter Abmahnkosten von 260 Euro. Die Betreiberin deaktivierte und „härtete“ den Chatbot technisch (Prompt-Anweisung, Keyword-Filter „Facharzt“), verweigerte aber die Unterlassungserklärung und die Kostenerstattung. Der Verband klagte auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten – mit Erfolg.


Zurechnung der Chatbot-Aussagen: ChatGPT & Co. als „Verhalten“ des Unternehmers

Kern der materiell‑rechtlichen Begründung ist die Einordnung der KI-Antworten als geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Die Aussagen des Chatbots stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Absatz der angebotenen Behandlungen sowie dem Abschluss von Behandlungsverträgen und dienen ersichtlich der Förderung des Unternehmens.

Entscheidend ist, dass das Gericht den Chatbot als technisches Kommunikationsmittel des Unternehmens versteht: Die Nutzung von Software – auch KI – ist dem Handelnden zurechenbar, wenn er die Anwendung in Gang setzt und deren Rahmen steuert. Der Senat verweist auf die BGH‑Rechtsprechung zum Vertragsdokumentengenerator, bei dem die softwarebasierte Erstellung von Verträgen ebenfalls als geschäftliche Handlung des dahinterstehenden Unternehmens qualifiziert wurde.

Daran ändert es nichts, dass der Chatbot auf Basis statistischer Modelle „autonom“ antwortet und die Entscheidungslogik von außen nicht nachvollziehbar („Black Box“) ist. Auch bei dem vom BGH beurteilten Dokumentengenerator wurde der konkrete Text automatisiert und ohne Einzelfall‑Willensentschluss erstellt; rechtlich entscheidend ist, dass das Unternehmen den Einsatz der Software willentlich organisiert und ihr den „Tätigkeitsrahmen“ vorgibt:

Darüber hinaus stellen die Angaben des Chatbots auch jeweils ein “Verhalten” der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.

Der Begriff des Verhaltens ist weit zu fassen und erstreckt sich auf alle menschlichen Verhaltensweisen, auf positives Tun und Unterlassen, auf Äußerungen und rein tatsächliche Handlungen. Darüber hinaus wird hiervon auch der Einsatz von technischen Mitteln erfasst. So kann eine geschäftliche Handlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs auch – etwa mit Hilfe eines von der Person entwickelten oder genutzten Computerprogramms – technisch gestützt oder automatisiert vorgenommen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die vom Nutzer des angebotenen technischen Service abgefragten Informationen nicht von dem in Anspruch genommenen Verwender persönlich, sondern von der bereitgestellten Software generiert werden. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei der rein softwarebasierten Erstellung eines Vertragsdokuments um eine geschäftliche Handlung der dahinterstehenden (juristischen) Person im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt (…). Für die Antworten des von der Beklagten eingesetzten Chatbots kann im Ergebnis nichts Anderes gelten. (…)

Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass der Chatbot die an ihn gerichteten Fragen gänzlich ohne menschliches Zutun und auf eine von außen nicht nachvollziehbare Weise beantwortet (sog. „Black-Box-Problem“). Zwar lässt sich deshalb die Beantwortung der einzelnen an ihn gerichteten Fragen nicht auf eine menschliche Willensentschließung im Einzelfall zurückführen. Gleichwohl unterscheidet sich der Chatbot insoweit in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von dem Vertragsdokumentengenerator, über den der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung zu befinden hatte. Denn auch dieser generierte die betreffenden Vertragsdokumente anhand der Eingaben des Nutzers eigenständig, das heißt ohne jegliches menschliche Zutun und einen menschlichen Willensentschluss im Einzelfall. Und ebenso wie der Einsatz des Vertragsdokumentengenerators in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, war und ist der grundsätzliche Einsatz des Chatbots auf der Webseite der Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung von der Willensentschließung der Beklagten und des in ihrem Auftrag tätigen IT-Dienstleisters (§ 8 Abs. 2 UWG) getragen.

Besonders deutlich: Die Beklagte konnte nach der Abmahnung ohne Weiteres durch Prompting und Keyword‑Filter erreichen, dass der Chatbot keine Aussagen mehr mit dem Begriff „Facharzt“ ausgibt. Gerade diese ex-post-Steuerbarkeit belegt nach Auffassung des OLG, dass der Betreiber „hinreichende Steuerungsgewalt“ über das System besitzt. Damit ist der Chatbot kein „Dritter“ im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten, sondern Werkzeug des Unternehmens – die Haftung erfolgt täterschaftlich, nicht nur als Störer.

Abgelehnt wird daher explizit der Versuch der Beklagten, die Grundsätze zur Verkehrspflicht (Prüf- und Überwachungspflichten bei Plattformbetreibern) oder zur Störerhaftung auf den Fall zu übertragen. Die KI ist gerade kein selbständiger Dritter, vor dessen Verhalten das Unternehmen nur „schützen“ müsse; sie ist das eigene technische Mittel, dessen Ausgaben als eigenes Verhalten zugerechnet werden.

Irreführung nach § 5 UWG und Maßstab „durchschnittlicher KI-Nutzer“

In der Sache bejaht der Senat einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die vom Chatbot verbreiteten Angaben über „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ sind objektiv falsch, weil die Geschäftsführer weder eine einschlägige Facharztweiterbildung absolviert haben noch die letztgenannten Bezeichnungen überhaupt als Facharzttitel existieren.

Maßgeblich ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen Verbrauchers, der eine minimalinvasive Schönheitsbehandlung in Betracht zieht. Nach der – vom OLG übernommenen – Rechtsprechung des BGH verbindet dieser mit einem „Facharzt“ einen Arzt, der eine von der Ärztekammer anerkannte Weiterbildung mit bestandener Prüfung absolviert hat. Vor diesem Hintergrund erzeugen die KI-Aussagen eine klare Fehlvorstellung über die fachliche Qualifikation der – zugleich medial hervorgehobenen – Geschäftsführer.

Besonders interessant ist die Zurückweisung des Arguments, Verbraucher wüssten um die Fehleranfälligkeit von KI-Chatbots und würden deren Antworten ohnehin nur mit Vorsicht genießen. Das Gericht verneint das Vorliegen entsprechender Erfahrungssätze ausdrücklich und betont im Gegenteil, ein großer Teil der Nutzer vertraue gerade wegen der Wahrnehmung von Maschinen als weniger fehleranfällig auf die Richtigkeit computergenerierter Antworten:

Die Beklagte geht fehl in der Annahme, an der geschäftlichen Relevanz fehle es deshalb, weil der angesprochene Verbraucher um die Fehleranfälligkeiten von KI-Chatbots und deren „Antworten“ wisse und sich deshalb bewusst sei, dass die von diesem ausgegebenen Informationen stets eines Faktenchecks bedürfen, um als belastbar angesehen zu werden. Dahingehende Erfahrungssätze zeigt die Beklagte nicht auf und existieren auch nicht. Vielmehr trifft es zu, dass ein Großteil der angesprochenen Verbraucher in besonderer Weise auf die Richtigkeit der computergenerierten Antwort vertraut, da Maschinen im Allgemeinen als weniger fehleranfällig als der Mensch wahrgenommen werden. Andernfalls – d. h. bei einem grds. bestehenden Misstrauen der potentiellen Kunden gegenüber der durch die KI-Anwendung generierten Antworten – hätte sich die Beklagte sicherlich auch nicht dazu entschieden, auf ihrer Webseite einen KI-Chatbot zur Kommunikation mit den Kunden zu implementieren.

Hinzu kommt: Würden die Nutzer KI‑Aussagen generell misstrauen, wäre die Implementierung eines Chatbots als Instrument zur Kundenkommunikation und Akquise wirtschaftlich sinnlos – was die Beklagte ersichtlich anders sieht. Die geschäftliche Relevanz der Fehlvorstellung steht damit außer Zweifel: Die (scheinbare) Facharztqualifikation hat erhebliche Bedeutung für die Arztwahl in einem sensiblen Gesundheitsbereich.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner

KI, Verkehrspflichten und Vorsorgepflicht des Betreibers

Zwar stützt das OLG die Haftung primär auf täterschaftliches Verhalten, arbeitet aber ergänzend heraus, dass die Beklagte auch dann haften müsste, wenn man die Grundsätze der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht oder der Störerhaftung anwenden wollte. Im Gesundheitsbereich gelten angesichts der Risiken besonders strenge Anforderungen an das Marktverhalten. Es liegt daher nahe, dass potentielle Patienten den Chatbot nach der Facharztqualifikation der Behandler fragen werden – insbesondere nach der Qualifikation der medial exponierten Geschäftsführer. Ein umsichtiger und gewissenhafter Marktteilnehmer hätte diese Fragestellung antizipieren und technische Vorkehrungen gegen irreführende Antworten treffen müssen.

Gerade weil die Beklagte nach der Abmahnung den Chatbot mit einfachen Mitteln so konfigurieren ließ, dass Antworten mit dem Begriff „Facharzt“ neutral ausfallen bzw. der Begriff automatisch unterdrückt wird, war es ihr zumutbar, entsprechende Sicherungen bereits vor dem ersten Live‑Gang umzusetzen. Aus Sicht des Senats lag es „auf der Hand“, dass der Chatbot zu einer naheliegenden Frage – Facharztstatus der bekannten Gesellschafter‑Ärzte – halluzinierende, also schlicht erfundene Antworten produzieren könnte.

Damit setzt das Gericht einen klaren Sorgfaltsmaßstab: Wer KI‑Systeme im Kundenkontakt einsetzt, muss typische, rechtlich riskante Fragestellungen (hier: Qualifikation, Preise, Heilungsversprechen) erkennen und die Systeme präventiv darauf trimmen, in diesen Bereichen entweder korrekt oder gerade nicht konkret zu antworten. Die Verteidigungslinie „Wir konnten nicht wissen, was die KI antwortet“ verfängt angesichts technischer Kontrollmöglichkeiten nicht.

Compliance-Pflichten beim Betrieb von Chatbots

Für das Management lassen sich aus dem Urteil des OLG Hamm und der diskutierten Produkthaftung eine klare Botschaft und konkrete Pflichten ableiten: Wer einen Chatbot in die Kundenkommunikation stellt, übernimmt Verantwortung für dessen Aussagen – unabhängig davon, ob im Einzelfall ein Mitarbeiter „auf den Knopf gedrückt“ hat. Das gilt lauterkeitsrechtlich schon heute, perspektivisch bei Personen‑ und Sachschäden zusätzlich im Rahmen der neuen Produkthaftungsrichtlinie.

Compliance beginnt daher nicht beim „Löschen“ eines Fehlers, sondern bei der bewussten Gestaltung des Systems. Das Unternehmen entscheidet, welchen Typ Chatbot es einsetzt, mit welchem Zweck und welchen Erwartungen beim Nutzer: Generischer „Allzweck‑Assistent“ mit offenem Themenspektrum oder fachlich positionierter Bot (Gesundheit, Finanzen, Recht, Produkte eines Herstellers). Je enger und beratungsnäher der Einsatzzweck, desto eher darf der Nutzer verlässliche Antworten erwarten – und desto eher wird man von einem rechtlich relevanten Gebrauch des Systems ausgehen, für dessen Output das Unternehmen einsteht.

Daran knüpft eine Pflicht zur systematischen Risikoanalyse an. Verantwortliche sollten vor dem Go‑Live klären, zu welchen Fragen der Bot typischerweise angesprochen wird, welche Themen für Regulierung, Haftung und Reputation besonders empfindlich sind und wie mit „kritischen“ Anfragen umzugehen ist. Im Gesundheits‑ und Finanzbereich gehören Angaben zu Qualifikationen, Zulassungen, Risiken und Erfolgswahrscheinlichkeiten in diese Kategorie; im industriellen Umfeld sind es etwa Sicherheitshinweise, Bedienungsempfehlungen oder produktspezifische Grenzwerte. Aus Sicht einer Aufsicht oder eines Gerichts wird man erwarten, dass solche Risiken nicht nur abstrakt „bekannt“ sind, sondern in Regeln, technischen Restriktionen und internen Vorgaben abgebildet werden.

Hinzu kommt eine Pflicht zur technischen Beherrschung des Systems. Das OLG Hamm nimmt die Betreiberin schon deshalb in Anspruch, weil sie nach der Abmahnung ohne Mühe Prompt‑Anweisungen und Keyword‑Filter implementieren konnte – also erkennbar Herrin des Systems war. Für die Praxis heißt das: Wer Chatbots betreibt, muss nicht nur die Oberfläche verantworten, sondern auch Konfiguration, Trainingsdaten, Schnittstellen und Sicherheitsmechanismen im Griff haben. Dazu gehört etwa, dass heikle Begriffe oder Themenbereiche nicht unkontrolliert beantwortet, sondern auf geprüfte Inhalte, menschliche Ansprechpartner oder neutrale Verweise umgelenkt werden. Unternehmen, die hier „blind“ auf Standard‑Setups von Dienstleistern vertrauen, werden sich im Streitfall schwer damit tun, fehlende Vorhersehbarkeit oder mangelnde Steuerungsmöglichkeit zu behaupten.

Schließlich verlangt eine tragfähige Compliance‑Struktur, dass der laufende Betrieb organisiert wird: Protokollierung, stichprobenartige Qualitätskontrollen, definierte Eskalationswege und klare Zuständigkeiten. Denn die Risiken entstehen nicht nur beim initialen Design, sondern vor allem im Betrieb – dort, wo neue Produkte hinzukommen, rechtliche Rahmenbedingungen sich ändern und das Modell mit weiteren Daten arbeitet. Wer den Chatbot im Vertrieb oder Service einsetzt, muss ihn wie einen digitalen Mitarbeiter behandeln: mit klaren Aufgaben, bewussten Grenzen und regelmäßiger Überprüfung, ob er das tut, was er tun soll – und vor allem nicht das, was er auf keinen Fall tun darf.

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Einordnung und praktische Konsequenzen für KI-Chatbots im Marktauftritt

Materiell‑rechtlich ist die Entscheidung ein deutliches Signal: KI‑Chatbots und vergleichbare Systeme sind im Lauterkeitsrecht keine eigenständigen Akteure, sondern Werkzeuge ihres Betreibers, der für ihre „Erklärungen“ voll verantwortlich bleibt. Autonomie und Black‑Box‑Charakter ersetzen keine menschliche Willensentschließung, sondern verschieben sie auf die Ebene der Systemauswahl, Konfiguration und Überwachung.

Für Unternehmen, die KI‑Chatbots im Marketing, in der Beratung oder Terminakquise einsetzen, lassen sich mehrere Konsequenzen ziehen:

  • Erstens ist jede KI‑Antwort, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen steht, als geschäftliche Handlung des Unternehmens zu qualifizieren. Irreführende Angaben – etwa zu Qualifikationen, Preisen oder Erfolgswahrscheinlichkeiten – begründen daher klassische UWG‑Risiken, ohne dass es auf eine konkrete menschliche Anweisung im Einzelfall ankäme.
  • Des Weiteren verlangt der Senat eine vorgelagerte Risikoanalyse: In sensiblen Bereichen wie Gesundheit oder Finanzen müssen typische kritische Themen identifiziert und durch technische und organisatorische Maßnahmen abgesichert werden. Dazu gehören etwa restriktive Prompts, Keyword‑Filter, Abschaltmechanismen für bestimmte Themen oder die bewusste Begrenzung des Antwortspektrums auf freigegebene Inhalte.
  • Und Abschliessend zeigt die Entscheidung, dass sich Unternehmen nicht darauf berufen können, Nutzer wüssten um „Halluzinationen“ von KI und nähmen deren Aussagen daher nicht ernst. Im Gegenteil rechnet der Senat mit einem erheblichen Vertrauen in die Richtigkeit KI‑generierter Informationen. Wer KI für die Kundenkommunikation nutzt, profitiert von diesem Vertrauen – und trägt die rechtliche Verantwortung für dessen Missbrauch.

Vor diesem Hintergrund wird die zugelassene Revision voraussichtlich Gelegenheit bieten, die Grundlinien der lauterkeitsrechtlichen Haftung für KI‑Systeme höchstrichterlich zu klären. Bereits jetzt lässt sich jedoch festhalten: KI im Frontend ist rechtlich keine „Experimentierzone“, sondern integraler Bestandteil des Marktauftritts mit allen Konsequenzen des UWG.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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