Lehrerzimmer: Schule muss Lehrer kein Arbeitszimmer bereitstellen

Lehrer können vom Land nicht verlangen, dass ihnen an ihrer Schule ein räumlich abgegrenzter Arbeitsplatz (Arbeitszimmer) bereitgestellt wird.

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) bestätigt und den Antrag eines Realschullehrers auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Hier war der Lehrer bereits in erster Instanz unterlegen.

Nach Ansicht der Richter zwinge der bloße Wunsch eines Lehrers, einen räumlich abgegrenzten Arbeitsplatz an der Schule zu nutzen, den Dienstherrn nicht, einen solchen bereitzustellen. Ein dahingehender Anspruch könnte sich nur ergeben, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Der Lehrer habe jedoch nicht dargelegt, dass die häusliche Arbeit mit einer unzumutbaren (Kosten-)Belastung verbunden wäre. Auch wenn andere Beamte über ein Dienstzimmer verfügen würden, sei eine hierin liegende Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Das folge daraus, dass Lehrer nur zu einem Teil durch Anwesenheitspflichten in der Schule gebunden seien. Der Dienstherr sei auch nicht verpflichtet, den Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers dadurch auszugleichen, dass er den Lehrern auf Wunsch ein Arbeitszimmer in der Schule zur Verfügung stelle (VGH Baden-Württemberg, 4 S 659/08).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.