KCanG: Aktuelle Entwicklungen im Cannabis-Strafrecht 2026

Konsumcannabis ist seit dem 1. April 2024 nicht mehr Betäubungsmittel im Sinne des BtMG, aber der Umgang damit bleibt in vielen Konstellationen strafbar – und die Rechtsprechung hat die ersten offenen Flanken des KCanG inzwischen erstaunlich schnell geschlossen. Wer sich auf die vermeintliche „Legalisierung“ verlässt, riskiert deshalb nach wie vor Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen, Einziehungen und Freiheitsstrafen.

Beachten Sie, dass wir als grenznahe Kanzlei seit Jahren im Bereich des Drogenstrafrechts und speziell bei Cannabis tätig sind. Ich habe im Jahr 2024 zum Erscheinen des KCanG einen juristischen Fachaufsatz geschrieben „Konsumcannabisgesetz: Überblick und Mengenbegriffe“ (Aufsatz in jurisPR-StrR 8/2024 Anm. 2), der vom grpßen Senat des Bundesgerichtshofs zitiert wurde in GSSt 1/24

Was grundsätzlich erlaubt ist – und wo Strafbarkeit beginnt

Das KCanG erlaubt Volljährigen den Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt und bis zu 25 Gramm außerhalb, dazu den Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum. Strafbar wird es, sobald diese Freimengen überschritten werden oder der Umgang nicht mehr vom Eigenkonsum gedeckt ist – etwa durch Weitergabe, gewerblichen Vertrieb oder den Bezug größerer Mengen.

Die Gerichte legen die Begriffe Besitz, Anbau, Handeltreiben und Einfuhr weitgehend so aus wie aus dem BtMG vertraut: Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft mit Besitzwillen, Anbau umfasst die gesamte Aufzucht vom Einpflanzen bis zur Ernte, Handeltreiben jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit. Für Mandanten bedeutet das: Die vermeintlich neue Materie ist in Wahrheit eine Fortsetzung des klassischen Betäubungsmittelstrafrechts mit verändertem Rechtsrahmen.

Besitz: Freimengen, Wohnsitzfragen und „Mitbesitz“

Der Besitz von Cannabis ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG nur strafbar, wenn die gesetzlichen Freimengen überschritten werden – allerdings differenziert nach Wohnsitz und sonstigen Orten. Hier hat die Rechtsprechung einige praxisnahe, aber teils strenge Leitlinien gezogen:

  • Hafträume: Ob eine Zelle als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt, ist umstritten; OLG Schleswig und LG Stralsund verneinen dies, während KG Berlin und LG Bonn eine Gleichstellung mit der Wohnung bejahen. Praktisch kann schon Besitz über 30 Gramm im Haftraum strafbar sein.
  • Mehrere Wohnsitze: Der BGH rechnet Cannabismengen an verschiedenen Wohnsitzen und am gewöhnlichen Aufenthalt zusammen; die Freimenge ist also personen- und nicht ortsbezogen. Wer sich seine Vorräte auf mehrere Wohnungen „verteilt“, reduziert damit keine Strafbarkeit.
  • Mitbesitz im gemeinsamen Haushalt: Leben mehrere Personen zusammen, kann bei gemeinsamer Aufzucht oder offen zugänglichen Vorräten schnell Mitbesitz angenommen werden. Bloßes Dulden des Konsums oder „Wissen, dass der Mitbewohner etwas hat“ reicht allerdings nicht aus, es bedarf einer eigenen Herrschaftsposition.

Erwerb, Schwarzmarkt und Geldwäsche

Der Erwerb und die Entgegennahme von Cannabis sind verwaltungsrechtlich verboten, strafbar aber nur, wenn pro Tag mehr als 25 Gramm oder pro Monat insgesamt mehr als 50 Gramm erlangt werden.

Zentral für Konsumenten ist: Diese Straflosigkeit gilt nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch für Käufe auf dem Schwarzmarkt, solange die Grenzen eingehalten werden. Besondere Brisanz hatte die Frage, ob der Erwerb von „legalen“ Eigenkonsummengen auf dem Schwarzmarkt eine Geldwäsche nach § 261 StGB auslösen kann.

OLG Hamburg und OLG Celle haben sich für eine teleologische Reduktion des Geldwäschetatbestands entschieden: Wer sich innerhalb der Schranken des KCanG bewegt, soll nicht über den Umweg der Geldwäsche kriminalisiert werden. Für Mandanten ist das ein wichtiger Baustein der Rechtssicherheit – zumal der BGH hierzu bislang erst andeutungsweise Stellung genommen hat.

Handeltreiben, Setzlinge und „nicht geringe Menge“

Im Bereich des Handeltreibens zeigt sich, wie wenig „liberal“ das KCanG in der strafrechtlichen Flanke tatsächlich ist. Der BGH hat den aus dem BtMG bekannten Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC ausdrücklich beibehalten, obwohl der Gesetzgeber in der Begründung ein höheres Niveau anklingen ließ. Versuche einiger Amtsgerichte, diese Schwelle deutlich anzuheben, sind in der Revision regelmäßig korrigiert worden.

Eine für Plantagenfälle zentrale Streitfrage betrifft den Beginn des Handeltreibens: Der 3. Strafsenat beabsichtigt, bereits die Übernahme von Cannabissetzlingen in eine vorbereitete Anlage – mit Verkaufsabsicht – als vollendetes Handeltreiben zu werten, nicht nur als Vorbereitungshandlung. Sollte sich diese Linie durchsetzen, wären klassische „Aufbauphasen“ von Indoor-Anlagen deutlich kriminalisierungsintensiver.

Im Konkurrenzrecht hat der BGH entschieden, dass die Einfuhr von Cannabis, die dem gewinnbringenden Weiterverkauf dient, grundsätzlich in der Bewertungseinheit des Handeltreibens aufgeht; eine eigenständige tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr – wie beim BtMG – ist im Regelfall nicht mehr erforderlich. Nur dort, wo Teile der Lieferung ohne Eigennutz weitergegeben werden, kann Tateinheit zwischen Einfuhr und Handeltreiben bestehen bleiben.

Bei der Einziehung hat der Große Senat für Strafsachen – unter Referenzierung eines von mir geschriebenen Fachaufsatzes – zudem klargestellt, dass bei Überschreiten der Freigrenzen grundsätzlich die gesamte Menge als Tatobjekt eingezogen werden kann; eine „Herausrechnung“ eines straffreien Eigenkonsumbestands ist nicht zwingend. Das eröffnet der Verteidigung Spielräume über § 74f StGB, erhöht aber das wirtschaftliche Risiko für Betroffene erheblich.

Herstellung, Anbau und teleologische Reduktionen

Legislative Unsauberkeiten des KCanG haben die Strafsenate mehrfach zu teleologischen Reduktionen gezwungen. Besonders augenfällig ist die Ernte der eigenen drei legalen Pflanzen: Sie erfüllt nach dem Gesetzeswortlaut den Herstellungsbegriff, wäre also strafbar, obwohl Anbau und Besitz erlaubt sind. Der BGH hat diesen Wertungswiderspruch aufgelöst und das Herstellen insoweit reduziert, dass die Ernte aus den erlaubten drei Pflanzen zum Eigenkonsum straflos bleibt.

Beim Anbau selbst gelten die bekannten Maßstäbe: Jede gärtnerische Tätigkeit vom Bewässern bis zum Belichten ist taugliche Tathandlung; die Ernte gehört dagegen schon zum Herstellen. Konkurrenzrechtlich nimmt der BGH zwischen Anbau und Herstellen nun Tateinheit an, weil beide Akte Teil eines einheitlichen Produktionsprozesses sind. In der Praxis ermöglicht dies eine konzentrierte Verteidigungsstrategie, ändert aber nichts daran, dass ganze Produktionsketten unter einem einheitlichen strafrechtlichen Dach erfasst werden.

„Sonstiges Inverkehrbringen“ und Wegwerfen vor der Polizei

Besonders praxisnah – und für viele Konsumenten überraschend – ist die Rechtsprechung zum Wegwerfen von Cannabis bei Polizeikontrollen. Wer seinen Joint oder ein Tütchen in einer Weise entsorgt, dass Dritte es finden könnten, verwirklicht nach Auffassung des BayObLG den Tatbestand des (versuchten) sonstigen Inverkehrbringens nach § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG. Dass der Besitz der aufgefundenen Kleinstmenge für den Dritten erlaubterweise straflos wäre, hat das Gericht ausdrücklich nicht als entlastend gewertet.

Für die Verteidigung bedeutet das: Wegwerfen ist gerade keine „schlaue“ Reaktion auf Kontrollen, sondern kann den Vorwurf qualitativ verschärfen – weg vom bloßen Besitz hin zu einem Inverkehrbringenstatbestand. Entsprechend sorgfältig ist in Verfahren die subjektive Seite (kein Billigen der Weitergabe, Schutz vor Selbstbelastung) herauszuarbeiten.

Jungpflanzen und Setzlinge im KCanG

Ein Beschluss des BayObLG vom 2. Februar 2026 (206 StRR 315/2) zeigt beispielhaft und eindrücklich, wie unscharf der Cannabisbegriff des KCanG im Grenzbereich zwischen Steckling, Jungpflanze und „richtiger“ Cannabispflanze noch ist. Der Senat nimmt die Legaldefinitionen des Gesetzes ernst und betont, dass nicht jede kleine Pflanze automatisch als strafrechtlich relevantes „Cannabis“ anzusehen ist, sondern die Unterschiede zwischen Vermehrungsmaterial und Cannabis im engeren Sinn sauber herausgearbeitet werden müssen. Bemerkenswert ist, dass das Gericht bei unklaren Jungpflanzen-Konstellationen einen Verbotsirrtum für möglich hält: Wer sich an der Grenze zwischen erlaubtem Eigenanbau und – vermeintlich – noch zulässigem Umgang mit Stecklingen bewegt, kann sich also auf die fehlende Normenklarheit berufen, wenn er die tatbestandliche Bewertung nicht überschauen konnte.

Für die Verteidigung im KCanG-Umfeld ist diese Entscheidung doppelt interessant: Zum einen zwingt sie die Tatgerichte, den Pflanzenstatus konkret festzustellen, anstatt pauschal von „Cannabis“ zu sprechen. Zum anderen öffnet sie eine argumentative Tür für entschuldbare Verbotsirrtümer bei Hobby-Growern, die sich redlich bemühen, im Rahmen des zulässigen Eigenanbaus zu bleiben, aber an der missglückten Systematik der Gesetzesbegriffe scheitern. Zugleich ordnet das BayObLG die Einziehung von Pflanzen und Aufzuchtzelt strikt an den gesetzlichen Einziehungsregeln aus § 37 KCanG und § 74 StGB aus: Einziehung ist kein Automatismus, sondern bedarf einer tragfähigen Begründung, ob und inwieweit gerade die konkret sichergestellten Pflanzen und Gerätschaften noch als Tatobjekte oder Tatmittel von Gewicht einzustufen sind.

Intertemporales Recht, Amnestie und Altstrafen

Für viele Mandanten mit „Altlasten“ war das Inkrafttreten des KCanG mit der Amnestieregelung der Art. 316p, 313 EGStGB verbunden. Der Straferlass für nach neuem Recht straflose Alttaten – etwa Eigenkonsumbesitz – wirkt kraft Gesetzes, ohne dass es eines Antrags bedarf; die Revisionsgerichte haben das zu berücksichtigen. Wo Taten tateinheitlich mit weiterhin strafbaren Handlungen zusammentrafen, kommt eine Neufestsetzung der Strafe in Betracht, zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs und nicht die Strafvollstreckungskammer.

Strafen für weiterhin strafbare Cannabisdelikte werden dagegen nicht allein wegen milderer Strafrahmen nachträglich reduziert; eine analoge Anwendung der Amnestieregeln hat insbesondere das OLG Hamm ausdrücklich abgelehnt und der BGH diese enge Linie bestätigt. Auch bei der vorzeitigen Entlassung nach § 57 StGB sollen die neuen Strafrahmen nach überwiegender Auffassung keine Rolle spielen. Das zeigt, dass der Gesetzgeber das Risiko bereits verhängter Freiheitsstrafen bewusst nur punktuell korrigiert hat.

Ermittlungsinstrumente, Kryptohandys und Beweisverwertbarkeit

Die großen Krypto-Verfahren (EncroChat, SkyECC, ANOM) wirken tief ins Cannabisstrafrecht hinein. Während einzelne Oberlandesgerichte aus der Streichung der Cannabis-Katalogtaten in § 100b StPO ein Beweisverwertungsverbot hergeleitet haben, hat sich inzwischen eine gegenläufige Linie durchgesetzt: Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Datenerhebung, nicht der Verwendungszeitpunkt unter geänderter Rechtslage. Der BGH hat diese Sicht für EncroChat bestätigt und die Verwertbarkeit auch bei nach KCanG nur noch als Regelbeispiel gefassten Taten bejaht.

Für Beschuldigte bedeutet das: Die faktische Überwachungstiefe im Cannabishandel bleibt hoch, und Verteidigung wird sich in komplexen, mehrstufigen Verwertungsdiskussionen bewegen müssen, die europäisches Recht, § 100b, § 100e StPO und nationale Verhältnismäßigkeitsprüfungen verknüpfen. Wer im vermeintlich „entkriminalisierten“ Umfeld des Eigenanbaus oder von Anbauvereinigungen tätig wird, darf die klassische Drogenstrafverfolgung deshalb nicht unterschätzen.

KCanG: Ausblick

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Das KCanG hat den Konsum nicht entkriminalisiert, sondern neu strukturiert: Es gibt eng definierte Inseln strafloser Eigenkonsummengen – umgeben von einem nach wie vor scharf konturierten Strafrecht, das an die Tradition des BtMG anknüpft und sie in zentralen Punkten (Setzlinge, Bewertungseinheiten, Einziehung) fortschreibt.

Für Mandanten empfiehlt sich eine nüchterne Risikobetrachtung: Wer die Grenzen des Eigenkonsums verlässt, bewegt sich schnell in Strafbarkeitsbereiche, die von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit der gleichen Ernsthaftigkeit behandelt werden wie klassische Betäubungsmitteltaten – inklusive hoher Strafandrohungen, Vermögensabschöpfung und international flankierten Ermittlungsmaßnahmen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.