Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: Steckling

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • KCanG: Aktuelle Entwicklungen im Cannabis-Strafrecht 2026

    KCanG: Aktuelle Entwicklungen im Cannabis-Strafrecht 2026

    Konsumcannabis ist seit dem 1. April 2024 nicht mehr Betäubungsmittel im Sinne des BtMG, aber der Umgang damit bleibt in vielen Konstellationen strafbar – und die Rechtsprechung hat die ersten offenen Flanken des KCanG inzwischen erstaunlich schnell geschlossen. Wer sich auf die vermeintliche „Legalisierung“ verlässt, riskiert deshalb nach wie vor Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen, Einziehungen und Freiheitsstrafen.

    Beachten Sie, dass wir als grenznahe Kanzlei seit Jahren im Bereich des Drogenstrafrechts und speziell bei Cannabis tätig sind. Ich habe im Jahr 2024 zum Erscheinen des KCanG einen juristischen Fachaufsatz geschrieben „Konsumcannabisgesetz: Überblick und Mengenbegriffe“ (Aufsatz in jurisPR-StrR 8/2024 Anm. 2), der vom grpßen Senat des Bundesgerichtshofs zitiert wurde in GSSt 1/24

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  • Was ist eine Cannabispflanze: BayObLG zu Stecklingen im KCanG

    Was ist eine Cannabispflanze: BayObLG zu Stecklingen im KCanG

    Die Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat nicht nur neue Freiheiten geschaffen, sondern auch komplexe Rechtsfragen aufgeworfen. Besonders brisant ist die Abgrenzung zwischen erlaubtem Eigenanbau und strafbarem Verhalten – eine Thematik, die das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem aktuellen Beschluss vom 2. Februar 2026 (Az. 206 StRR 315/25) aufgreift. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine Cannabispflanze als solche gilt und welche Konsequenzen sich daraus für Hausdurchsuchungen, Einziehungen und die Annahme eines Verbotsirrtums ergeben.

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  • VG Köln zum gewerblichen Handel mit Cannabis-Jungpflanzen

    VG Köln zum gewerblichen Handel mit Cannabis-Jungpflanzen

    Was sind Stecklinge: Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat seit seinem Inkrafttreten eine kontroverse Debatte über die Reichweite der Legalisierung ausgelöst. Während der private Eigenanbau in begrenztem Umfang erlaubt ist, bleibt der gewerbliche Umgang mit Cannabisprodukten streng reguliert. Das Verwaltungsgericht Köln (1 L 1371/25) hat nun in einem aktuellen Beschluss vom 13. November 2025 klargestellt, dass der Handel mit eingepflanzten Cannabis-Jungpflanzen – selbst wenn sie noch keine Blüten oder Fruchtstände tragen – nicht unter die Ausnahmetatbestände des Gesetzes fällt.

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  • Handeltreiben durch Cannabissetzlinge?

    Handeltreiben durch Cannabissetzlinge?

    Cannabissetzlinge und das Handeltreiben: Die Cannabisreform hat das deutsche Betäubungsmittelstrafrecht grundlegend verändert. Doch welche Konsequenzen hat das für laufende oder vergangene Strafverfahren?

    Insbesondere stellt sich die Frage: Reicht bereits der Besitz von Cannabissetzlingen mit Verkaufsabsicht aus, um den Straftatbestand des Handeltreibens zu erfüllen? Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27.11.2024 – 3 StR 25/24) hat hierzu nun eine bemerkenswert klare Position bezogen – und damit der bisherigen uneinheitlichen Rechtsprechung eine neue Richtung gewiesen.

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  • Cannabissamen & THC: Verkauf von Cannabisprodukten an Tankstellen

    Cannabissamen & THC: Verkauf von Cannabisprodukten an Tankstellen

    Durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) floriert inzwischen der Handel mit Produkten, bei denen die Hoffnung besteht, dass sie legal vertrieben werden können. Insbesondere Tankstellen haben immer häufiger Aufsteller, in denen verschiedene Produkte auf Basis von Cannabis oder zum Thema Cannabis angeboten werden. Dabei zeigt die Praxis in unserer Kanzlei, dass alleine die Legalisierung nicht bedeutet, dass man keinen Ärger hat. Tankstellenbetreiber sollten insoweit vorsichtig sein.

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  • Hanf: Verkauf von Cannabis-Produkten mit dem Cannabisgesetz 2024

    Hanf: Verkauf von Cannabis-Produkten mit dem Cannabisgesetz 2024

    Verkauf von Cannabis und Cannabisprodukten („Hanf“): Mit der (Teil-)Legalisierung von Cannabis zum 01. April 2024 kommen natürlich die Wünsche nach einem legalen Vertrieb von Hanfprodukten auf. Auf den ersten Blick ist das auch möglich, doch es zeigt sich bei näherem Hinsehen: So einfach ist und wird das nichts.

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  • Werbung für Cannabis

    Werbung für Cannabis

    Darf man Werbung für Cannabis machen: Mit der Legalisierung von Cannabis in Deutschland stellt sich natürlich auch die Frage, wie legale Geschäftsbereiche erschlossen werden können. Auf absehbare Zeit wird dies allerdings schwierig sein, da der Gesetzgeber genau diese Frage aus dem CanG ausgenommen hat und (irgendwann) ein zweites Gesetz nachschieben möchte. Dafür hat man allerdings gleich mal die Werbung unmöglich gemacht, mit teils absurden Folgen.

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  • KCanG: Was ist ein Steckling?

    KCanG: Was ist ein Steckling?

    Mit dem KCanG kommen neue Definitionen und Abgrenzungsfragen, da der Gesetzgeber versuchen muss, eine schwierige Situation zwischen Legalität und Illegalität abzugrenzen. Besonders spannend: Was ist ein Steckling?

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  • Cannabisgesetz (CanG) – was ist verboten?

    Cannabisgesetz (CanG) – was ist verboten?

    Cannabis wird in Deutschland legalisiert – jedenfalls teilweise: Am 27.03.2024 wurde das neue deutsche Cannabisgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 01. April 2024 in Kraft. Damit endet die Ära, in der Cannabis über das BtMG reguliert war und zukünftig ist vor allem das Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu berücksichtigen.

    In Deutschland geht man dabei den folgenden Weg: Der Besitz von Cannabis ist bis zu einer bestimmten Menge legal und erst bei spürbarer Überschreitung eine Straftat. Dabei darf man Zuhause mehr Cannabis besitzen, als auf der Straße in der Hosentasche haben.

    Gewollt ist ein System, in dem nicht kommerziell betriebene Cannabis-Social-Clubs („Anbauvereinigungen“) als Bezugsquelle dienen, wobei es recht aufwendig ist, eine solche einzurichten und zu betreiben. Die Sicherheitsanforderungen, aber auch behördliche Voraussetzungen sind sehr hoch! Wohl um hier Strafbarkeiten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Kauf von Cannabis ebenfalls straflos gestellt, solange man nicht „zu viel“ kauft. Insgesamt stellt es sich in Deutschland seit dem 01. April 2024 so dar:

    • Man darf bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen, wenn man unterwegs ist; zu Hause dürfen 50 Gramm Cannabis vorhanden sein;
    • Man darf täglich bis zu 25 Gramm Cannabis kaufen, pro Monat aber maximal 50 Gramm;
    • Stecklinge und Samen sind aus dem Cannabis-Begriff ausgenommen, sodass hier erhebliche Freiheit herrscht, aber: Man darf maximal 3 lebende Cannabispflanzen besitzen, muss also auf den Übergang Steckling -> Pflanze genau achten
    • Hinweis: ich sehe Streitpotenzial, ob die Zahl der Pflanzen auch nur gilt, wenn man nicht parallel noch Cannabis zu Hause hat – das Gesetz ist wegen des „oder“ an der Stelle so formuliert, dass die Rechtsprechung keineswegs sicher vorherzusagen ist; der Gesetzgeber hat es auch nicht klar formuliert, in der Drucksache 20/8704 auf Seite 131 ist zwar vom gleichzeitigen Anbau die Rede, dies bezieht sich aber nur auf die Anzahl der Pflanzen, die man gleichzeitig hat; anders in der Drucksache 20/10426, S. 130, hier ist klargestellt, dass beides Parallel bestehen soll;
    • Ausländer wie Touristen profitieren grundsätzlich auch von diesen Regelungen! Aber Sie sollten sich an an der kleinsten zulässigen Menge orientieren und niemals mehr als 25 Gramm erwerben oder bei sich führen. Auch nicht in ihrem Hotelzimmer.

    Cannabisgesetz 2024

    Rund um Cannabidiol und legale Hanfprodukte ergeben sich zahlreiche Fragen, die in einer Schnittmenge aus BTM-Strafrecht und Wettbewerbsrecht liegen. Rechtsanwalt Jens Ferner ist im UWG, speziell Kosmetikrecht und Lebensmittelrecht tätig und berät Unternehmen bei Fragen rund um den legalen Vertrieb samt Bewerbung von Cannabis, Cannabidiol und legale Hanfprodukte.

    Was ist strafbar mit dem KCanG?

    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird entsrechend §34 bestraft, wer

    1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
      • a) mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
      • insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
      • mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,
    2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
      • a) mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder
      • b) Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,
    3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,
    4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
    5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt,
    6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt,
    7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt,
    8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
    9. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht,
    10. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt,
    11. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft,
    12. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12
      • a) mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt,
      • b) mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,
    13. entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,
    14. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,
    15. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut,
    16. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut.

    Abgestuftes System im KCanG

    Es wird für viele am einfachsten sein, sich an den Grenzen zur Straftat zu orientieren. Tatsächlich aber gibt es einen erlaubten Bereich, bei geringer Überschreitung drohen Bußgelder und erst bei erheblicher Überschreitung, dann Straftaten. So ist mit §3 folgender Besitz erlaubt:

    (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.

    (2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:
    1. von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und
    2. von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.

    In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.

    Man darf also bis zu 25 Gramm „in der Tasche“ haben, erst ab 30 Gramm ist es aber eine Straftat.

    Wo darf man kaufen?

    Der Gesetzgeber hat den Kauf rein mengenbasiert erlaubt, nicht von der Quelle her. Solange man sich an obige Grenzwerte hält, ist also der Kauf beim Dealer nicht mehr strafbar! Anders ist dies für den Verkäufer, der schwarz agierende Dealer macht sich immer Strafbar.

    Mittelfristig gewollt ist allerdings der Erwerb über sogenannte Anbauvereinigungen.

    Wie wirkt sich das auf bestehende Strafen aus?

    Wer wegen einer Tat verurteilt wurde, die heute straflos ist, der soll rehabilitiert werden. Die Staatsanwaltschaften prüfen bei noch vollstreckten Strafen automatisch, wie man hier handelt. Selbst bei Gesamtstrafen, wo Cannabis nur zum Teil eine Rolle spielte, kann (muss nicht!) die Gesamtstrafe geöffnet und neu bestimmt werden. Zentrale Norm ist Art. 313 EGStGB, hier wird es auf den Einzelfall ankommen.

    Was ist mit dem BZR?

    Heute straflose Einträge können auf Antrag im BZR gelöscht werden, hierzu muss bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag nach §41 Abs.1 KCanG dahin gestellt werden, dass die entsprechende Eintragung „tilgungsfähig“ ist. Warum diese Wortwahl tückisch ist, habe ich bereits beschrieben. Aus meiner Sicht ist unklar, ob die Überliegefrist des BZRG in diesen Fällen greift oder sofort zu löschen ist, der Gesetzgeber hat die Problematik offenkundig nicht erkannt.

    Was ist mit laufenden Strafverfahren?

    Auch hier kommt es auf den Einzelfall an: Betroffene, die eindeutig nach heutigem Stand nicht mehr strafbar gehandelt haben, sollten sich nach Anklage nicht mit Einstellungen abspeisen lassen, sondern auf einen Freispruch drängen (wenn keine andere Tat mit angeklagt wurde). Im Übrigen muss man abwägen was sinnvoll ist. Viele Tatbestände, speziell rund um Plantagen, muss man speziell im Vorbereitungsstadium (dort wo Samen oder Stecklinge eine Rolle spielen) neu bewerten und darf hier nicht blind frühere Rechtsprechung anwenden. Der Gesetzgeber hat hier viel Luft geschaffen, die man vor Gericht auch erstreiten muss.

    Vorsicht beim Autofahren

    Vollkommen unklar ist die derzeitige Situation beim Autofahren. Aus anwaltlicher Sicht kann nur geraten werden, auf keinen Fall zu Kiffen und danach Auto zu fahren. Lassen Sie mindestens 3 volle Konsumfreie Tage zwischen dem Kiffen und einer Autofahrt vergehen. Mindestens.

    Was sind unterschätzte Straftaten?

    Es gibt Straftaten, die man schnell unterschätzt, weil ja scheinbar so viel legal ist: Auch wenn Sie erwerben dürfen, dürfen Sie nicht abgeben an andere und auch nicht ins Ausland das Cannabis verbringen. Und auf gar keinen Fall, dann drohen ganz erhebliche Straftaten, dürfen Sie an Minderjährige Cannabis abgeben!

    Touristen in Deutschland

    Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Deutschen und Ausländern oder Touristen. Aus hiesiger Sicht ist jeder, der pro Tag bis zu 25 Gramm erwirbt privilegiert und wird nicht bestraft. Aber: Achten Sie auf die monatliche Höchstgrenze von 50 Gramm und besitzen Sie als Tourist niemals mehr als 25 Gramm! Auch wenn man „Zuhause“ bis zu 50 Gramm haben darf, wird sehr wahrscheinlich ein Hotelzimmer nicht als Wohnsitz im Sinne des Cannabisgesetzes gelten. Daher beachten Sie am besten die Mindestregelungen.

    Wie geht es weiter mit dem Cannabisgesetz?

    Das Gesetz ist in Deutschland hochumstritten und man sollte davon ausgehen, dass nach der nächsten Bundestagswahl im Jahr 2025 dieses Gesetz auf einen sehr kritischen Prüfstand kommen wird.

  • Cannabisgesetz 2024: Sprachliche Irrungen und Wirrungen

    Cannabisgesetz 2024: Sprachliche Irrungen und Wirrungen

    Das Cannabisgesetz 2024 (ein Artikelgesetz, mit dem das Konsumcannabisgesetz eingeführt wird, das ich im folgenden kurzerhand „Cannabisgesetz“ nenne) soll „der große Wurf“ sein, wenn es darum geht, den Konsum samt zugehörigen Handlung einer (Teil-)Legalisierung zu unterziehen. Dabei ist aus hiesiger Sicht festzustellen, dass das Gesetz unter erheblichen sprachlichen Mängeln leidet, die sich auch in der Praxis rasch zeigen werden. Im Folgenden einige wenige Beispiele.

    Hinweis: Der Beitrag ist ausdrücklich nicht für juristische Laien gedacht, sondern wendet sich ausschließlich an Profis mit Praxiserfahrung. Sehen Sie von mehr oder minder konstruktiven Mails zum Thema bitte ab, es geht hier um das Fachpublikum.

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  • Anbauvereinigung im neuen Cannabisgesetz 2024

    Anbauvereinigung im neuen Cannabisgesetz 2024

    Anbauvereinigung und Cannabis 2024: Das neu geplante Cannabisgesetz 2024 in Deutschland möchte spezifische Regelungen für Anbauvereinigungen („Cannabis Social Clubs“) schaffen. Im Folgenden soll ein erster Überblick zum Verständnis der neuen Bestimmungen vermittelt werden, die im Umgang mit Cannabis und dessen Anbau für den Eigenkonsum wichtig sind.

    Hinweis: Beachten Sie dazu unseren fortlaufend aktualisierten Artikel zum Cannabisgesetz 2024!

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