In einem Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 29.01.2026 (12 Qs 2/26) geht es um die Frage, ob eine möglicherweise rechtsfehlerhafte Durchsuchung die Beschlagnahme der bei dieser Maßnahme aufgefundenen Beweismittel hindert. Ausgangspunkt ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, der Beschuldigte habe einen Arzt zur Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse in Form fingierter MMR-Impfungen in den Impfpässen seiner Kinder angestiftet; bei der Durchsuchung wurden die beiden Impfpässe aufgefunden und später durch Beschluss beschlagnahmt.
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Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme nach §§ 94, 98 StPO vorliegen: Die Impfpässe sind als potenziell beweiserhebliche Gegenstände anzusehen, weil sie gerade die Gesundheitszeugnisse verkörpern, die Gegenstand des Tatvorwurfs nach § 278 StGB sein sollen. Die formelle Zuständigkeit des Ermittlungsrichters und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme werden bejaht.
Zentral ist dann die Abgrenzung zwischen Durchsuchung und Beschlagnahme: Das Landgericht betont, dass es sich um zwei unterschiedliche Ermittlungsmaßnahmen handelt und das Gesetz kein generelles Beschlagnahmeverbot für Fälle kennt, in denen Beweismittel im Rahmen einer fehlerhaften Durchsuchung erlangt wurden. Ein Verwertungsverbot – und damit ein Beschlagnahmehindernis – kommt nur in Betracht, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Durchsuchung führenden Verstöße schwerwiegend sind oder bewusst bzw. willkürlich begangen wurden, etwa bei groben Verletzungen des Richtervorbehalts:
Durchsuchung und Beschlagnahme sind zwei unterschiedliche Ermittlungsmaßnahmen; das Gesetz stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot auf für fehlerhafte Durchsuchungen, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen (…). Ein die Beschlagnahme hinderndes Beweisverwertungsverbot kann aber in Betracht kommen, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Durchsuchung führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (…), was insbesondere bei groben Verletzungen des Richtervorbehalts angenommen wird (…).
Selbst wenn man also annehmen würde, dass der ursprüngliche Durchsuchungsbeschluss mangels hinreichend belegten Anfangsverdachts nicht hätte ergehen dürfen, genügt dieser (bloße) Beurteilungsfehler nach Auffassung der Kammer nicht für die Annahme eines schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstoßes. Die fehlerhafte Einschätzung des Anfangsverdachts bewege sich vielmehr im „diffizilen Feld“ der Indizienbewertung und kriminalistischen Erfahrung und führe daher nicht zur Unverwertbarkeit der gewonnenen Beweismittel.
Konsequenz: Die Impfpässe dürfen weiterhin als Beweismittel verwendet und beschlagnahmt bleiben; die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung wird verworfen, und der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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