Fake News: BGH zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil

Die Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, spielt in der medienrechtlichen Rechtsprechung regelmäßig eine zentrale Rolle. Besonders relevant wird diese Abgrenzung im Kontext der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2024 (VI ZR 230/23) wichtige Maßstäbe zur Beurteilung dieser Frage gesetzt. Im Kern ging es um die Unterlassungsklage eines Journalisten gegen einen Blogger, der ihn öffentlich als „Nachrichtenfälscher“ und „Produzenten von Fake News“ bezeichnet hatte.

Sachverhalt

Der Kläger ist Journalist und veröffentlicht regelmäßig Artikel auf der Internetseite eines bekannten Medienmagazins, die von der Klägerin zu 2 betrieben wird. Der Beklagte betreibt eine eigene Online-Plattform, auf der er kritische Beiträge zur Berichterstattung etablierter Medien veröffentlicht.

Am 5. Dezember 2016 erschien auf der Seite der Klägerin zu 2 ein Artikel des Klägers mit dem Titel „Sorge um B[…] A[…] – Twitter-Konto von Siebenjähriger aus Aleppo gelöscht“. Darin wurde über ein siebenjähriges Mädchen berichtet, das angeblich aus dem belagerten Ost-Aleppo auf Twitter Nachrichten veröffentlicht hatte. Am Folgetag veröffentlichte der Beklagte auf seiner Webseite einen Beitrag mit der Überschrift „#FakeNews: Nachrichtenfälscher M[Vorname des Klägers] D[Nachname des Klägers]“. Im Artikel wurde der Kläger unter anderem als jemand bezeichnet, der gezielt Falschmeldungen für Propagandazwecke produziere.

Die Kläger begehrten die Unterlassung dieser Aussagen. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte dieses Urteil, woraufhin der Beklagte Revision beim BGH einlegte.


Rechtliche Aspekte der Entscheidung

1. Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

Zentrale Normen des Falls sind Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) sowie die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Persönlichkeitsrechte. Grundsätzlich gilt, dass Meinungsäußerungen einen besonders weiten Schutz genießen. Jedoch endet dieser Schutz dort, wo unwahre Tatsachen verbreitet oder Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

Der BGH stellte klar, dass zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden ist, da für beide unterschiedliche juristische Maßstäbe gelten:

  • Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und müssen daher wahr sein, um rechtmäßig zu sein. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich unzulässig.
  • Werturteile sind durch subjektive Elemente geprägt und unterfallen dem Schutz der Meinungsfreiheit, sofern sie nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten.

2. Einordnung der streitgegenständlichen Äußerung

Die zentrale Frage in diesem Fall war, ob die Bezeichnung des Klägers als „Nachrichtenfälscher“ und „Fake-News-Produzent“ als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist.

Das OLG Hamburg hatte die Äußerungen als Tatsachenbehauptung gewertet, da der Vorwurf des „Fälschens“ eine konkrete, nachprüfbare Behauptung über das berufliche Verhalten des Klägers darstelle. Demgegenüber sah der BGH in diesen Begriffen primär eine wertende Kritik am journalistischen Vorgehen des Klägers, insbesondere vor dem Hintergrund der damals hitzigen Debatte um Fake News im Syrien-Konflikt.

Der BGH betonte, dass die Aussage in einem erkennbar polemischen und meinungslastigen Kontext erfolgte. Die Begriffe „Fake News“ und „Nachrichtenfälscher“ seien nicht zwingend als Tatsachenbehauptung zu verstehen, sondern könnten auch als schlagwortartige Kritik an einer bestimmten Art der Berichterstattung gewertet werden.

3. Grenzen der Meinungsfreiheit: Schmähkritik und Formalbeleidigung

Obwohl Meinungsäußerungen weitgehend geschützt sind, gibt es Grenzen:

  • Schmähkritik liegt vor, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung.
  • Formalbeleidigungen (z.B. Beschimpfungen ohne erkennbaren inhaltlichen Bezug) sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Der BGH stellte fest, dass die Äußerungen des Beklagten zwar polemisch seien, jedoch nicht die Schwelle zur Schmähkritik überschritten. Vielmehr handele es sich um eine überzogene, aber noch zulässige Meinungsäußerung im Rahmen einer journalistischen Auseinandersetzung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Bedeutung für den journalistischen Diskurs und die rechtliche Bewertung von Äußerungen im öffentlichen Raum:

  1. Erweiterung des Meinungsfreiheitsraums: Der BGH stärkt die Meinungsfreiheit, indem er betont, dass auch scharfe und polemische Kritik zulässig sein kann.
  2. Differenzierte Abwägung notwendig: Die Gerichte müssen künftig stärker den Kontext einer Äußerung berücksichtigen, insbesondere wenn sie in kontroversen gesellschaftlichen Debatten fällt.
  3. Schutz journalistischer Arbeit: Die Entscheidung schützt nicht nur Blogger, sondern auch Journalisten, die kritisch über andere Medien berichten.

Der BGH zieht klare Grenzen: Persönlichkeitsrechte genießen weiterhin Schutz, sofern sie durch nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen oder reine Schmähkritik verletzt werden. Auf der anderen Seite muss gerade im medialen Kontext der Streit um das Vorliegen von „Fake News“ oder das Ringen um Perspektiven möglich sein!

Schlussfolgerung

Der BGH hob im Ergebnis das Urteil des OLG Hamburg auf und wies die Klage ab, da die Bezeichnung des Klägers als „Fake-News-Produzent“ im Gesamtzusammenhang als Meinungsäußerung zu bewerten und daher von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Die Bedeutung der Meinungsfreiheit wird damit hervorgehoben und der BGH legt hohe Maßstäbe für die Annahme von unzulässigen Tatsachenbehauptungen an. Man sieht hier – zu Recht – dass eine scharfe Kritik an journalistischer Arbeit nicht zwangsläufig als falsche Tatsachenbehauptung gewertet werden darf.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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