Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 26. März 2024 (Az.: 7 Ws 45/24) befasst sich mit der Frage der Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Kontext eines Strafverfahrens, in dem eine Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verurteilt worden war.
Die Entscheidung beleuchtet insbesondere die Bedeutung von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten und komplexen rechtlichen Fragestellungen im Hinblick auf die Pflichtverteidigerbestellung.
Der Bundesgerichtshof (2 StR 49/23) konnte auf die Rechtslage hinweisen, dass, wenn in Deutschland eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung entgegen § 141a Satz 1, § 141 Abs. 2, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ohne Bestellung des zwingend (!) vorgesehenen Pflichtverteidigers erfolgt – hieraus kein automatisches Verwertungsverbot folgt.
Es ist nicht möglich, sich als Wahlverteidiger bestellen zu lassen, um den Pflichtverteidiger loszuwerden, und sich dann als Pflichtverteidiger bestellen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt: Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO nur deshalb aufgehoben, weil sich ein Wahlverteidiger gemeldet hat, ist im Falle der Beendigung seines Mandats zur Vermeidung einer Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder beizuordnen (BGH, 1 StR 496/08 und 5 StR 499/23).
Das Oberlandesgericht Köln, 1 ORs 44/23, betont mit merkwürdiger Begründung, dass dann, wenn ein Pflichtverteidiger nur für einen Hauptverhandlungstermin bestellt ist, seine Bestellung mit Ablauf dieses Hauptverhandlungstages endet:
Zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung am 20. September 2022 war Rechtsanwalt H. dem Angeklagten nicht (mehr) als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser ist dem Angeklagten am 14. September 2022 nicht als zusätzlicher Pflichtverteidiger gemäß § 144 Abs. 1 StPO, sondern lediglich als „Terminsvertreter“ für den aufgrund Erkrankung am Erscheinen verhinderten Rechtsanwalt F. beigeordnet worden. Dies folgt bereits aus der typischen Vertretersituation mit Blick auf die Erkrankung des Pflichtverteidigers sowie dem Wortlaut des Beschlusses des Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer vom 14. September 2022, wonach eine Beiordnung von Rechtsanwalt H. „für den heutigen Tag als notwendiger Pflichtverteidiger“ erfolgt ist.
Eine solche, zeitlich beschränkte Beiordnung auf einen Hauptverhandlungstag ist zulässig (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010, 2 Ws 129/10, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008, 3 Ws 281/08, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 144 Rn. 4; Krawczyk in BeckOK, StPO, 46. Edition, § 144 Rn. 4; Allgayer in Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage, § 297 Rn. 9) und hat zur Folge, dass der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat, seine Bestellung indes aufgrund der von vorherein angeordneten zeitlichen Begrenzung der Beiordnung mit Ablauf des Hauptverhandlungstages – hier dem 14. September 2022 – endet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2008, 3 Ws 281/08, juris). Im Ergebnis lag mithin eine Beiordnung von Rechtsanwalt H. zum Pflichtverteidiger am 20. September 2022, die ihn zur Einlegung der Revision berechtigt hätte, nicht (mehr) vor.
Schon die Wortwahl ist seltsam, da das Strafrecht einen „Terminsvertreter“ – und mag man das Wort auch in Anführungszeichen setzen – nicht kennt. Spätestens seit der letzten Reform der Pflichtverteidigung kennt das Gesetz auch weder einen temporären noch einen bedingten Pflichtverteidiger. Der einzig saubere Weg ist, bei Verhinderung einen Verfahrenssichernden Pflichtverteidiger nach §144 Abs.1 StPO (Alternative „zügige Durchführung“) beizuordnen und dessen Beiordnung nach §144 Abs.2 StPO dann wieder aufzuheben.
Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
Der einzige Grund, nicht die vom Gesetz klar geregelte Struktur einzuhalten, wäre, dass man bei einem „Terminsvertreter“ versucht, das Entstehen von Grund- und Verfahrensgebühr zu verhindern (sicherlich eine der größten, aber unberechtigten Sorgen des OLG Köln scheint nach hiesigem Eindruck ohnehin zu sein, dass Anwälte für ihre Arbeit bezahlt werden). Dass damit aber zugleich dokumentiert wird, dass man Verteidiger ins Verfahren setzt, die im Zweifel die Akte nicht gelesen haben (weil niemand, auch OLG Richter nicht, kostenlos arbeitet) würde erhebliche Sorgen am Verständnis fairer Verteidigung wecken. Es bleibt die naive Hoffnung, dass man sich demnächst wieder mehr am Gesetz orientiert bei derart einfachen verfahrensrechtlichen Fragen.
Das OLG Celle (2 Ws 135/23) hebt hervor, dass dann, wenn für einen Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt ist, in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen.
Strafbarkeit von Geldwäsche – Rechtsanwalt für Geldwäsche Ferner: Die Geldwäsche gehört mit einer Mindeststrafe von 3 Monaten zu den Delikten mit durchaus gehobenem Strafrahmen, der auch noch auf 6 Monate mindestens ansteigt wenn gewerbsmäßig oder als Bande gehandelt wird. Als Strafverteidiger war ich in verschiedenen Fällen vorgeworfener Geldwäsche tätig, wobei sich immer wieder ähnliche Probleme rund um die Geldwäsche ergeben.
Im Folgenden einige allgemeine Ausführungen zur Strafbarkeit der Geldwäsche von Ihrem Rechtsanwalt für Geldwäsche. Betroffene sind gut Beraten, sich frühzeitig – bereits im Ermittlungsverfahren – um eine Verteidigung zu bemühen. Nicht zuletzt, weil mit der leichtfertigen Geldwäsche auch bei schlichter Unachtsamkeit eine Strafbarkeit im Raum steht. Ich selber war in mehreren Fällen auch umfangreicher Geldwäschevorwürfe tätig.
Dass für einen, in laufender Hauptverhandlung gestellten, Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers allein der Vorsitzende zuständig ist, hat das OLG Hamm (5 Ws 270/22) ebenso herausgearbeitet wie, dass dies auch für die Ablehnung dieses Antrags gilt:
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls der Berufungsinstanz vom 28. Juni 2022 hat das Landgericht über den Beiordnungsantrag als Kammer unter Mitwirkung der Schöffen entschieden. Funktionell zuständig war gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO jedoch alleine die Vorsitzende. Dies gilt – über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehend – nicht nur für die Bestellung, sondern auch für die Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung als Pflichtverteidiger (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 142 Rn. 18). (…)
Soweit teilweise vertreten wird, eine Entscheidung des Kollegialgerichts sei unschädlich, weil sich der Vorsitzende seiner Entscheidungsmöglichkeit nicht begebe (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, ebenda, § 142 Rn. 18, unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 18. November 2003 – 1 StR 481/03 – juris und BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1969 – II WDB 3/69 – juris), teilt der Senat diese Rechtsauffassung nicht (ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 – 1 Ws 260/21 – juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. November 2021 – 1 Ws 278/21 – juris).
Dagegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO, der Ausnahmen nicht vorsieht. Auch handelt es sich bei der Ablehnung eines Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung nicht um eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung, gegen die nach § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden kann (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2022 – 5 Ws 118/22 – juris m.w.N.). Anders als bei § 238 Abs. 2 StPO ist es bei Einhaltung der Zuständigkeitsvoraussetzungen daher nicht möglich, dass es im Ergebnis zu einer von der Entscheidung des Vorsitzenden abweichenden Beschlussfassung kommt.
Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
Dass vor der Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers dem Beschuldigten zwingend Gelegenheit zu geben ist, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist den Pflichtverteidiger zu bezeichnen, dessen Beiordnung aufgehoben werden soll, hat das Saarländische Oberlandesgericht (4 Ws 268/22) hervorgehoben:
Nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO ist dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Nach Abs. 5 S. 3 ist der von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichnete Verteidiger zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht, wobei ein wichtiger Grund auch vorliegt, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
Im Fall der Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers nach § 144 Abs. 2 S. 1 StPO kann dies bei entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 5 StPO nur bedeuten, dass der Beschuldigte im Hinblick darauf anzuhören ist, welcher der Pflichtverteidiger ihn fortan verteidigen soll, und dass der durch den Beschuldigten bezeichnete Verteidiger gerade nicht entpflichtet werden kann, sofern kein wichtiger Grund dies ausnahmeweise gebietet.
Nach Auffassung des Senats gilt die Verweisungsregelung wegen ihrer eindeutigen systematischen Stellung – jedenfalls auch – für die Fälle des Absatzes 2. Etwas anderes folgt weder aus den Gesetzesmaterialen (BT-Drs. 19/13829, 49 f.) noch aus der durch die Generalstaatsanwaltschaft zitierten Kommentierung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 144 Rn. 10), da beide Quellen sich zu der Frage der in Absatz 2 geregelten Aufhebung der Bestellung nicht verhalten. Soweit der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer II ausweislich der Beschlussbegründung aus dem Wortlaut des § 144 Abs. 2 S. 1 StPO schlussfolgert, dass der zuletzt bestellte Pflichtverteidiger zu entpflichten ist, steht dies im Widerspruch zu der Regelung der §§ 144 Abs. 2 S. 2, 142 Abs. 5 S. 1 StPO, die dem Angeklagten ein Bezeichnungsrecht einräumt.
Auch in der Sache ist kein Grund ersichtlich, weshalb zwingend der zuletzt bestellte Pflichtverteidiger entpflichtet werden muss, wenn das besondere Bedürfnis für die Mitwirkung eines weiteren Verteidigers zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens nachträglich weggefallen ist, insbesondere ist die Aufgabe eines zweiten Pflichtverteidigers nicht allein auf die Verfahrenssicherung beschränkt. Vielmehr muss er in gleicher Weise die sachgerechte Verteidigung des Angeklagten gewährleisten, wie der zuerst bestellte Pflichtverteidiger (OLG Hamm, NStZ 2011, 235, m. w. N.).
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Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
Pflichtverteidiger: was ist ein Pflichtverteidiger und wann erhält man einen Pflichtverteidiger: Es gibt zahlreiche Fälle (siehe nur §140 StPO), bei denen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Rahmen der notwendigen Verteidigung vorgesehen ist – die Wichtigsten in der Praxis sind:
Es geht um eine Tat bei der mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe im Gesetz mindestens vorgesehen ist;
Die Hauptverhandlung findet in 1. Instanz vor dem Schöffengericht oder einem höheren Gericht statt bzw. dies ist absehbar.
(Untersuchungs-)Haft wird vollstreckt;
Sie sind ganz allgemein nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Das kann sein, wenn Sie selbst geistig derart beschränkt sind, dass Sie den Sachverhalt nicht erfassen können, geschweige denn sich rechtliche Gedanken machen können. Oder die Sachlage oder Rechtslage ist derart anspruchsvoll, dass kein normal intelligenter Mensch ohne juristische Ausbildung es erfassen kann. An dieser Stelle sind Gerichte bekanntlich eher Streng.
Hinweis: Seit dem Mai 2026 übernehmen wir keine Pflichtverteidigungen mehr.
Die eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten eines Angeklagten sind kein zwingender Grund, umgehend einen Pflichtverteidiger zu erhalten – zumal es schwierig sein kann, dies nachzuweisen in der Revision. Insbesondere reicht allein ein vielleicht kritisch zu würdigendes Verhalten in der bisherigen Hauptverhandlung nicht aus:
Dies richtet sich nach den geistigen Fähigkeiten des Angeklagten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falles (vgl. u.a. KG, Beschluss vom 23.02.2016 – 3 Ws 87/16 –, beck online; OLG Hamm, Beschluss vom 14. 8. 2003 – 2 Ss 439/03 –, beck online).
Soweit die Beschwerde insoweit vorbringt, der Angeklagte sei zu seiner Verteidigung aufgrund seiner intellektuellen Kapazität nicht in der Lage, und zur Begründung auf das bisherige Prozessverhalten des Angeklagten abstellt, trägt dies nicht. Zwar kann das Prozessverhalten eines Angeklagten Anhaltspunkt für Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung begründen, wenn dieses unverständlich oder für ihn nachteilig ist oder die prozessuale Situation verkennt (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 140 Rn. 30a m.w.N.) Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Arnsberg hat sich der Angeklagte sowohl zu seiner Person als auch zu dem Anklagevorwurf sachgerecht eingelassen.
Zur Sache hat er sich ausweislich des Urteils sowie des Protokolls zur Hauptverhandlung im Wesentlichen dahingehend eingelassen, es sei zwar richtig, dass er die Scheune ausschließlich genutzt habe. Wie die Maschine dorthin gelangt sei, könne er sich jedoch nicht erklären. Auch daraus, dass der Angeklagte im Rahmen des letzten Wortes keine weiterführenden Angaben mehr gemacht hat, ergibt sich nichts anderes. Soweit im Rahmen der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, der Angeklagte habe seinem Verteidiger die Höhe der gegen ihn verhängten Strafe nicht benennen können, stützt dies ebenfalls Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung nicht.
Hierfür mag es mannigfaltige Gründe – wie Nervosität zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung – geben, eine geistige Überforderung im der vorausgegangenen Prozesssituation lässt sich hieraus nicht ablesen. Schließlich ergibt sich die Notwendigkeit zur Bestellung eines Pflichtverteidigers auch nicht aus einer Notwendigkeit zur Akteneinsicht im Berufungsverfahren, da diese gemäß § 147 Abs. 6 StPO auch dem Angeklagten gewährt worden wäre.
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Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
Nach der seit dem 13.12.2019 geltenden Vorschrift des § 142 Abs. 7 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers oder ihre Ablehnung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgebunden ist.
Nach Ablauf der Wochenfrist erwächst die Entscheidung in Rechtskraft und mit der Ausgestaltung des Rechtsmittels als sofortiger Beschwerde wollte der Gesetzgeber eine schnellere Klarheit über die Rechtslage erreichen.
Dass es hiermit nicht zu vereinbaren wäre, wenn der Angeklagte, dessen Antrag auf Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist, nach Eintritt der Rechtskraft aufgrund eines neuerlichen inhaltsgleichen Antrags eine Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Ausgangsgericht und anschließend durch das Beschwerdegericht erwirken könnte, hat das OLG Hamm klargestellt:
Vielmehr ist in Bedacht zu nehmen, dass nach allgemeinen Grundsätzen die nachträgliche Änderung oder Aufhebung rechtskräftiger Erkenntnisse nur ausnahmsweise in Betracht kommt.
Daher kann der Angeklagte den weiteren Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung und die sofortige Beschwerde gegen dessen Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf Umstände stützen, die bereits Gegenstand der Erstentscheidung waren, anderenfalls diese Entscheidung trotz des Eintritts der Rechtskraft der Sache nach einer rechtlichen Kontrolle unterzogen würde. Vielmehr ist der Erfolg davon abhängig, dass sich eine wesentliche Veränderung der zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergeben hat (BGH, StB 17/21).
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Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
Dass ein Pflichtverteidiger gegen die Ablehnung einer von ihm beantragten Entpflichtung ein eigenes Beschwerderecht hat, wurde durch das Oberlandesgericht Saarbrücken (4 Ws 194/22). entschieden:
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass dem Verteidiger gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung ein eigenes Beschwerderecht zusteht (BGH, Beschluss vom 5. März 2020 – StB 6/20 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 5. August 2020 – 5 Ws 129 – 130/20 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 – III-3 Ws 307/15 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 143a Rdnr. 36; BeckOK-Graf/Krawczyk, StPO, 43. Edition, Stand. 01.04.2022).
Nach der Regelung des § 304 Abs. 2 StPO können auch andere Personen Beschwerde einlegen, wenn sie in ihren Rechten betroffen sind. Insoweit ist anerkannt, dass auch Verteidiger solche Personen sein können (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.; Löwe-Rosenberg/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rdnr. 47). Die Betroffenheit des Pflichtverteidigers ergibt sich in Fällen wie dem vorliegenden aus § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.).
Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen; solche können auch in einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zu sehen sein (Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 49 Rdnr. 9 m.w.N.). Wird der Antrag abgelehnt, kann der Pflichtverteidiger gegen diese Entscheidung nach § 143 Abs. 4 StPO sofortige Beschwerde einlegen (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.; vgl. auch BT-Drucks. 3/120, S. 78; Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 49 Rn. 8b). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Bestellung zum Pflichtverteidiger einen den Rechtsanwalt grundsätzlich beschwerenden Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (BVerfGE 39, 238, 241 f; BVerfG, Beschluss vom 06. Oktober 2008 – 2 BvR 1173/08 -, juris; BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.).
Der Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers in diesen Fällen steht nicht entgegen, dass in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ausdrücklich nur ausgeführt wird, gegen die richterliche Ablehnung wie auch die Bestellung eines Pflichtverteidigers seien sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft beschwerdeberechtigt (BT-Drucks. 19/13829, S. 44) (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.). Denn in der Begründung wird zuvor dargelegt, dass die sofortige Beschwerde statthaft sei, „soweit eine Beschwer vorliegt“ (BT-Drucks. a.a.O.) (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, dass durch die sich anschließende Aufzählung die Beschwerdebefugnis abschließend geregelt werden oder mit diesem Satz der Gesetzesbegründung die Beschwerdeberechtigung des Pflichtverteidigers abgeschafft werden sollte (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.).
Soweit zur früheren Rechtslage vor der Einführung des § 143a StPO durch Gesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) die Auffassung vertreten wurde, dem Pflichtverteidiger stehe gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Entpflichtung kein eigenes Beschwerderecht zu (OLG Bamberg MDR 1990, 460; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 Ws 122/09 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 4 Ws 62/18 – 161 AR 257/17 -, juris) berücksichtigt dies nicht die dargelegte gesetzliche Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung und die aus den zugehörigen Materialien (BT-Drucks. 3/120, S. 78) ersichtliche gesetzgeberische Intention (BGH a.a.O.).
Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
Fernab der Motive muss gleichwohl erkannt werden, dass hier die Begehung von Straftaten im Raum steht. Die letzten Jahre haben dabei gezeigt, dass insbesondere idealisierte, junge Menschen in das Fadenkreuz von Ermittlern geraten können.
Mit meiner Cybercrime-Spezialisierung sehe ich mich in der sozialen Pflicht, nicht alleine zu lassen und möchte auf diesem Weg auch Position beziehen: Wer sich als Anonymous-Aktivist im Ukraine-Krieg für unsere Werte einsetzt, wird von mir pro bono verteidigt!
Um die Aktivisten an dieser Stelle nicht alleine zu lassen, habe ich entschieden, sämtlichen Anonymous-Aktivisten, die sich im Zuge Ihres aktivistischen Einsatzes für die Ukraine und europäische Werte von Freiheit und Demokratie in den nächsten Monaten mit einem Strafverfahren in Deutschland konfrontiert sehen, pro bono, also ohne Berechnung von Honorar, als Strafverteidiger beizustehen (wenn keine Pflichtverteidigung im Raum steht; im Rahmen unserer Ressourcen natürlich). .
Aber, ganz unmissverständlich: Dies gilt ausschließlich für Ermittlungsverfahren, die im konkreten Zusammenhang mit einer Tätigkeit in diesem Rahmen stehen. Wir stehen mit unserer Kanzlei für klare Werte, so insbesondere Toleranz, Freiheit und den Kampf gegen Diskriminierung. Wer es anders sieht, hetzen möchte, Fake-News verbreitet oder ein Problem mit Flüchtlingen hat, ist bei uns falsch.
Kontakt: Es wurde zusätzlich zu den bestehenden Kontaktmöglichkeiten eine Mailadresse eingerichtet unter Aktivist0815@protonmail.com!
Cyber-Straftaten von Aktivisten
Es ist unmöglich, keine Straftat zu begehen, indem man Webseiten verändert, Daten ausspioniert oder erlangte Daten öffentlich zugänglich macht. Die eigenen Motive sind dabei für unser Rechtssystem erst einmal ebenso belanglos wie die Tatsache, dass grenzüberschreitend agiert wird. Wer sich von Deutschland aus, über deutsche Server oder als deutscher Bundesbürger an Cyber-Aktivitäten mit Veränderung oder Erlangung von Daten betätigt, wird immer in einem strafrechtlich relevanten Bereich unterwegs sein.
Dabei zeigen die letzten Jahre, dass die einfachsten Aktivitäten zu Tätigkeiten der Behörden führen können, etwa wenn kriminelle Handlungen über seinen selbst betriebenen TOR-Exit-Node (durch Dritte!) stattfinden. Selbst wenn man hinterher rechtlich vieles geklärt bekommt, sorgt es doch für massiven Unfrieden, wenn eine Polizeieinheit etwa das Elternhaus auf Links kramt. Oder Ehefrau und Kinder aus den Betten geklingelt werden – gleich in welcher Lebenssituation man steckt, schön ist es nicht. Und man sollte es nicht unterschätzen, gleich wie ehrbar man (vermeintlich) handelt.
Europäische Werte
Es geht um nicht weniger als Europa, in Werten und Überzeugung, davon sind wir überzeugt. Menschliches Leid wird die nächsten Wochen oder gar Monate bestimmen. Jeder ist aufgerufen, sich auf seine Art und im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beteiligen.
Mit §198 GVG steht Verfahrensbeteiligten ein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren zu. Dies kommt auch Anwälten zu Gute, die zu Lange auf Ihre Gebühren warten müssen.
Denn: Das beim Amtsgericht durchzuführende Verfahren zur Festsetzung der erstinstanzlichen Pflichtverteidiger-Gebühren kann eine unangemessene Verfahrensdauer im Sinne des § 198 GVG aufweisen – wenn es von dem zuständigen Rechtspfleger grundsätzlich so geführt wird, dass die Vergütungsfestsetzung bis zur Rückgabe der Akten aus der Rechtsmittelinstanz nicht abschließend bearbeitet wird und während der Dauer der Aktenübersendung auch eine Anfrage beim Rechtsmittelgericht unterbleibt, um die Akten für die kurze Bearbeitungszeit einer Vergütungsfestsetzung zurückzuerhalten (so: Oberlandesgericht Hamm, 11 EK 11/20).
Anmerkung: Für die Verzögerung der Kostenfestsetzung um ca. 5 Monate erschien dem Senat die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs in Höhe von 200,– Euro angemessen! Die Entscheidung findet ihre Grundlage bei: OLG Zweibrücken, 26.01.2017 – 6 SchH 1/16 Ent V; OLG Karlsruhe, 16.10.2018 – 16 EK 10/18; KG, 29.01.2016 – 7 EK 12/15; OLG Hamburg, 13.07.2016 – 6 Sch 1/16; Aber aufpassen: Es muss die Verspätung mit §198 Abs.3 S.1 GVG gerügt werden, damit der Anspruch entsteht!
Mit einer echten Unsitte hatte sich das Oberlandesgericht Hamm, 11 EK 11/20, zu beschäftigen, das hervorgehoben hat, dass das beim Amtsgericht zu führende Verfahren zur Festsetzung erstinstanzlicher Pflichtverteidigerkosten eine im Sinne von § 198 GVG unangemessen lange Verfahrensdauer haben kann – wenn es vom zuständigen Rechtspfleger grundsätzlich so betrieben wird, dass die Vergütungsfestsetzung bis zur Rücksendung der Akten aus der Rechtsmittelinstanz nicht abschließend bearbeitet wird, und während der Dauer der Aktenversendung auch eine Anfrage beim Rechtsmittelgericht unterbleibt, um die Akten für den kurzen Bearbeitungszeitraum einer Vergütungsfestsetzung zurück zu erlangen:
Nicht angängig war jedenfalls die (…) dargestellte Handhabung des Amtsgerichts, das Kostenfestsetzungsverfahren bis zur Rückkehr der Akten aus der Berufungsinstanz nicht betreiben zu wollen. Es steht außer Frage, dass die hier in Rede stehende Verteidigervergütung Teil der Existenzgrundlage eines Rechtsanwalts ist und ihm daher jedenfalls nicht ohne ausreichenden sachlichen Grund zugemutet werden kann, auf eine unbestimmte Zeit auf die Auszahlung der Vergütung warten zu müssen. Dies ist gerade bei Rechtsmittelverfahren, deren Dauer oft nicht abschätzbar ist und die im Einzelfall Jahre andauern können, evident (…)
Indes sind auch im Rechtsmittelverfahren erfahrungsgemäß Zeiträume vorhanden, in denen das Rechtsmittelgericht die Akten für einen kurzen Zeitraum nicht benötigt und an das Ausgangsgericht zurücksenden kann. Daher war es im vorliegenden Fall zumutbar und auch geboten, dass seitens des Amtsgerichts jedenfalls nach Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die Klägerin infolge ihres Schriftsatzes vom 20.09.2019 und damit den einhergehendem Eintritt von Entscheidungsreife über das Kostenfestsetzungsgesuch der Klägerin die Akten zeitnah vom Landgericht unter Hinweis auf das laufende Kostenfestsetzungsverfahren und die unter Angabe der voraussichtlichen Bearbeitungsdauer zurückgefordert wurden.
In dem Fall, dass eine Aktenrücksendung nicht erfolgte, war die Anforderung binnen angemessener Frist zu wiederholen. Die Entscheidung, ob die Akten für die erbetene Zeit entbehrlich sind, wäre daraufhin von dem zuständigen Dezernenten beim Landgericht zu treffen gewesen und am Stand des Berufungsverfahrens auszurichten. Auch insofern erscheint es zumutbar, dass in dem Fall, dass die Akten nicht entbehrlich sind, vom Rechtsmittelgericht regelmäßig eine Wiedervorlagefrist verfügt wird, nach deren Ablauf eine erneute Prüfung des Rückforderungsersuchens erfolgt.
Ein derartiges Vorgehen ist seitens des AG Rahden schuldhaft versäumt worden, wobei das Fehlen einer Rechtfertigung, die Bearbeitung des Kostenfestsetzungsverfahrens für die gesamte, nicht absehbare Dauer des Rechtsmittelverfahrens zurückzustellen, für die zuständige Rechtspflegerin erkennbar war.
Das Ergebnis: Für die Verzögerung der Kostenfestsetzung um rund 5 Monate erkannte das OLG auf Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs in Höhe von 200,– Euro.
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