Kategorie: Pflichtverteidigung

  • Strafverteidigung: Zur Pauschgebühr im Strafrecht

    Mal wieder ein Hinweis für die Kollegen, die ebenfalls als Pflichtverteidiger um jeden Cent kämpfen müssen obwohl auch Rechtspflegern klar sein sollte, dass eine Pflichtverteidigung der Höhe nach die Bezeichnung „Sonderopfer“ mehr als verdient: Das OLG Düsseldorf stärkt seine bisherige Rechtsprechung zur Pauschvergütung und beweist insbesondere bei der Grundgebühr und dem Aktenstudium endlich einiges an Praxisnähe.

    Pauschgebühr bei Aktenstudium

    Das OLG Düsseldorf hebt hervor, dass man nicht ernsthaft erwarten kann, dass für die Grundgebühr einer Pflichtverteidigung ganze Aktenberge gelesen werden. Vielmehr wird man pro 500 Seiten eine Grundgebühr verlangen können:

    „Die damit insofern zu beanspruchende Pauschgebühr hat der Senat nach der im oben genannten Beschluss vom 23. Juni 2015 beschriebenen Methode bemessen, nach der die Grundgebühr bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze verhältnismäßig anzupassen ist, da angesichts deren gesetzlicher Höhe vom Pflichtverteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden kann. Die hier maßgebliche Grundgebühr nach Nr. 4100 VV von 160 Euro (keine Haftsache und somit kein Zuschlag nach Nr. 4101 VV) war daher mit dem Faktor 68 (34.000 Seiten : 500) zu multiplizieren, so dass sich der tenorierte Betrag von 10.880 Euro ergibt.“ – OLG Düsseldorf, III-3 AR 4/15
    „Grundlage für ein solches Vorgehen ist die Annahme des Senats, dass angesichts der Höhe der Grundgebühr vom Pflichtverteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden kann. Mit Blick auf den vorliegend tatsächlich gegebenen Aktenumfang multipliziert der Senat daher die hier maßgebliche Gebühr nach Nr. 4100 VV von 160 Euro (keine Haftsache und somit kein Zuschlag nach Nr. 4101 VV) mit dem Faktor 71 (Gesamtumfang von 35.500 Seiten : 500), so dass sich der tenorierte Betrag von 11.360 Euro ergibt.“ – OLG Düsseldorf, III-3 AR 65/14

    Es lohnt sich also, jedenfalls bei Verfahren mit mehr 1000 Seiten Hauptakte sofort die Pauschvergütung zu beantragen.

    Pauschvergütung für die Hauptverhandlung

    In der Entscheidung OLG Düsseldorf III-3 AR 65/14 stellt das OLG allerdings auch klar

    „Die Gewährung einer Pauschvergütung für die Hauptverhandlung setzt grundsätzlich über einen längeren – wohl mehr als einmonatigen – Zeitraum geführte Prozesswochen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen voraus.“

    Die zeitliche Belastung muss aberim Gesamtbild gesehen werden, so stellt das OLG in seiner früheren Entscheidung dann auch klar:

    Gleichzeitig muss aber neben der Dauer der einzelnen Verhandlungstage vor allem die Dichte der Terminierung berücksichtigt werden – und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten. Vorliegend hat das erkennende Gericht nicht nur grundsätzlich allein an einem Tag in der Woche verhandelt, sondern die Hauptverhandlung gegen den nicht in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auch noch achtmal für zwei Wochen und viermal für drei Wochen unterbrochen. Die Antragstellerin war damit nicht während der gesamten Verhandlungsdauer mit dem zumindest überwiegenden Teil ihrer Arbeitskraft allein durch die in Rede stehende Sache gebunden (…)

    Dort wurde dann auch betont, dass ein verfahrenssichernder Pflichtverteidiger ebenfalls als massiv entlastendes Moment zu berücksichtigen ist.

    Übrigens: Immer daran denken, dass nach einhelliger Auffassung der Antrag auf Pauschvergütung auch nachträglich gestellt werden kann und insoweit eine 3jährige Verjährungsfrist gilt.

  • Rechtsanwalt zum Raub – Die Strafverteidiger in Alsdorf

    Allgemeines zum Raub

    Der Raub gehört zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht und ist, je nach Form der Begehung, mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden, die sich schnell steigern können.

    Raub: Gesetzessystematik

    Es fängt im Grunddelikt mit dem Tatbestand des Raubes an: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt (…)“, den erwartet eine Freiheitsstrafe von einem Jahr mindestens. Wenn man dann eine Waffe auch nur bei sich führt, ist es bereits ein schwerer Raub mit einer Mindeststrafe von 3 Jahren, sollte jemand tatsächlich verletzt werden, werden gleich 5 Jahre mindestens daraus.

    • § 249 – Raub
    • § 250 – Schwerer Raub
    • § 251 – Raub mit Todesfolge
    • § 252 – Räuberischer Diebstahl

    Strafen bei einem Raub

    Die oben genannten Mindestfreiheitsstrafen sind zu berücksichtigen, bei typischen Abläufen, wo etwa spontan ein Küchenmesser hinzugezogen wurde, ist man damit schnell bei einem Minimum von 3 Jahren. Allerdings bietet sich die Option des „minder schweren Falls“ nach §250 Abs.3 StGB, mit dem bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zumindest an der Strafzumessung noch gearbeitet werden kann. Speziell bei sehr unglücklichen, spontanen Verläufen, wenn keine massive Vorbelastung vorhanden ist, kann hier im Einzelfall noch eine Bewährung zu Diskussion stehen.

    Pflichtverteidigung bei Raub?

    Der Raub ist ein Verbrechen, spätestens wenn jemand verletzt wurde ist die Mindeststrafe so hoch, dass schnell die Untersuchungshaft droht. Insgesamt geht es um ein Delikt, dass grundsätzlich beim Landgericht angeklagt wird, somit steht in jedem Fall eine Pflichtverteidigung zu (§140 Abs.1 Nr.1 StPO).

    Strafverteidigung beim Raub-Vorwurf

    Ich habe zahlreiche Fälle des Raubes vor dem Landgericht verteidigt, nicht selten ist es dabei so, dass es sich um Situationen handelt, die sich spontan und ohne vorherige Planung zu einem Raub entwickeln. Allerdings ist genau dies auch der Grund, warum der Gesetzgeber so hohe Strafen vorgesehen hat: Weil nämlich die Spontaneität bedeutet, dass schnell und gerade ungeplant Menschen Schaden nehmen können bis hin zum Tod.

    Gleichwohl lässt sich, selbst bei klarer Beweislage, noch viel erarbeiten – durch geschickte und durchdachte Verteidigung kann man zielgerichtet auf den minder schweren Fall hinarbeiten und somit das Strafmaß entsprechend reduzieren. Hinzu kommt, dass regelmäßig die Beweismittel gar nicht so belastbar sind, wie die Staatsanwaltschaft glaubt – das geraubte Gut etwa muss nicht von dem geraubt sein, bei dem es zuletzt gefunden wurde. Und die häufig herangezogene Telekommunikationsüberwachung wird gerne zu Lasten des Angeklagten gefiltert dargestellt, wobei die Daten mitunter rechtsfehlerhaft erhoben wurden.

    Beiträge bei uns zum Raub

      [raub]
  • Beratungshilfe in Strafsachen

    Beratungshilfe in Strafsachen

    Beratungshilfe im Strafrecht: Gerne für Verwirrung sorgt das Thema „Beratungshilfe“ im Strafrecht – insbesondere fragen Mandanten mitunter an, ob ihnen für die strafrechtliche Vertretung nicht Beratungshilfe gewährt werden könne. Das Beratungshilfegesetz stellt im §2 Abs.2 BerhG klar:

    Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

    Das bedeutet, eine Verteidigung ist in strafrechtlichen Angelegenheiten auf Basis von Beratungshilfe nicht möglich, sondern wenn, dann nur die Beratung, wobei das Anfordern einer Ermittlungsakte nach verbreiteter Auffassung bereits unter die Verteidigung fällt, also nicht von der Beratungshilfe im Strafrecht abgedeckt ist. Das Erstellen von Stellungnahmen oder Erklärungen wäre es ohnehin nicht, das wäre erst Recht „Verteidigung“.

    Beratungshilfeschein: Beratung in Strafsache
    Achten Sie auf die Details im Beratungshilfeschein

    Somit steht im Strafrecht regelmäßig nur im Raum, dass eine „allgemeine Beratung“ stattfinden kann, wobei jedenfalls aus hiesiger Sicht eine sachgemäße Beratung nur möglich ist, wenn überhaupt Einblick in die Ermittlungsakte genommen werden konnte. Jedenfalls ist eine sachgemäße „Strafverteidigung“ die dieses Wortes würdig ist im Rahmen einer Beratungshilfe nicht denkbar.

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.

    Keine Akteneinsicht bei Beratungshilfe im Strafrecht

    Dabei stellt es sich in der Praxis durchaus als Problem dar, dass manche Rechtspfleger auf dem Beratungshilfeschein sogar ausdrücklich die Akteneinsicht vermerken.

    Ansicht: Akteineinsicht bei Beratungshilfeschein: Beratung in Strafsache

    Das hilft nach unserer Erfahrung aber nicht: Denn das Gesetz sieht es nicht vor und es gibt keine Möglichkeit das abzurechnen. Wir haben es tatsächlich mehrmals versucht: Es funktioniert nicht, auf Kopierkosten und Aktenversendungspauschale blieb ich jedes Mal sitzen. Gleichwohl lassen wir die Menschen nicht allein und versuchen jedes Mal irgendwie zu helfen, ärgerlicherweise gibt dafür nie Dankbarkeit, sondern immer nur Mandats internen Ärger, was die Lust hier zu helfen nicht gerade erhöht.

    Beratungshilfe im Strafrecht: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner zur Beratungshilfe in Strafsachen

    Die Beratungshilfe im Strafrecht entpuppt sich bei näherem Hinsehen mehr als Falle denn als Hilfe. Auch wir sind gerne behilflich, doch muss man offen sagen, dass ein Anwalt nicht sehenden Auges Fehler begehen darf. Eine Beratung ohne Aktenkenntnis im Strafrecht ist aber genau das: Ein Fehler.

    Beratung ohne Akteneinsicht ist gefährlich

    Wenn man böse ist, unterstellt man dem Staat hier vorsätzliches Handeln, denn eine strafrechtliche Beratung nur auf Basis dessen was der Mandant einem erzählt ist nicht nur unnütz, sondern aus hiesiger Sicht für den Mandanten sogar gefährlich. Vor Gericht wird eine ganz eigene Wahrheit ermittelt, auf Basis dessen, was Beweismittel – wie etwa Zeugen – beibringen können.

    Und so ist es eher der Regelfall, dass am Ende das Gericht von Umständen ausgeht, die ein Mandant kategorisch bestreitet. Verhindern kann man dies nur, indem man sich auf den Sachverhalt vorbereitet, von dem das Gericht ausgeht – ohne Akteneinsicht ist das unmöglich. Dass die Beratungshilfe gerade an dem essenziellen Punkt im Strafrecht verweigert wird, sollte man mit offenen Augen wahrnehmen.

    Es geht an dem Punkt nicht um Geld, auch wenn die Beratungshilfe so schlecht bezahlt ist, dass man bei den aktuellen Kostenfaktoren gleich kostenlos arbeiten könnte (der Anwalt bekommt ca. 38 Euro Brutto vom Staat für die Beratung): Der Staat lässt die Menschen in Strafsachen, wenn keine Pflichtverteidigung vorliegt, weitestgehend alleine. Und dies nachgewiesen bewusst, so hat man bei der Reform der Pflichtverteidigung bewusst darauf verzichtet, frühzeitig Anwälte hinzuzuziehen mit der Begründung, dass Betroffene bei der Polizei sonst nicht reden würden! Strafverteidiger sind im Kampf um Ihre Rechte wichtig – und wenn sie wissen was sie tun ihr Geld wert. Sparen Sie nicht an Ihrer Freiheit.

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    Jens Ferner

    Strafverteidiger

    Bei uns funktioniert es so: Wenn Sie mit einem Beratungshilfeschein „beraten“ werden wollen, gibt es eine rein digitale Anbindung. Heißt keine Gespräche vor Ort im Büro, Kontakt ausschließlich per Mail und der Anwalt entscheidet, ob und wann telefoniert wird. Alles andere ist für die lächerlichen Gebühren, die der Staat zahlt und die unsere laufenden Kosten – wiederum verursacht durch den gleichen Staat – nicht mal im Ansatz decken, undenkbar.

  • Pflichtverteidigung: Notwendige Verteidigung bei erwartetem Strafmaß von 2 Jahren

    Pflichtverteidigung: Notwendige Verteidigung bei erwartetem Strafmaß von 2 Jahren

    Das Landgericht Kiel (2 Qs 41/14) äussert sich zur Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung im Vollstreckungsverfahren:

    Im Vollstreckungsverfahren findet § 140 Abs. 2 StPO nach einhelliger Auffassung entsprechend Anwendung. Hiernach ist dem Verurteilten ein Verteidiger beizuordnen, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebietet (…) Die Voraussetzungen liegen vor. Im vorliegenden Verfahren geht es um den Widerruf der Strafaussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Darüber hinaus droht dem Verurteilten in zwei weiteren Verfahren der Widerruf der Strafaussetzung (…) so dass es insgesamt um einen Freiheitsentzug von rund 4 Jahren und 3 Monaten geht. Zwar mag die Höhe der drohenden Strafe für sich genommen nicht immer ausreichend für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sein. Sie ist aber ein starkes Indiz dafür, dass die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist.

    Im Erkenntnisverfahren darf nach einhelliger Auffassung jedenfalls eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren nicht ohne Mitwirkung eines Verteidigers verhängt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 23 m. w. N.). Zwar sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren enger auszulegen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 33). Der Widerruf der drei Bewährungsstrafen kann hier allerdings zu einem mehr als doppelt so langen Freiheitsentzug führen.

    Ist die zu erwartende Rechtsfolge damit für sich genommen schon einschneidend, kommt erschwerend hinzu, dass die zu beantwortende Frage, ob die Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. des § 26 Abs. 1 Nr. 2 JGG vorliegen, in der Praxis häufig problematisch ist (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 56 f. Rn. 11 a). Ob trotz der im Raume stehenden Weisungsverstöße eine Korrektur der vorzunehmenden Prognose der Gefahr erneuter Straffälligkeit möglich bzw. geboten ist, bedarf einer umfassenden Prüfung. Die Beurteilung, ob die hier geltenden Voraussetzungen vorliegen, ist dem Verurteilten jedoch nicht möglich. Nicht zuletzt gebietet das verfassungsrechtlich geschützte Gebot des fairen Verfahrens, dass der Verurteilte in der ihm zustehenden Weise Einfluss auf den Verfahrensgang nehmen kann. Hierzu benötigt er einen Verteidiger, denn insbesondere die einschlägige Rechtsprechung wird ihm nicht bekannt sein.

    Des Weiteren ist auch die jahrelange Drogenabhängigkeit des Verurteilten zu berücksichtigen, die eine umfassende Betrachtung und Bewertung seiner Entwicklung und seines Verhaltens während der Bewährungszeit erforderlich macht und gerade deshalb für den Verurteilten eine besondere Schwierigkeit begründet.

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Pflichtverteidigung in Jugendstrafsache, wenn Mitangeklagter eigenen Verteidiger hat?

    Pflichtverteidigung in Jugendstrafsache, wenn Mitangeklagter eigenen Verteidiger hat?

    Ich hatte den Fall erst kürzlich in einer Jugendstrafsache: Die Akte ist nicht übermäßig dick, wegen der Vielzahl der Delikte und Zeugenaussagen aber insgesamt recht verzwickt und selbst ich mit Erfahrung brauchte ca. 1,5 Stunden (sonst wären maximal 30 Minuten bei dieser Dicke zu erwarten gewesen), um hier Struktur und Übersicht zu erarbeiten.

    Die Anklage sah dann zwei jugendliche Angeklagte vor, wovon einer bereits einen Rechtsanwalt hatte. Ich beantragte nun die Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Hinweis darauf, dass die Sachlage ja nun mal nicht so einfach ist und zum anderen der Mitangeklagte bereits verteidigt sei, zumal sich beide Angeklagten wechselseitig belasteten. Die Staatsanwaltschaft sprach sich dagegen aus, mit dem Totschlagargument, der andere Verteidiger könne ja noch niederlegen (was bereits falsch ist, da man nur mit einem Verteidiger überhaupt Akteneinsicht erhält, der Vorteil war somit schon mit erster Tätigkeit beim Mitangeklagten!). Am Ende erfolgte die Beiordnung, mit viel Mühe.

    Einen solchen Fall ohne letztliche Beiordnung gab es wohl auch in Braunschweig, wie der Kollege Burhoff zu berichten weiss.

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  • Pflichtverteidiger: Kein Anspruch auf gewünschten Verteidiger bei Verfahrensverzögerung

    Pflichtverteidiger: Kein Anspruch auf gewünschten Verteidiger bei Verfahrensverzögerung

    Gewünschter Verteidiger vs. Beschleunigungsgebot: Immer wieder für Spannung sorgt das Verhältnis zwischen dem gewünschten Verteidiger einerseits und der Beschleunigung des Verfahrens andererseits. Spätestens wenn das Gericht, um ein zeitnahes Verfahren zu ermöglichen, dem Angeklagten plötzlich einen Pflichtverteidiger beiordnet, weil der eigene Rechtsanwalt keine Zeit hat in naher Zukunft, gibt es dann Streit. Dabei gilt allgemein:

    Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Vorsitzenden und die anschließende Durchführung des Termins in Abwesenheit des an der Terminswahrnehmung verhinderten Verteidigers kann einen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellen (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 StR 415/17 -, juris Rn. 7 und 9; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 – 1 StR 474/06 -, juris Rn. 16 und 17; BGH, Beschluss vom 06. Dezember 2000 – 1 StR 492/00 -, juris; BGH, Beschluss vom 6. November 1991 – 4 StR 515/91 -, juris Rn. 5 und 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 1 Ss (S) 5/04 -, juris Rn. 8; Arnoldi in MüKo-StPO, a.a.O., § 213 Rn. 18; Gmel in KK-StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 9).

    OLG Zweibrücken, 1 Ws 36/19

    Das Gericht muss mit dem OLG Köln und dem Bundesgerichtshof dieses Spannungsverhältnis lösen: Weder darf sofort ein Pflichtverteidiger „vor die Nase gesetzt“ werden, noch darf unter Berücksichtigung des Terminkalenders des Wahlverteidigers das Verfahren zu stark verzögert werden. Dabei machte der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 deutlich, dass Gerichte auch nicht überbeschleunigten und vorschnell einen anderen Pflichtverteidiger beiordnen dürfen.

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