Pflichtverteidiger: Beschwerderecht gegen Verworfene eigene Entpflichtung

Dass ein Pflichtverteidiger gegen die Ablehnung einer von ihm beantragten Entpflichtung ein eigenes Beschwerderecht hat, wurde durch das Oberlandesgericht Saarbrücken (4 Ws 194/22). entschieden:

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass dem Verteidiger gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung ein eigenes Beschwerderecht zusteht (BGH, Beschluss vom 5. März 2020 – StB 6/20 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 5. August 2020 – 5 Ws 129 – 130/20 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 – III-3 Ws 307/15 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 143a Rdnr. 36; BeckOK-Graf/Krawczyk, StPO, 43. Edition, Stand. 01.04.2022).

Nach der Regelung des § 304 Abs. 2 StPO können auch andere Personen Beschwerde einlegen, wenn sie in ihren Rechten betroffen sind. Insoweit ist anerkannt, dass auch Verteidiger solche Personen sein können (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.; Löwe-Rosenberg/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rdnr. 47). Die Betroffenheit des Pflichtverteidigers ergibt sich in Fällen wie dem vorliegenden aus § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.).

Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen; solche können auch in einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zu sehen sein (Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 49 Rdnr. 9 m.w.N.). Wird der Antrag abgelehnt, kann der Pflichtverteidiger gegen diese Entscheidung nach § 143 Abs. 4 StPO sofortige Beschwerde einlegen (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.; vgl. auch BT-Drucks. 3/120, S. 78; Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 49 Rn. 8b). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Bestellung zum Pflichtverteidiger einen den Rechtsanwalt grundsätzlich beschwerenden Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (BVerfGE 39, 238, 241 f; BVerfG, Beschluss vom 06. Oktober 2008 – 2 BvR 1173/08 -, juris; BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.).

Der Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers in diesen Fällen steht nicht entgegen, dass in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ausdrücklich nur ausgeführt wird, gegen die richterliche Ablehnung wie auch die Bestellung eines Pflichtverteidigers seien sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft beschwerdeberechtigt (BT-Drucks. 19/13829, S. 44) (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.). Denn in der Begründung wird zuvor dargelegt, dass die sofortige Beschwerde statthaft sei, “soweit eine Beschwer vorliegt” (BT-Drucks. a.a.O.) (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, dass durch die sich anschließende Aufzählung die Beschwerdebefugnis abschließend geregelt werden oder mit diesem Satz der Gesetzesbegründung die Beschwerdeberechtigung des Pflichtverteidigers abgeschafft werden sollte (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.).

Soweit zur früheren Rechtslage vor der Einführung des § 143a StPO durch Gesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) die Auffassung vertreten wurde, dem Pflichtverteidiger stehe gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Entpflichtung kein eigenes Beschwerderecht zu (OLG Bamberg MDR 1990, 460; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 Ws 122/09 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 4 Ws 62/18161 AR 257/17 -, juris) berücksichtigt dies nicht die dargelegte gesetzliche Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung und die aus den zugehörigen Materialien (BT-Drucks. 3/120, S. 78) ersichtliche gesetzgeberische Intention (BGH a.a.O.).

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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