Wahlverteidigung kann nicht Pflichtverteidigung verdrängen

Es ist nicht möglich, sich als Wahlverteidiger bestellen zu lassen, um den loszuwerden, und sich dann als Pflichtverteidiger bestellen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt: Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO nur deshalb aufgehoben, weil sich ein Wahlverteidiger gemeldet hat, ist im Falle der Beendigung seines Mandats zur Vermeidung einer Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder beizuordnen (BGH, 1 StR 496/08 und 5 StR 499/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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