Zuständigkeit bei §35 BtMG und Maßregel-Aussetzung

Das Landgericht Kleve, 180 StVK 145/19, hat entschieden, dass wenn nach § 35 Abs. 1 StPO neben der Vollstreckung der Strafe auch der Vollzug der neben der Strafe angeordneten Maßregel „ in einer Entziehungsanstalt“ zugunsten einer Drogentherapie zurückgestellt wird, nach erfolgreicher Therapie das Gericht des ersten Rechtszugs nach § 36 Abs. 5 BtMG zuständig ist bei der Frage der der Vollstreckung der Maßregel zur .

Dies gilt mit dem LG selbst dann, wenn die verurteilte Person sich zwischenzeitlich zum Vollzug der Maßregel in einer Entziehungsanstalt befunden hatte und aus dieser in eine Einrichtung zur Durchführung der Therapie nach § 35 BtMG übergewechselt war:

Nach Ansicht der Kammer ist zur Aussetzung des Vollzugs der Maßregel in zumindest entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 5 BtMG ebenfalls das Gericht des ersten Rechtszugs berufen. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass mit der im Januar 2016 erfolgten Aufnahme der Verurteilten in die LVR-Klinik Bedburg-Hau zum Vollzug der Maßregel aus dem Urteil vom 23.07.2015 grundsätzlich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve begründet worden ist, in dessen Bezirk die genannte Klinik liegt (§ 462a Abs. 1 StPO i.V.m. § 463 Abs. 1 StPO).

Das gilt jedoch nicht für die Strafvollstreckung, die sich gegen betäubungsmittelabhängige Straftäter richtet, welche nach Maßgabe des § 35 BtMG an einer Therapie außerhalb des Maßregelvollzugs gemäß § 64 StGB teilgenommen haben. Für diese Fälle treffen die §§ 35, 36 BtMG eine Sonderregelung, die den allgemeinen Vorschriften über die Strafvollstreckung vorgehen. Kennzeichnend für diese Sonderregelung ist, dass alle wesentlichen Entscheidungen dem Gericht des ersten Rechtszugs übertragen sind: Dieses Gericht muss gegenüber der Vollstreckungsbehörde der Zurückstellung der Strafvollstreckung zustimmen (§ 35 Abs. 1 BtMG), ihm obliegt die gerichtliche Entscheidung, falls Einwendungen gegen den Widerruf der Zurückstellung erhoben werden (§ 35 Abs. 7 S. 2 BtMG) und ihm sind schließlich gemäß § 36 Abs. 5 BtMG die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.08.1983 – 2 ARs 251/83 – Rn. 5 und 6, zitiert nach juris). Allerdings regelt § 36 BtMG seinem Wortlaut nach allein, welches Gericht zu entscheiden ist, wenn die Vollstreckung einer gegen einen betäubungsmittelabhängigen Straftäter verhängten  zur Bewährung auszusetzen ist; die Vorschrift enthält keine Bestimmung über die Aussetzung des Vollzugs einer Maßregel.

Das führt jedoch für diesen Fall nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Der hat in einer weiteren Entscheidung, die die gerichtliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung betraf, entschieden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs auch die in § 36 Abs. 4 BtMG in Bezug genommenen Maßnahmen über die Ausgestaltung einer Bewährung zu treffen hat, obwohl die die Zuständigkeit regelnde Vorschrift des § 36 Abs. 5 BtMG lediglich auf die Absätze 1 bis 3 dieser Vorschrift verweist (BGH, Beschluss vom 05.03.2003 – 2 ARs 50/03NStZ-RR 2003, 215) und seine Entscheidung damit begründet, dass diese Nebenbestimmungen notwendiger Bestandteil der Aussetzungsentscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs und keine nachträglichen oder Folgeentscheidungen sind, für die wiederum die Strafvollstreckungskammer zuständig wäre. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kommt grundsätzlich eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 36 Abs. 5 BtMG in Betracht, die den allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer vorgeht.

Landgericht Kleve, 180 StVK 145/19
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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