Der Bundesgerichtshof (3 StR 380/20) hat hervorgehoben, dass der Tatbestand der Einfuhr zwar keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze erfordert, somit auch entfernt stehende Täter mittäterschaftlich handeln können. Mittäter einer Einfuhr kann mit dem BGH ein Beteiligter nämlich auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird.
Voraussetzung hierfür ist aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt:
Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich; von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 – 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN). Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst. Das bloße Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt für die Annahme von Mittäterschaft regelmäßig nicht (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 632 Rn. 5; vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, StV 2012, 410 Rn. 5).
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