Im BTM-Strafrecht muss daran gedacht werden, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – unabhängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit – zueinander dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich – teilweise – überschneiden.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bezahlung der Betäubungsmittel „auf Kommission“ erfolgt – also wenn die Bezahlung der Lieferung bei Übergabe der folgenden erfolgt. Denn: Die Bezahlung einer zuvor „auf Kommission“ erhaltenen Betäubungsmittelmenge aus Anlass der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge verbindet die Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (BGH, GSSt 4/17).
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