Verminderte Schuldfähigkeit bei Drogenabhängigkeit

Alleine eine Drogenabhängigkeit eines Angeklagten begründet als solche nicht die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen vermag. Dann mit dem BGH ist eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei einem Drogensüchtigen nur ausnahmsweise gegeben.

Dies kann anzunehmen sein:

  • wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat,
  • der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, oder
  • unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübt.
  • Auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Täter schon einmal als äußerst unangenehm erlitten hat, kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen

Es ist nun Aufgabe des Strafverteidigers, dem Gericht vor Augen zu führen, wo sich entsprechende Anhaltspunkte bieten, die gerade von dem BTM-Strafrecht nicht nahestehenden Gerichten gerne übersehen werden. Dass man hier mit beliebten sachfremden Erwägungen wie “der wirkte doch ansprechbar” als Gericht nicht weiter kommt, verdeutlicht nun der Bundesgerichtshof_

Darüber hinaus erweist sich die Prüfung, ob der Angeklagte unter im Sinne von § 21 StGB relevanten Entzugserscheinungen litt, als lückenhaft. Die Strafkammer stellt unter anderem darauf ab, dass der Angeklagte bei der Tatausführung nicht „sichtbar gezittert oder geschwitzt“ und er mit normaler, fester Stimme gesprochen habe. Inwiefern dies von Aussagekraft für die Frage nach einer relevanten Entzugssymptomatik bei dem nach den Urteilsfeststellungen über einen längeren Zeitraum intensiv Alkohol, Kokain und Amphetamin konsumierenden Angeklagten ist, bleibt unklar und hätte näherer Darlegung bedurft.

Auch verhält sich das angefochtene Urteil nicht zur konkreten Erscheinungsform der Sucht beim Angeklagten, zu deren Verlaufsform oder einer suchtbedingten Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens. Anlass, diese Umstände, die in die notwendige Gesamtwürdigung des Zustands des Angeklagten bei Tatbegehung einzubeziehen gewesen wären (…), näher als geschehen in den Blick zu nehmen, hat bereits der geschilderte Ablauf des Tattages geboten (…)

BGH, 2 StR 362/20
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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