Auch das OLG Oldenburg (1 Ss 197/09) hat deutlich gemacht, dass bei kleinsten Vergehen im Bereich des BTM-Strafrechts regelmässig eine Strafe von mehr als einem Monat nicht in Betracht kommen wird:
Kommt – wie hier – bei einem vorbestraften Dauerkonsumenten von Betäubungsmitteln ein Absehen von Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG nicht in Betracht, obwohl die aufgrund bestehender Drogensucht zum Eigenverbrauch besessene oder erworbene Betäubungsmittelmenge den hierfür gegebenen Grenzwert einer „geringen Menge“ nicht übersteigt, so verstößt eine Freiheitsstrafe, die das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 29 Abs. 1 BtMG, § 38 Abs. 2 StGB) übersteigt, in der Regel gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot.
OLG Oldenburg, 1 Ss 197/09
Dies ist gängige OLG-Rechtsprechung und gilt im Grundsatz für alle Bagatelldelikte, wie etwa auch das „Schwarzfahren„. Letztlich kann im Einzelfall natürlich abgewichen werden wenn herausragende Gründe für eine andere Sichtweise vorliegen – aber: Auch hier kommt es darauf an. Ein rhetorisch geschickter Anwalt wird etwa im BTM-Strafrecht darauf verweisen, dass eine hohe Zahl von einschlägigen Vorstrafen kein Argument sein kann, da dies Ausdruck der Suchterkrankung und nicht krimineller Energie ist.
- Lesetipp: Wie der Data Act die Zukunft der Robotik revolutioniert - 4. Oktober 2024
- CSRD-Umsetzung: Was Unternehmer jetzt wissen müssen - 4. Oktober 2024
- Internationaler Schlag gegen Glasaal-Schmuggel - 4. Oktober 2024