Übermaßverbot bei Strafzumessung im BTM-Strafrecht

Auch das OLG Oldenburg (1 Ss 197/09) hat deutlich gemacht, dass bei kleinsten Vergehen im Bereich des BTM-Strafrechts regelmässig eine Strafe von mehr als einem Monat nicht in Betracht kommen wird:

Kommt – wie hier – bei einem vorbestraften Dauerkonsumenten von Betäubungsmitteln ein Absehen von Bestrafung nach § 29 Abs. 5 nicht in Betracht, obwohl die aufgrund bestehender Drogensucht zum Eigenverbrauch besessene oder erworbene Betäubungsmittelmenge den hierfür gegebenen Grenzwert einer “geringen Menge” nicht übersteigt, so verstößt eine , die das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 29 Abs. 1 BtMG, § 38 Abs. 2 StGB) übersteigt, in der Regel gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot.

OLG Oldenburg, 1 Ss 197/09

Dies ist gängige OLG-Rechtsprechung und gilt im Grundsatz für alle Bagatelldelikte, wie etwa auch das ““. Letztlich kann im Einzelfall natürlich abgewichen werden wenn herausragende Gründe für eine andere Sichtweise vorliegen – aber: Auch hier kommt es darauf an. Ein rhetorisch geschickter Anwalt wird etwa im BTM-Strafrecht darauf verweisen, dass eine hohe Zahl von einschlägigen Vorstrafen kein Argument sein kann, da dies Ausdruck der Suchterkrankung und nicht krimineller Energie ist.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft.Als Softwareentwickler bin ich in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft.Als Softwareentwickler bin ich in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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