§35 BtMG: Zurückstellung der Strafvollstreckung und §64 BtMG

Die Zurückstellung der Strafvollstreckung („Therapie statt Strafe“) nach §35 BtMG ist nachrangig zu einer Unterbringung nach §64 StGB – das wird immer wieder übersehen und oft vom BGH moniert.

§35 BtMG

Grundsätzlich gilt, dass wenn jemand wegen einer Straftat zu einer von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und fest steht, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen kann, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. 

BGH: §64 StGB geht vor!

Seit Jahrzehnten betont der BGH, dass der §64 BtMG dem §35 BtMG ausdrücklich vorgeht: Eine Unterbringung nach § 64 StGB geht der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG vor und ein „Wahlrecht“ des Angeklagten besteht insoweit nicht. Diese Rechtsprechung geht zurück auf eine Entscheidung aus dem Jahr 1992, wobei der BGH zwischenzeitlich klargestellt hat, dass auch die inhaltliche Änderung des §64 StGB hieran nichts ändert:

Insbesondere ist die vom Landgericht angestellte Erwägung rechtsfehlerhaft, bei dem Angeklagten, der bereits Schritte zur Durchführung einer Langzeittherapie unternommen habe, sei „eine Unterbringung nach § 64 StGB nicht notwendig, weil der Weg über § 35 BtMGeine größere Aussicht auf Erfolg“ verspreche. § 64 StGB hat Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 3536 BtMG, da letztere erst im Vollstreckungsverfahren Platz greifen und nicht auf das Erkenntnisverfahren Einfluß haben können  (…)

BGH, 4 StR 178/92

Diese Rechtsprechung gilt bis heute fort – und auch darf nicht übersehen werden, dass zu prüfen ist, ob eine Therapiebereitschaft geweckt werden kann:

Hinzu kommt, dass das Tatgericht zu prüfen hat, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Bereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung während der Therapie geweckt werden kann

BGH, 3 StR 195/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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