Wann liegt ein Anstellungsbetrug vor: In einem aufschlussreichen Beschluss (Az. 1 ORs 2/23) vom 15. Dezember 2023 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle über die Revisionen eines Angeklagten und der Staatsanwaltschaft entschieden, die sich gegen ein Urteil des Landgerichts Stade wegen Anstellungsbetrugs und veruntreuender Unterschlagung richteten.
Diese Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Anforderungen an den Nachweis eines Anstellungsbetrugs, die Beweiswürdigung und die Feststellung eines Vermögensschadens.
Sachverhalt
Der Angeklagte M. O. wurde wegen Anstellungsbetrugs und veruntreuender Unterschlagung zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Er hatte sich durch gefälschte Arbeits- und Prüfungszeugnisse bei der Firma R. M. GmbH (Firma R.) als kaufmännischer Angestellter beworben.
Die gefälschten Dokumente sollten den Eindruck vermitteln, dass er eine abgeschlossene Ausbildung als Groß- und Außenhandelskaufmann sowie mehrjährige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich habe, was nicht der Fall war. Aufgrund dieser Täuschung wurde er eingestellt und erhielt ein monatliches Gehalt von 2.150 Euro brutto. Im Verlauf seiner Anstellung behielt er zudem Gelder von Kunden, die er in die Kasse hätte einbuchen müssen.
Der Anstellungsbetrug kommt in Anklagen selten vor – existiert aber. Die Anforderungen sind dabei hoch, höher als manche Staatsanwaltschaft wahrhaben möchte. Das Problem ist, dass hierbei auch eine Einziehung droht: Man versucht mit einem Vermögensarrest das vermeintlich zu Unrecht erhaltene Gehalt einzufrieren, was ruinös wirken kann.
Rechtliche Analyse
Anstellungsbetrug: Definition und Anforderungen
Anstellungsbetrug ist ein spezieller Fall des Eingehungsbetrugs, bei dem der Vermögensschaden durch den Vergleich der gegenseitigen Ansprüche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ermittelt wird. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Wert der vom Täuschenden zu erbringenden Leistung (Arbeitsleistung) hinter dem Wert der Gegenleistung (Arbeitsentgelt) zurückbleibt.
- Erforderliche Voraussetzungen:
- Täuschung über wesentliche persönliche oder fachliche Voraussetzungen.
- Kausalität der Täuschung für den Vertragsabschluss.
- Erzielung einer vertraglichen Gegenleistung (Gehalt), ohne die entsprechende Leistung zu erbringen.
- Konkreter und wirtschaftlich nachvollziehbarer Vermögensschaden.
- Feststellung des Vermögensschadens: Der Vermögensschaden wird anhand eines ex-ante-Vergleichs der gegenseitigen Verpflichtungen ermittelt. Entscheidend ist der Wert der Arbeitsleistung, die der Täuschende erbringen kann, verglichen mit der gezahlten Vergütung. Bei unzureichender Arbeitsleistung liegt ein Gefährdungsschaden vor, der einen Vermögensschaden begründet.
Im Detail führt das OLG hierzu aus:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für einen Anstellungsbetrug folgende Grundsätze: Es handelt sich um einen Unterfall des Eingehungsbetruges, bei dem der Eintritt eines Vermögensschadens nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise so zu ermitteln ist, dass ein Vermögensvergleich bezogen auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung, das heißt des Vertragsschlusses, vorzunehmen ist.
Dabei ist der Wert der gegenseitigen Ansprüche zu vergleichen. Wenn der Wert des Anspruchs auf die Leistung des Täuschenden (bei Angestellten die zu erbringende Arbeitsleistung) hinter dem Wert der Verpflichtung zur Gegenleistung durch den Getäuschten (Arbeitsentgelt) zurückbleibt, erleidet der Getäuschte einen Vermögensschaden. Da die Vertragspflichten bei Vertragsschluss – nicht aber die künftig erbrachten Leistungen im Rahmen der Vertragsführung – gegenüberzustellen sind, handelt es sich um einen aus ex ante Sicht zu beurteilenden Gefährdungsschaden, der schadensgleich sein muss, um einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB zu begründen. Die nach Vertragsschluss erbrachten Leistungen können – namentlich bei längeren Beschäftigungsverhältnissen – bei der Beurteilung der Frage, ob bei Vertragsschluss eine Vermögensgefährdung eingetreten war, als Indiz herangezogen werden (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 21. August 2019 – 3 StR 221/18, juris Rn. 29 mwN).
Bei privaten Anstellungsverhältnissen wird ein Vermögensschaden in erster Linie danach bemessen, ob der Angestellte die Leistungen erbringen kann, die nach seiner gehaltlichen Eingruppierung oder dem Anstellungsvertrag von ihm erwartet werden dürfen (BGH aaO Rn. 32).
Ausnahmsweise sind die für Beamte entwickelten Grundsätze dann anzuwenden, wenn die dem Dienstverpflichteten gestellten Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordern und mit Rücksicht darauf die Bezahlung höher ausfällt oder wenn Anstellung und Höhe der Bezüge – ähnlich wie bei Beamten – eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder von Art und Dauer früherer Beschäftigung abhängen (BGH aaO Rn. 33).
Der eingetretene Schaden ist konkret zu beziffern und darzulegen; dabei ist – vor dem Hintergrund der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – dessen primär wirtschaftlicher Charakter im Blick zu behalten (BGH aaO Rn. 35).
Vorherige Bewertung der Tat durch das Landgericht Stade
Das Landgericht Stade verurteilte den Angeklagten wegen Anstellungsbetrugs und veruntreuender Unterschlagung. Die Kammer stellte fest, dass der Angeklagte durch die gefälschten Zeugnisse die Anstellung erlangt hatte und nicht in der Lage war, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die Überforderung des Angeklagten und die Notwendigkeit ständiger Unterstützung durch Kollegen wurden als Indizien für die unzureichende Arbeitsleistung gewertet.
Revision und Entscheidung des OLG Celle
Das OLG Celle hob das Urteil des Landgerichts Stade teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die wesentlichen Gründe waren:
- Unvollständige und widersprüchliche Feststellungen: Das OLG Celle stellte fest, dass die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Landgerichts unvollständig und teilweise widersprüchlich waren. Es fehlten konkrete Aussagen über die kaufmännischen Kenntnisse und beruflichen Vorerfahrungen des Angeklagten. Zudem war die Annahme, dass die Arbeitsleistung des Angeklagten völlig unbrauchbar gewesen sei, nicht ausreichend begründet. Es wurde nicht dargelegt, wie es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen war und warum der Angeklagte trotz angeblich unbrauchbarer Arbeitsleistung sieben Monate weiterbeschäftigt wurde.
- Fehlende Bezifferung des Schadens: Das Landgericht hatte den Schaden unzureichend beziffert und seine Annahme, dass der Schaden dem gesamten Bruttogehalt entspreche, nicht näher begründet. Die exakte Beschäftigungsdauer und die Höhe des Schadens hätten detaillierter ermittelt und dargelegt werden müssen.
- Verfahrenshindernisse und Rechtsfehler: Der Angeklagte rügte das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses und die Verletzung formellen Rechts, insbesondere die unzureichende Berücksichtigung seiner Einlassung und verlesener Tätigkeitsbeschreibungen. Das OLG Celle bestätigte, dass diese Rügen unbegründet waren, wies jedoch auf die Notwendigkeit hin, alle wesentlichen Umstände in die Beweiswürdigung einzubeziehen.
Welche STraftat liegt vor?
Urkundenfälschung oder Fälschung beweiserheblicher Daten?
Man konnte zudem wichtige Klarstellungen zum Tatbestand des § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) treffen: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Versendung gefälschter Arbeits- und Prüfungszeugnisse per E-Mail unter diesen Straftatbestand fällt.
Nochmals zum Hintergrund: Der Angeklagte hatte mithilfe eines Computerprogramms mehrere Totalfälschungen von Arbeits- und Prüfungszeugnissen erstellt und diese per E-Mail an die Firma R. M. GmbH gesendet, um eine Anstellung als kaufmännischer Angestellter zu erhalten.
Fälschung beweiserheblicher Daten?
Der § 269 StGB wurde geschaffen, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen, die bei nicht sichtbar oder nicht unmittelbar lesbar gespeicherten Daten besteht. Diese Daten sind strafrechtlich nicht vom Urkundenbegriff erfasst, obwohl sie zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sind und zur Täuschung verwendet werden können.
- Dokumente als Originale vs. Reproduktionen:
- Das OLG Celle stellte klar, dass § 269 StGB keine grundsätzliche Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes im Bereich der Verwendung von Reproduktionen von Urkunden vorsieht. Dokumente, die nicht als Originalurkunden erscheinen, sondern nur als Kopien, sind von § 269 StGB nicht erfasst. Eine Ausnahme besteht, wenn das Dokument den Eindruck erweckt, das Original zu sein.
- Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den als E-Mail-Anhang versendeten PDF-Dokumenten erkennbar um Reproduktionen und nicht um Originale, da Arbeits- und Prüfungszeugnisse üblicherweise als Original-Papierdokumente ausgegeben werden.
- Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB):
- Trotz der Unanwendbarkeit des § 269 StGB konnte der Angeklagte sich nach § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB (Urkundenfälschung) strafbar gemacht haben. Hierbei kommt es darauf an, ob die gefälschten Dokumente als Originalurkunden erscheinen oder als bloße Reproduktionen zu erkennen sind.
- Die Verfahrensunterlagen gaben jedoch keine ausreichenden Hinweise darauf, ob die erstellten Dokumente in Papierform vorlagen und als Originale erschienen oder als Reproduktionen erkennbar waren. Dies war entscheidend für die Beurteilung einer möglichen Strafbarkeit nach § 267 StGB.
An dem Punkt waren Beweiswürdigung und Feststellungen des Landgerichts unvollständig sowie teilweise widersprüchlich: Insbesondere fehlten konkrete Aussagen über die äußere Erscheinung der gefälschten Dokumente und deren Wahrnehmung als Originale oder Reproduktionen.
Fazit zum Anstellungsbetrug
Die Entscheidung des OLG Celle zeigt die hohen Anforderungen an den Nachweis eines Anstellungsbetrugs und die sorgfältige Beweiswürdigung durch die Gerichte.
Es wird deutlich, dass für die Feststellung eines Vermögensschadens konkrete und nachvollziehbare Feststellungen erforderlich sind, die die wirtschaftlichen Auswirkungen der Täuschung umfassend berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der detaillierten und widerspruchsfreien Darstellung aller relevanten Tatsachen und Indizien im Urteil.
- Operation „Final Exchange“: Schlag gegen Cyberkriminellen-Szene rund um Kryptowährungen - 10. Oktober 2024
- Captagon im deutschen Strafrecht: Ein Überblick - 8. Oktober 2024
- Perfctl: Neue, heimtückische Malware, die Millionen von Linux-Servern bedroht - 7. Oktober 2024