Schwarzgeldvereinbarung macht Vertrag nichtig

Schwarzgeldabreden sind nicht nur ein steuerrechtliches Problem, sondern können auch zivilrechtlich weitreichende Folgen haben. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Urteil vom 26. August 2025 (BeckRS 2025, 27663) entschieden, dass ein Architektenvertrag insgesamt nichtig ist, wenn die Parteien auch nur für einen Teil der Leistungen eine Schwarzgeldzahlung vereinbaren. Die Entscheidung zeigt, wie streng die Gerichte mit solchen Absprachen umgehen – und warum selbst nachträgliche Rechnungen die Nichtigkeit nicht heilen können.

Barzahlungen und fehlende Rechnungen

Ein Architekt und seine Auftraggeber stritten über ein Resthonorar in Höhe von über 53.000 Euro. Der Architekt hatte für die Planung und Bauleitung eines Einfamilienhauses zunächst eine Rechnung über eine Bauvoranfrage gestellt, die mit einem handschriftlichen Vermerk „a. d. H.“ (auf die Hand) versehen war. Statt der ausgewiesenem Bruttosumme von 8.493 Euro erhielt er 5.000 Euro in bar, quittiert ohne Umsatzsteuerausweis. Später erfolgte eine weitere Barzahlung von 3.500 Euro als Differenz zwischen zwei Versionen einer Teilrechnung. Als der Architekt schließlich die Schlussrechnung stellte, verweigerten die Auftraggeber die Zahlung mit der Begründung, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig.

Das Gericht gab den Auftraggebern recht: Die Schwarzgeldabreden führten zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages – selbst wenn nur Teile der Leistung betroffen waren. Der Architekt konnte seinen Honoraranspruch nicht durchsetzen, obwohl er später formelle Rechnungen ausstellte.

Konsequenzen von Schwarzgeldabreden

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG sind Verträge nichtig, die darauf abzielen, steuerliche Pflichten zu umgehen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth betonte, dass es nicht darauf ankommt, ob die Abrede von Anfang an bestand oder erst später getroffen wurde. Entscheidend ist allein, dass die Parteien bewusst gegen das Verbot verstoßen – sei es durch Barzahlungen ohne Rechnung oder durch nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abreden“.

Interessant ist, dass das Gericht selbst kleine Beträge als ausreichend ansah, um die Nichtigkeit des gesamten Vertrages auszulösen. Zwar kann eine Teilnichtigkeit nach § 139 BGB in Betracht kommen, wenn die Schwarzgeldabrede klar abgrenzbare Einzelleistungen betrifft. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht möglich, da die Bauvoranfrage eine zwingende Voraussetzung für das gesamte Bauvorhaben darstellte. Die nachträgliche Rechnungsstellung änderte nichts an der Nichtigkeit, da sie nur den Anschein der Legalität erwecken sollte.

Warum nachträgliche Rechnungen nicht helfen

Der Architekt argumentierte, die Schwarzgeldzahlungen seien nur vorläufige Anzahlungen gewesen, die später in den offiziellen Rechnungen berücksichtigt wurden. Das Gericht wies dies zurück: Wer bewusst Schwarzgeld vereinbart, kann sich nicht nachträglich auf formelle Korrektheit berufen. Die Nichtigkeit erfasst das gesamte Rechtsgeschäft, wenn die betroffene Leistung – wie hier die Bauvoranfrage – in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Hauptvertrag steht.

Besonders belastend war, dass der Architekt die handschriftlichen Ergänzungen auf der Rechnung nicht plausibel erklären konnte. Die Quittungen und die fehlende steuerliche Verbuchung der Barzahlungen sprachen klar für eine bewusste Steuerumgehung. Selbst wenn die Auftraggeber an der Abrede mitgewirkt hatten, konnten sie sich auf die Nichtigkeit berufen – ein klassischer Fall, in dem beide Seiten verlieren, aber der Gesetzgeber die Schwarzarbeit sanktioniert.

Risiko für beide Vertragsparteien

Die Entscheidung unterstreicht, dass Schwarzgeldabreden nicht nur steuerrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Risiken bergen. Architekten und Auftraggeber, die solche Vereinbarungen treffen, verlieren jeden Anspruch auf Erfüllung – selbst wenn die Leistung bereits erbracht wurde. Das Gericht verwies darauf, dass das SchwarzArbG nicht nur fiskalische Interessen schützt, sondern auch faire Wettbewerbsbedingungen sicherstellen soll. In der Praxis bedeutet das: Wer als Architekt oder Auftraggeber Schwarzgeldzahlungen vereinbart, riskiert nicht nur Steuerprobleme, sondern auch den Verlust aller vertraglichen Ansprüche. Selbst wenn nur ein kleiner Teil des Honorars „schwarz“ abgewickelt wird, kann dies den gesamten Vertrag gefährden. Die einzige sichere Lösung ist die vollständige Einhaltung der steuerlichen und vertraglichen Pflichten – alles andere ist ein teures Spiel mit dem Feuer.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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