Razzien im Sicherheitsgewerbe 2026: Was hinter den Vorwürfen steckt – und welche strafrechtlichen Risiken drohen

Am 25. Februar 2026 haben Einsatzkräfte des Zolls und der Steuerfahndung in sieben Bundesländern Wohn- und Geschäftsräume von Sicherheitsunternehmen und Dienstleistern durchsucht. Hintergrund ist der Verdacht, dass über ein Geflecht aus Scheinrechnungen über Jahre Schwarzlöhne gezahlt, Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und Steuern hinterzogen wurden. Nach Angaben der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wurden sechs Tatverdächtige im Alter zwischen 24 und 52 Jahren festgenommen, der vorläufig bezifferte Schaden liegt bei über 3,1 Millionen Euro.

Strukturen organisierter Schwarzarbeit in der Sicherheitsbranche

Der aktuell bekannt gewordene Fall knüpft an bereits frühere Ermittlungen in derselben Branche an. Das regionale Ermittlungszentrum der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt Frankfurt am Main hatte bereits im Dezember 2025 mehrere Sicherheitsunternehmen und Servicefirmen durchsucht, bei denen der Verdacht bestand, dass mit Abdeckrechnungen große Bargeldbeträge zur Finanzierung von Schwarzlöhnen generiert wurden. Kennzeichnend sind mehrstufige Kettenkonstruktionen aus Scheinfirmen, die angeblich Dienstleistungen abrechnen, die tatsächlich nie erbracht wurden. Über diese fiktiven Rechnungen wird auf dem Papier ein scheinbar legitimer Zahlungsfluss erzeugt; in Wahrheit dient das System dazu, Löhne an Sicherheitsmitarbeiter an der Sozialversicherung vorbei auszuzahlen und Umsatzsteuern sowie Ertragsteuern zu verkürzen.

Genau diese Struktur wird auch den Beschuldigten in den aktuellen Verfahren zur Last gelegt: Sie sollen mit fingierten Rechnungen Schwarzgeld generiert und damit Wach- und Sicherheitskräfte illegal entlohnt haben. Durchsucht wurden knapp 20 Objekte in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, wobei Vermögenswerte im Wert von mehr als 2,7 Millionen Euro zur Sicherung staatlicher Ansprüche arrestiert wurden. Derartige Maßnahmen dienen der frühzeitigen Vermögensabschöpfung – in einem Bereich, in dem die Ermittlungsbehörden seit Jahren beobachten, dass über systematischen Einsatz von Abdeckrechnungen nicht nur Sozialkassen, sondern auch redlich arbeitende Unternehmen massiv benachteiligt werden.

Mindestlohn als rechtlicher Referenzpunkt

Zentraler Hintergrund dieser Verfahren ist der gesetzliche Mindestlohn, der seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde beträgt. Gerade im Sicherheitsgewerbe, das regelmäßig in den Fokus der Finanzkontrolle Schwarzarbeit gerät, führt dieser verbindliche Lohnsockel dazu, dass Unterschiede zwischen offiziell abgerechneten Stunden und tatsächlich geleisteter Arbeit besonders deutlich sichtbar werden. Das Bundesfinanzministerium berichtet, dass der Zoll im Jahr 2025 knapp 26.000 Arbeitgeber überprüft und in gut 6.000 Fällen Verfahren wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Mindestlohngesetz eingeleitet hat; bei etwa jeder vierten Kontrolle werden demnach Unregelmäßigkeiten festgestellt.

Die Palette möglicher Umgehungsstrategien ist breit und auch aus der Beratungspraxis im Arbeitsstrafrecht vertraut: untererfasste oder manipulierte Arbeitszeiten, die Verrechnung nicht anrechenbarer Entgeltbestandteile mit dem Mindestlohn, die Konstruktion von Scheinselbstständigkeit oder der Rückgriff auf Scheinrechnungen, um Bargeld für Schwarzlohnzahlungen zu generieren. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies, dass zunächst ein vermeintlich arbeitsrechtliches Thema – „Zahlen wir den Mindestlohn?“ – rasch in ein strafrechtlich hoch sensibles Feld hineinwächst.

§ 266a StGB als strafrechtlicher Kernvorwurf

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Im Zentrum der strafrechtlichen Bewertung steht in diesen Konstellationen regelmäßig das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Der Tatbestand knüpft daran an, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Sozialversicherungsbeiträge korrekt anzumelden und abzuführen. Werden Löhne „schwarz“ ausgezahlt oder Arbeitszeiten systematisch zu niedrig angegeben, werden die Beiträge auf Grundlage eines unzutreffenden Entgelts berechnet. Der strafrechtliche Vorwurf lautet dann, dass Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang vorenthalten und veruntreut wurden, was – wie im aktuellen Verfahren – schnell in den Millionenbereich führen kann.

Hinzu treten in derartigen Strukturen häufig Vorwürfe der Steuerhinterziehung nach der Abgabenordnung, etwa wenn fingierte Rechnungen zur Erstattung von Vorsteuer genutzt oder Betriebsausgaben vorgetäuscht werden. Die Ermittlungsbehörden sprechen in diesen Fällen bewusst von organisiertem Schwarzarbeitsnetzwerk: Mehrere Personen wirken arbeitsteilig über verschiedene Firmen zusammen, was strafschärfend ins Gewicht fallen und die Annahme einer bandenmäßigen Begehung nahelegen kann. Für die Beschuldigten steht damit in der Regel nicht nur eine Geldstrafe, sondern – insbesondere bei hohen Schadenssummen – auch eine Freiheitsstrafe im Raum, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden muss.

Statistik, Kontrolldruck und branchenspezifische Risiken

Die aktuellen Razzien sind kein isoliertes Ereignis, sondern Teil einer deutlich erkennbaren Kontrollstrategie. Der Zoll hat zu Jahresbeginn angekündigt, 2026 mit einem „scharfen Kurs“ gegen Schwarzarbeit zu starten und insbesondere den Dienstleistungssektor, darunter Gastgewerbe, Reinigungsbranche und Sicherheitsdienste, verstärkt zu prüfen. Schon 2025 wurden bundesweit über 25.000 Arbeitgeber kontrolliert; in mehreren tausend Fällen leitete die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Verfahren wegen Mindestlohnverstößen ein, wobei Dienstleistungsbranchen und gerade Sicherheitsunternehmen immer wieder auffällig wurden.

Statistik Mindeslohnkontrollen 2025

Die Zahlen verdeutlichen, dass es sich nicht um Randphänomene handelt. In einzelnen Halbjahresbilanzen ist von rund 1.700 Ermittlungsverfahren allein wegen Mindestlohnbetrugs die Rede, wobei die FKS jeweils nur einen Bruchteil der tatsächlich existierenden Beschäftigungsverhältnisse überprüft. Für rechtstreue Unternehmen bedeutet dies einen massiven Wettbewerbsdruck, wenn Mitbewerber über systematische Unterlaufung des Mindestlohns oder über Schwarzlohnkonstruktionen zu Dumpingpreisen anbieten können. Für die Verantwortlichen in Unternehmen verschärft sich umgekehrt das Risiko, im Zuge groß angelegter Schwerpunktprüfungen plötzlich mit Durchsuchungen, Vermögensarrest und strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert zu werden.

Verteidigungsansätze im Arbeitsstrafrecht

Aus Verteidigersicht ist entscheidend, frühzeitig zu klären, wie belastbar die vom Zoll zugrunde gelegten Berechnungsmodelle sind. Gerade in komplexen Personaleinsatzstrukturen der Sicherheitsbranche sind Fragen der Scheinselbstständigkeit, der Abgrenzung von echten Dienst- und Werkverträgen oder der Anrechenbarkeit bestimmter Entgeltbestandteile juristisch wie tatsächlich hoch streitig. Nicht selten beruhen Schadenssummen zunächst auf pauschalierten Annahmen zu Arbeitszeiten und Stundensätzen, die im Rahmen einer qualifizierten Verteidigung hinterfragt und in vielen Fällen erheblich reduziert werden können.

Daneben stellt sich regelmäßig die Frage nach der subjektiven Verantwortlichkeit einzelner Geschäftsführer, Prokuristen oder faktischer Organträger. In arbeitsteilig organisierten Unternehmen ist genau herauszuarbeiten, wer tatsächlich über Lohn- und Abrechnungssysteme entschieden hat, wer externe Abrechnungsdienstleister gesteuert und wer welche Erklärungen gegenüber Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden abgegeben hat. Die Grenze zwischen fahrlässiger Pflichtverletzung und vorsätzlichem Vorenthalten von Beiträgen verläuft häufig entlang interner Zuständigkeits- und Kontrollstrukturen.

Prävention und rechtssichere Gestaltung als Schutzschild

Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass Unternehmen im Sicherheitsgewerbe die Einhaltung des Mindestlohns und der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nicht als bloßes Compliance-Thema abtun können.

Wer in einer Branche tätig ist, die im Fokus der Finanzkontrolle Schwarzarbeit steht, muss damit rechnen, dass Unstimmigkeiten in der Lohnabrechnung nicht nur arbeitsrechtliche oder beitragsrechtliche Konsequenzen haben, sondern sich unmittelbar in strafrechtlichen Ermittlungen niederschlagen. Dies gilt nicht nur für bewusst rechtswidrige Konstruktionen, sondern auch für lange gewachsene „Praktiken“, die nie sauber juristisch geprüft wurden.

Gerade an der Schnittstelle von Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht und Strafrecht ist eine frühzeitige Beratung durch im Arbeitsstrafrecht erfahrene Verteidiger sinnvoll – sei es zur Begleitung bei laufenden Ermittlungen, zur Vorbereitung auf angekündigte Prüfungen oder zur Überprüfung bestehender Abrechnungs- und Vertragsmodelle. Wer hier rechtzeitig nachjustiert, reduziert nicht nur das Risiko von Durchsuchungen und Vermögensarresten, sondern schützt auch Führungskräfte und Verantwortliche vor persönlicher strafrechtlicher Haftung.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.