Schlagwort: schwarzarbeit

Rechtsanwalt für Schwarzarbeit: Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit im rechtlichen Sinne ist eine Tätigkeit, bei der gegen die geltenden Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften verstoßen wird.

Unsere Fachanwälte für Strafrecht verteidigen Sie im Steuerstrafrecht und Arbeitsstrafrecht – speziell, wenn Sie einen Rechtsanwalt für Schwarzarbeit suchen!

In der Regel handelt es sich um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, bei der der Arbeitgeber keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abführt oder der Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Grundlage für die Strafbarkeit der Schwarzarbeit ist das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG). Mit dem Themenkomplex Schwarzarbeit verbunden sind darüber hinaus das Steuerstrafrecht und die zivilrechtliche Komponente des unvollständigen Leistungsaustausches.

Schwarzarbeit kann strafrechtliche Konsequenzen haben, da sie als Steuerhinterziehung oder als Verstoß gegen das Sozialversicherungsrecht geahndet werden kann. Die strafrechtlichen Konsequenzen können von hohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen.

Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Personen, denen Schwarzarbeit vorgeworfen wird, beraten und unterstützen. Dabei kann der Fachanwalt für Strafrecht unter anderem die strafrechtlichen Konsequenzen des Vorwurfs einschätzen und mögliche Verteidigungsstrategien entwickeln. Weiterhin kann er im Falle einer Verurteilung durch das Gericht die Interessen seines Mandanten vertreten und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

Ihr Rechtsanwalt für Schwarzarbeit: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf zur Schwarzarbeit. In unserer auf das Strafrecht ausgerichteten Kanzlei verteidigen unsere Strafverteidiger rund um den Vorwurf der Schwarzarbeit.

  • Ohne-Rechnung-Abrede: Nichtigkeit des Vertrages auch bei nachträglicher und nur teilweise vereinbarter Schwarzarbeit

    Das Oberlandesgericht Hamm (12 U 115/16) hat klargestellt, dass die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG bei einem Vertrag auch eintritt, wenn die Vertragsparteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des Honorars eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen.

    Die Folge der Nichtigkeit des Vertrages ist mit der Rechtsprechung des BGH, dass Mängelansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen sind. Erst kürzlich hatte der BGH klargestellt, dass auch die nachträgliche Vereinbarung von Schwarzarbeitet schadet, das OLG stellt nun auch klar dass dies auch bei nur teilweise Vereinbarung gilt.

    Hilfe im Arbeitsstrafrecht

    Kein Platz für drumherumgerede: Im Arbeitsstrafrecht finden Sie bei uns echte Profis, die sich von Abgaben über Schwarzarbeit bis zu Geheimnisverrat trittsicher bewegen!

    Die Entscheidung verdeutlicht nochmals die massiven Risiken – zum einen in steuerrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht, aber auch für den Auftraggeber, der am Ende ohne Gewährleistungsansprüche da steht, was wie vorliegend bei einem Architektenvertrag ein ebenso hässliches wie teures Ergebnis sein kann.

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  • Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

    Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, VII ZR 197/16) hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen. Demzufolge gilt: Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

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  • Schwarzarbeit: Indizien für die Annahme von Schwarzarbeit

    Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (7 U 49/16) hat sich zur Frage geäußert, wann Indizien für die Annahme von Schwarzarbeit vorliegen. Diese Frage ist wichtig, denn wenn von einer Schwarzarbeit auszugehen ist bestehen wechselseitig keinerlei Zahlungs- oder Ersatzansprüche mit dem BGH. Da hiernach zudem eine Sittenwidrigkeit des Vertrages vorliegt, ist es auch nicht nötig dass sich jemand darauf überhaupt beruft, das Gericht kann – für beide Seiten überraschend – plötzlich eine Nichtigkeit des Vertrages vermuten, etwa wenn hinreichende Indizien vorliegen.

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  • Auswirkung eines zwecks Steuerverkürzung rückdatierten Vertrags – §817 BGB

    Der Bundesgerichtshof (IV ZR 7/15) konnte seine auf Grund von Schwarzarbeit entwickelte Rechtsprechung zum §817 BGB konkretisieren und feststellen, dass hier zur Wertung zu berücksichtigen ist, worauf konkret sich Leistung und Gegenleistung bei unwirksamer Absprache bezogen haben. Dies kann dazu führen, dass nur Bestandteile eines Vertrages von der Rückforderung ausgeschlossen sind, während andere vom §817 BGB nicht betroffen sind:

    Ist ein Vertrag gemäß §§ 134, 139 BGB unwirksam, weil mit einer vertraglichen Regelung (hier: Rückdatierung) eine Steuerverkürzung beabsichtigt war, so steht § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung einer erbrachten Leistung nur insoweit entgegen, wie diese Leistung dem Vertragspartner gerade als Gegenleistung für die steuerverkürzende Abrede zufließen sollte. Die Erwägungen, die im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zur umfassenden Versagung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche führen, gelten insoweit nicht in gleicher Weise (Abgrenzung zu BGH, 10. April 2014, VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 und BGH, 11. Juni 2015, VII ZR 216/14, BGHZ 206, 69).

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  • Arbeitsrecht: Rückforderung zu unrecht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitnehmer

    Der Bundesfinanzhof (II R 50/14) hat zur Rückforderung zu unrecht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer klargestellt:

    Führt ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, die aus Sicht des Arbeitnehmers zu Unrecht einbehalten wurden, an die Einzugsstelle ab, kann der Arbeitnehmer im Regelfall eine Erstattung nur von dieser, nicht aber vom Arbeitgeber beanspruchen.

  • Schwarzarbeit: Verträge mit Schwarzgeldabrede sind nichtig

    Der Bundesgerichtshof (VII ZR 6/13) hat nunmehr – in Abkehr von früherer Rechtsprechung – klargestellt, dass Verträge mit Schwarzgeldabrede („Schwarzarbeit“) umfassend nichtig sind. Der BGH führt insoweit aus

    § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werk- vertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Ver- tragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag ge- schuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

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  • Steuerhinterziehung: Sozialschädliches Verhalten erschwerend bei der Strafzumessung?

    Darf bei der Strafzumessung nach einer Steuerhinterziehung strafschärfend berücksichtigt werden, dass das Verhalten sozialschädlich war? Der Bundgesgerichtshof (5 StR 142/96) lehnt das ausdrücklich – und zu Recht – ab:

    Geschütztes Rechtsgut des § 370 AO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder einzelnen Steuer […] Damit soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Hinblick auf alle Steuerpflichtigen gewährleistet werden, die jeweils nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Steuerzahlung herangezogen werden sollen. Diese, bereits dem Tatbestand immanenten, Grundsätze dürfen im Falle der Zuwiderhandlung durch steuerunehrliches Verhalten nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

  • Steuerhinterziehung: Strafzumessung im Steuerstrafrecht bei besonderen Kenntnissen des Täters

    Beim Bundesgerichtshof (3 StR 307/89) ging es um die Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung: Das Landgericht hatte den Täter verurteilt und dabei berücksichtigen wollen, dass dieser „besonders Intelligent“ sei und „gründliche Kenntnisse … in Fragen der Buchhaltung und des Steuerrechts“ mitbrachte. So funktioniert das aber nicht:

    Intelligenz und die Kenntnisse steuerrechtlicher und buchhalterischer Zusammenhänge dürfen als persönliche Umstände nur dann für das Maß der Schuld strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sich eine innere Beziehung zur Straftat erkennen läßt […] Daran fehlt es hier. Die von den Angeklagten begangene Steuerhinterziehung auf Zeit war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils weder von besonderer Raffinesse geprägt noch bedurfte die praktizierte Liquiditätsschöpfung durch Anmeldung nicht gerechtfertigter Vorsteuerbeträge besonderer steuerrechtlicher oder buchhalterischer Kenntnisse.

    Tatsächlich aber ist hier der Umkehrschluss wichtig: Es kann natürlich strafschärfend berücksichtigt werden, wenn besondere Fähigkeiten und Kenntnisse sich gerade in der ausgeführten Steuerhinterziehung niedergeschlagen haben. Untersagt ist alleine der allgemeine Rückgriff auf Merkmale, die keinen konkreten Tatbezug aufweisen.

  • Steuerstrafrecht: Hinterziehungsschaden bei Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen

    Wie ist der Schaden bei der Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen zu bewerten? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (5 StR 223/97) beantwortet. Interessant ist die Frage vor allem deshalb, weil die bewusst falsche Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zeitweilig eine Steuerverkürzung bewirken kann – erst mit der Abgabe der abschliessenden falschen Jahreserklärung wird die endgültige – dauerhafte – Steuerverkürzung bewirkt. Dies gilt selbst dann, wenn am Ende gar keine Jahreserklärung abgegeben wird (siehe dazu BGHSt 38, 165).

    Wenn nun aber die Abgabe einer entsprechenden Jahreserklärung dadurch verhindert wird, dass vorher ein steuerliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird – wie geht man damit um? Grundsätzlich gelten die obigen Grundsätze, wie der BGH klarstellt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass letztlich von Anfang an beabsichtigt war, eine entsprechende Jahreserklärung abzugeben; dies ist dann beim Strafmaß zu berücksichtigen:

    Beabsichtigt der Täter in diesem Fall allerdings von Anfang an, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, sind seine Hinterziehungshandlungen durch die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen vielmehr darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte jeweils monatlich erlangte
    Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen.

  • Dashcams: Zu Zulässigkeit und Beweisverwertungsverbot bei Dashcam-Aufnahmen

    Dashcams: Zu Zulässigkeit und Beweisverwertungsverbot bei Dashcam-Aufnahmen

    Dashcam-Kameras erlaubt: Die Frage taucht immer häufiger auf: Sind eingebaute Kameras und damit erzeugte Aufnahmen in PKWs – so genannte Dashcams – zulässig? Oder darf man das vielleicht gar nicht? Erste Datenschützer haben schnell verkünden lassen, dass derartige Technik datenschutzrechtlich unzulässig ist. Nun mag man in der Tat fragen, wie sinnvoll oder auch anspruchsvoll es ist, wenn zunehmend durch solche Aufnahmen das „Hilfsheriff-Tum“ wieder Einzug hält. Andererseits wird es Situationen geben, in denen man schlicht dankbar ist, wenn solche Aufnahmen vorliegen (etwa bei einem streitigen Unfallhergang oder wenn man schlicht genötigt wird im Strassenverkehr).

    Dazu bei uns:

    Im Folgenden einige rechtliche Überlegungen zur Zulässigkeit derartiger Dashcams.
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  • Erstmalige Gartengestaltung weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigungsfähig

    Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 vom 1. Juli 2010 (Az.: 4 K 2708/07) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung zu einem Teil als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Teil als sogen. Handwerkerleistung beurteilt werden können, mit der Folge, dass sowohl der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für haushaltsnahe Dienstleistungen und der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für Handwerkerleistungen gewährt werden können.

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