Der EUGH (C‑195/14) hat am 4. Juni 2015 einem Kernelement der Lebensmittelwerbung den Todesstoß versetzt: Es ist nicht mehr zulässig, Lebensmittel mit Bildern eines Inhalts zu bewerben, der gar nicht drin ist. Wenn also auf dem Sprudel mit Aroma eine Erdbeere und Himbeere abgebildet ist, aber lediglich „natürliche Aromen“ zugesetzt sind (also gerade keine Erdbeere oder Himbeere, sondern nur entsprechender Geschmack) ist dies eine unzulässige Werbung:
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG (…) sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen nicht vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.
Das besondere: Es ist ausdrücklich auch dann unzulässig, wenn sich die tatsächlichen Inhaltsstoffe aus der Zutatenliste ergeben. Die Werbe- und Lebensmittelindustrie dürfte nach dieser – richtigen! – Entscheidung in den nächsten Wochen einiges zu tun haben. Und einige weitere Abmahnungen erleben.
Um einen solchen Klassiker ging es auch beim EUGH, der Sachverhalt insoweit:
Im vorliegenden Fall befinden sich zum einen auf der Verpackung des Früchtetees u. a. Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten, die Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ und „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ sowie ein grafisch gestaltetes Siegel „nur natürliche Zutaten“.
Zum anderen enthält der Tee nach dem auf einer Seite der Verpackung angebrachten Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit nicht bezweifelt werden, natürliche Aromen mit „Vanillegeschmack“ und „Himbeergeschmack“. Es ist also unstreitig, dass der Tee keine natürlichen Zutaten aus Vanille oder Himbeere oder aus Vanille oder Himbeere gewonnenen Aromen enthält.
Diese Werbepraxis wird dementsprechend nunmehr äußerst problematisch und wohl regelmäßig unzulässig sein. Es verbleibt aber natürlich dabei, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob auch tatsächlich eine Irreführung erfolgt. Die Aussagen des EUGH sind aber zugleich sehr eindeutig und wenn Bilder von Obst oder Gemüse erfolgen und dies dann nicht enthalten ist, dann wird der Verbraucher regelmäßig irregeführt, da er eben nicht nur entsprechende Aromen, sondern zumindest Spuren dieser Angaben erwartet.
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Die jeweils damit befassten Gerichte müssen somit in Zukunft in einer Gesamtschau entscheiden, ob die Hervorhebung einzelner Angaben so irreführend ist, dass am Ende durch das Zutatenverzeichnis keine Richtigstellung erfolgen kann und es bei einer Irreführung verbleibt. Ob dazu im Einzelfall eine verkleinerte bzw. abgeschwächte Darstellung angeblich vorhandener Zutaten ausreicht wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen.
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