Immer wieder diskutiert, aber in der Rechtsprechung wenig relevant ist die Frage der Produkthaftung bei Software nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig gestaltet und damit eigentlich besonders attraktiv für den Vertragspartner (somit besonders unattraktiv für den Hersteller der Software). Gleichwohl ist eine besonders wichtige Frage bis heute nicht abschließend geklärt.
Schlagwort: Richtlinie
Eine Richtlinie im Sinne des EU-Rechts ist ein Rechtsakt, der von der Europäischen Union erlassen wird, um den Mitgliedstaaten bestimmte Ziele oder Ergebnisse vorzuschreiben, die diese in nationales Recht umsetzen müssen. Eine Richtlinie gibt also bestimmte Ziele vor, überlässt aber den Mitgliedstaaten die Wahl der Mittel zur Erreichung dieser Ziele.
Im Gegensatz dazu ist eine Verordnung ein Rechtsakt der EU, der unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. Eine Verordnung hat somit unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten und ist für alle Bürger und Unternehmen in der EU verbindlich.
Der Unterschied zwischen einer Richtlinie und einer Verordnung besteht also darin, dass eine Richtlinie von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss, während eine Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!
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- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
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Verbrauchsgüterkauf: Wann sind Waren „gebraucht“?
Was akademisch klingt, ist es keineswegs: Wann sind Sachen „Gebraucht“ und wann „Neu“? Diese Frage spielt unter anderem – aber nicht nur – eine Rolle im Rahmen des §475 II BGB, der die Möglichkeit der Begrenzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr vorsieht:
Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn […] bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
Doch wann ist nun eine Sache gebraucht?
(mehr …)Werberecht: Widerspruch gegen Werbesendungen bezieht sich auch auf teiladressierte Zusendungen
Wenn ein Kunde Werbesendungen widerspricht, darf ihm keine Werbung mehr zugestellt werden – ein scheinbar einfacher Grundsatz. Das OLG München (29 U 2881/13) aber hat demonstriert, dass hier enorme Probleme bestehen, speziell wenn es um teiladressierte (Massen-)Zusendungen geht.
(mehr …)Rechtliche Grundlagen im Datenschutzrecht
Datenschutzrecht: Rechtliche Grundlagen
An oberster Stelle steht in Deutschland das Bundesdatenschutzgesetz, das durch zahlreiche Landesdatenschutzgesetze ergänzt wird, die sich aber auf spezielle Regelungen für die Behörden des jeweiligen Bundeslandes konzentrieren. Hinzu kommen einzelne Regelungen in Spezialgesetzen sowie Vorgaben durch EG-Richtlinien, wodurch letztlich eine Zersplitterung der datenschutzrechtlichen Regelungen festzustellen ist. Eine Übersicht über die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben:
- Bundesdatenschutzgesetz (hier als PDF)
- EG-Richtlinie 95/46/EG (hier als PDF)
- EG-Transparenz-Richtlinie, 80/723/EWG (hier als PDF)
- EG-Richtlinie 2006/24/EG (“Vorratsdatenspeicherung”) (hier als PDF)
- Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (hier als PDF)
- Spezialgesetzliche Regelungen u.a. im: TMG, TKG, SGB X und VII, Gesetze der Landesrundfunkanstalten (etwa WDR-Gesetz), Landesschulgesetze, Polizeigesetze der Länder sowie des Bundes (BKA-Gesetz etc.)
Beachten Sie bitte: Die Kirchen haben eigene Regelungen zum Datenschutz und überwachen diese auch selber. Die kirchlichen Regelungen sind allerdings stark an das BDSG angelehnt wobei zahlreiche, für den kirchlichen Betrieb notwendige, Spezialregelungen vorhanden sind.

Gebrauchte Software und Computerspiele: Verkauf gebrauchter Spiele ist zulässig
Es wird darauf hingewiesen, dass Sony angeblich den Weiterverkauf gebrauchter Playstation-Spiele untersagen möchte. Erstaunlich ist, dass Software-Anbieter weiterhin derartige Klauseln einsetzen, obwohl sie inzwischen wohl umfassend rechtswidrig und damit unwirksam sein werden. Um es kurz zu machen: Ein blindes Untersagen des Verkaufs von Software funktioniert innerhalb der EU nicht. Wer Computerspiele oder Konsolenspiele gekauft hat, darf diese weiterverkaufen, anderslautende AGB von Anbietern sind unschädlich.
(mehr …)Mehr zum Spielerecht bei uns:
- Rechtsfragen rund um Online-Computerspiele
- Schutzfähigkeit von Spielidee oder schriftlich niedergelegter Spielanleitung
- Urheberrechtlicher Schutz von Videospielen
- Gebrauchte Software und Computerspiele: Verkauf gebrauchter Spiele ist zulässig
- Cheat-Software: BGH legt dem EUGH Frage zum Schutzbereich eines Computerprogramms vor
- Markenrecht: Keine Markeneintragung für Abbildung eines Spielbretts
- Anbieter eines Online-Spiels hat wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Bot-Anbieter
- Schutz von Technologien
Störerhaftung: Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte auf einer Webseite?
Die Störerhaftung des Admin-C ist ein Thema, das seit langem die Rechtsprechung bewegt. Dabei vorwiegend unter zwei Aspekten der Rechtsverletzung:
- Im Domainrecht, wenn die Rechtsverletzung bereits durch den Domainnamen begangen wird – hierzu gibt es inzwischen BGH-Rechtsprechung.
- Daneben aber auch wenn es um rechtswidrige Inhalte auf der Domain gibt – hier gibt es eine zersplitterte Rechtsprechung.
- Am Rande sei darauf hingewiesen, dass man auch bei sonstigen an der Domain „hängenden“ Problemen an den Admin-C denken könnte, etwa bei SPAM-Mails, was aber bisher abgelehnt wird.
Hinsichtlich der rechtswidrigen Inhalte hat nun das Landgericht Potsdam (2 O 4/13) entschieden, dass der Admin-C jedenfalls nach Hinweis auf die rechtswidrigen Inhalte haften soll – auch wenn er auf die Inhalte vielleicht keinen unmittelbaren Einfluss hat, so kann er doch die Domain löschen lassen. Nicht ausreichend soll es jedenfalls sein, den tatsächlich verantwortlichen nur auf die Rechtsverletzung hinzuweisen und dann abzuwarten ob/bis er reagiert.
Dazu bei uns:
- Störerhaftung des Domainregistrars
- Strafrechtliche Haftung des Admin-C
- Domainregistrar haftet als Störer
§5a Abs.3 UWG: Irreführung im Wettbewerbsrecht durch Vorenthalten wesentlicher Information
Irreführung durch Unterlassen: Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält – dazu gehört auch das Vorenthalten notwendiger Informationen zur Identität eines Anbieters.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (6 U 28/12) hat festgestelllt, dass jede Werbeanzeige quasi ein Impressum beinhalten soll. Hintergrund ist §5a III UWG, der bei dem Angebot von Waren gewisse Pflichtinformationen vorsieht, deren Weglassen als Irreführen durch Unterlassen gewertet wird, so auch „die Identität und Anschrift des Unternehmers“. Ausgangspunkt ist die Frage, wann ein Geschäft abgeschlossen werden kann. Ein Überblick.
(mehr …)Wettbewerbsrecht: Verstoss gegen Regeln der Handwerksordnung kann abgemahnt werden
Der Bundesgerichtshof (I ZR 222/11) hat die Bedeutung der Handwerksordnung spürbar gehoben: Er hat ausdrücklich festgestellt, dass ein Verstoss gegen Regelungen der Handwerksordnung durchaus wettbewerbsrechtliche Relevanz haben kann:
Die Vorschriften der Handwerksordnung stellen, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.
Dies kann durchaus dazu führen, dass der stationäre Handel weiter in den Fokus von Abmahnungen gerät. Hier ging es etwa um die Frage, ob gegen das Gebot der „Meisterpräsenz“ verstossen wurde (was nicht der Fall war). Insgesamt ist seit einiger Zeit zu beobachten, dass gerade Verbraucherschutzverbände sich zunehmend dem stationären Handel widmen, speziell im Bereich der Preisangabenverordnung und im Heilmittelrecht, insbesondere bei Apotheken und Anbietern von Hörgeräten & Brillen. Durch die Verbraucherrechtsreform 2014 wird sich die Lage wohl zudem weiter verschlimmern (siehe hier).
ACTA und strafrechtliche Sanktionen der EU
Impressum und Abmahnung: Fehlende Umsatzsteuer-ID im Impressum keine Bagatelle
Nachdem das LG Berlin (103 O 34/10) meinte, die fehlende Angabe von Handelsregisters samt Registernummer sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum sei nur eine Bagatelle, weil:
Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben sind nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG ist es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu braucht er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. […] Eine Beeinträchtigung der Mitbewerber und anderer Marktteilnehmer durch die fehlenden Angaben ist nicht erkennbar.
Das KG (5 U 144/10) hat diese Entscheidung nun aufgehoben – eine Bagatelle (nach §3 I UWG) kommt hier schon nicht in Betracht, da es sich bei den Pflichtangaben nach §5TMG um wesentliche Informationen nach §5a II UWG handelt, was eine Bagatelle nach §3 UWG nicht in Betracht kommen lässt. Im Ergebnis zeigt sich wieder einmal, dass auch vermeintliche unwichtige Informationen anzugeben sind, sofern §5 TMG diese nunmal zwingend vorschreibt.
Übrigens: Hierzu hat das OLG Hamm (4 U 213/08) schon vor Jahren entschieden, dass die fehlende Angabe einer vorhandenen Steuer-Identifikationsnummer nach UStG abmahnfähig ist, selbiges für eine fehlende Angabe der Handelsregister-Nummer. Dabei sah das Gericht ebenfalls die Bedenken, dass jedenfalls die Umsatzsteuer-ID weniger dem Verbraucher als vielmehr dem Fiskus dient (die auch das LG Berlin sah), sah sich aber in seiner Entscheidung hinsichtlich der Steuer-ID richtiger Weise gebunden:
Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.
Eben dies ist die Argumentation des KG: Im §5a II UWG fand die EU-Richtlinie Niederschlag, die eben solche Informationen als “wesentlich” einstuft.
Impressum: Fehlende Handelsregisternummer ist abmahnfähig
Wer in seinem Impressum die vorhandene Handelsregisternummer nicht angibt, kann sich nicht darauf berufen, dass eine Bagatelle vorlieht, so das OLG Hamm (4 U 213/08 und 4 U 192/07):
Hinsichtlich der Handelsregisternummer gemäß § 5 I Nr. 4 TMG kann von einer Unwesentlichkeit zweifelsohne nicht ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, § 4-S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das – völlige – Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden.
Ebenso sieht es das Kammergericht (5 U 144/10) und das OLG München (29 U 2298/09).

Drohnen: Darf man fremde Drohnen abschiessen die einen unerlaubt filmen?
Zu Rechtsfragen des (vermehrten) Einsatzes privater Flugdrohnen wurde ich in der Vergangenheit häufig von der Presse und den Medien interviewt – interessanter Weise ist es dabei eine spezielle Frage, die sowohl in den Medien als auch im Feedback scheinbar die Wichtigste ist – wenn man unerwünscht von einer Drohne gefilmt wird, darf man die dann abschiessen? Ist damit zu rechnen, dass sich als Antwort auf den privaten Drohnen-Einsatz irgendwann private Flak-Geschütze als Verkaufsschlager rentieren?
Die Antwort dazu gebe ich immer differenziert und möchte hier nochmals kurz Stellung beziehen.
Impressumspflicht: Händler muss auf Anfragen innerhalb von 60 Minuten antworten?
Das Landgericht Bamberg (1 HK O 29/12) hat angeblich (dazu im Shopbetreiber-Blog) festgestellt, dass dann wenn keine Telefonnummer angegeben ist, nicht nur ein Kontaktformular vorgehalten werden soll, sondern bei Anfragen darüber innerhalb von 60 Minuten geantwortet werden muss. Hintergrund ist, dass einmal im Antrag u.a. folgendes zu lesen war:
Ferner geben die Verfügungsbeklagten unter dem Reiter „Rechtliche Informationen des Anbieters“ lediglich deren Anschrift und eine E-mail-Adresse an. Ein Kommunikationsweg, auch welchem innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können, wird nicht gegeben.
Das Gericht selber schreibt später aber nichts mehr zu einer Minutenzahl, sondern nur noch
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbar Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post erfolgen. […]
Die Verfügungsbeklagtengeben im Impressum nur eine postalische Erreichbarkeit und eine E-mail-Adresse an. Es wurde von ihnen als Verantwortliche des Telemedienauftritts allerdings unterlassen, eine Möglichkeit anzugeben, mit der eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation möglich ist.Im Kern war also gar keine andere Kontaktmöglichkeit vorhanden, weswegen nach meiner Lesart das Gericht sich zu Minutenzahlen gar nicht mehr äußern musste. Im Kern ist dies korrekt. Dass man auf Anfragen innerhalb von 60 Minuten reagieren muss ist damit m.E. gerade nicht erklärt.
Auch die Rechtsprechung des EUGH (C‑298/07) zu dieser Frage wird m.E. falsch verstanden. So ist verbreitet, dass der EUGH entschieden haben soll, man muss mit einem Kontaktformular eine Reaktionszeit von 30-60 Minuten anbieten, weil dies beim EUGH zu lesen ist:
Es trifft zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im Ausgangsverfahren aus den Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet.
Tatsächlich aber hat der EUGH hier nicht gesagt, dass man innerhalb von 30-60 Minuten antworten muss, sondern dass im konkreetn Fall, wenn innerhalb von 30-60 Minuten geantwortet wurde, dies auf jeden Fall ausreichend ist. Damit ist dies aber noch lange keine Obergrenze! In der letztlich Antwort auf die Frage des nationalen Gerichts liest man am Ende von Minuten auch gar nichts mehr:
Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.
Insofern erscheint es mir verfehlt, von einer Antwortpflicht zu sprechen. Vielmehr muss man realistisch auf die Angelegenheit blicken: Das Kontaktformular soll die Telefonnummer ersetzen. Auch bei einer Telefonnummer ist eine Erreichbarkeit – vor allem rund um die Uhr – nicht gewährleistet. Insgesamt wird man sagen können, dass zeitnahe Reaktionen (wenn hier ein Autoresponder nicht ohnehin ausreicht) bei einem Kontaktformular nur zu bestimmten Uhrzeiten zu erwarten sind. Und so wie Telefonleitungen überlastet sind, dürfen auch EMail-Anfragen mal „überlastet“ sein – und ein Autoresponder, der eine zeitnahe Bearbeitung zusagt, ist genauso ausreichend, wie die Bandansage, dass man später anrufen soll.
Kein deutsches Datenschutzrecht für Facebook (?)
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (8 B 60/12 und 8 B 61/12) hat im Zuge des Eilrechtsschutzes festgestellt, dass deutsche Datenschutzbehörden für Facebook nicht zuständig sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt angenommen:
Die Facebook Ltd. Ireland erfülle mit dem dort vorhandenen Personal und den dortigen Einrichtungen alle Voraussetzungen einer Niederlassung in diesem Sinne mit der Folge, dass ausschließlich irisches Datenschutzrecht Anwendung finde. Die Facebook Germany GmbH hingegen sei ausschließlich im Bereich der Anzeigenaquise und des Marketing tätig.
Unter dieser Voraussetzung käme deutsches Datenschutzrecht nicht zur Anwendung, sondern irisches Datenschutzrecht. Dies ergibt sich insoweit wohl u.a. aus der europäischen Datenschutz-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG), dort Artikel 4. Dementsprechend ist bei einer Niederlassung der verarbeitenden Stelle in einem Mitgliedsstaat der EU die Anwendbarkeit des dortigen Datenschutzrechts eröffnet. Sofern es also dabei bleibt, dass in einem anderen Mitgliedsstaat die Niederlassung von Facebook bezüglich der Datenverarbeitung erkannt wird, ist diese Entscheidung wohl korrekt.
Auch wenn es sich um eine Entscheidung im Zuge des Eilrechtsschutzes handelt, wo nur summarisch alles geprüft wird, gehe ich davon aus, dass es bei der Entscheidung inhaltlich bleiben wird.
Update: Es gab eine kurzzeitige erste Fassung dieses Artikels, in der die Entscheidung falsch dargestellt wurde und die Zuständigkeit der Behörde in Frage gestellt wurde. Dies ist natürlich falsch, selbstverständlich ist die nationale Aufsichtsbehörde zuständig (was in der Entscheidung auch noch einmal ausdrücklich klar gestellt ist, insofern ist Artikel 28 der Datenschutzrichtlinie auch zu beachten), die Frage ist vielmehr, welches Recht anwendbar ist. Ich bitte, die Problematik richtig zu erfassen und entschuldige den Fehler der ersten Fassung der dem Zeitdruck beim Abfassen geschuldet war.
Hinweis:

