Lebensmittelwerberecht: BGH zur Health-Claims-Verordnung und Werbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben

Der (I ZR 36/11) hat sich in einer sehr grundsätzlichen Entscheidung zu zahlreichen Fragen rund um die Health-Claims-Verordnung positioniert. Im Folgenden werden wesentliche Aspekte aus dieser Entscheidung hervor gehoben.

Unterscheidung zwischen nährwertbezogenen Angaben und gesundheitsbezogenen Angaben

Die Health-Claims verordnung unetrscheidet bei den Grundsätzen zur Werbung deutlich zwischen den jeweiligen Angaben:

Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verord- nung festgelegten Bedingungen entsprechen (Art. 8 Abs.1)

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen (es folgt eine Liste mit Informationspflichten, Art. 10 Abs.2)

Je nachdem worum es sich handelt geht es also um wichtige Kernvorgaben: Mal ein grundsätzliches Verbot, mal eine grundsätzliche Ausnahme mit Informationspflichten. Die Unetrscheidung ist somit wichtig und wird vom BGH auch entsprechend gewürdigt:

Der Begriff der nährwertbezogenen Angabe ist ungeachtet dessen, dass sich zwischen nährwertbezogenen und gesundheitsbezogenen Angaben Überschneidungen ergeben können (…) vom Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe abzugrenzen. (…)
Während mit gesundheitsbezogenen Angaben ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und dem gesundheitlichen Wohlbefinden hergestellt wird, beziehen sich nährwertbezogene Angaben auf die Menge an Nährstoffen, anderen Substanzen oder Energie, die in einem Lebensmittel enthalten sind

Nährwertbezogene Angaben

Folgendes führt der BGH zur Frage aus, wann eine Angabe nährwertbezogen ist:

Wie die (…) aufgeführten Angaben zeigen, sind vor allem solche Angaben als nährwertbezogen anzusehen, die sich unmittelbar auf die Energie, die das Lebensmittel liefert, oder die in diesem enthaltenen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen (…) Nährwertbezogen sind darüber hinaus solche Angaben, die (nur) eine Sachinformation in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln (…) Im Hinblick darauf, dass eine Angabe (…) auch dann nährwertbezogen ist, wenn mit ihr suggeriert oder nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, ein Lebensmittel besitze besondere positive Nährwerteigenschaften, kann eine Angabe ferner als nährwertbezogen anzusehen sein, wenn mit ihr bestimmte Assoziationen des Verbrauchers geweckt werden (…) Dies ist bei einer allgemein gehaltenen Gleichwertigkeitsbehauptung nicht der Fall, die auf ein Lebensmittel mit verschiedenen Nährstoffen Bezug nimmt, ohne dass der Verbraucher sie dahin versteht, dass sie sich auf sämtliche oder bestimmte Inhaltsstoffe des Vergleichslebensmittels bezieht

Gesundheitsbezogene Angaben

Gesundheitsbezogen sind im Weiteren Angaben dann:

Nach (…) der Verordnung (…) bezeichnet der Ausdruck „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen (…) Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (…) Der vorstehend vorgenommenen Beurteilung steht nicht entgegen, dass der (…) Werbslogan keine (…) zulassungsfähige Angabe, sondern lediglich einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit (…) darstellt. Bei Verweisen im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich (…) ebenfalls um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne (…) der Verordnung (…) Auch bei ihnen wird erklärt, suggeriert oder immerhin mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Beweislast

Der Verwender der gesundheitsbezogenen Angaben steht in der Darlegungs- und , wenn er meint, bestimmte Informationen entsprechend Art.10 Abs.2 der Verordnung nicht bieten zu müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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