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Schlagwort: Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung im Strafprozessrecht ist das zentrale Verfahren vor Gericht, in dem über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten entschieden wird. Sie findet vor einem Gericht statt und beginnt nach dem Aufruf zur Sache mit der Verlesung der Anklageschrift. In der Hauptverhandlung werden Beweismittel wie Zeugenaussagen, Gutachten und Urkunden vorgelegt und von den Prozessbeteiligten erörtert und gewürdigt. Der Angeklagte hat das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern und kann einen Verteidiger hinzuziehen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme folgen die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sowie gegebenenfalls ein Schlusswort des Angeklagten. Danach fällt das Gericht sein Urteil.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Strafbefehl muss übersetzt werden

    Ein Strafbefehl muss bei einem nicht-deutschsprachigen Empfänger zwingend übersetzt werden, damit eine wirksame Zustellung vorliegt. Sollte dies nicht geschehen, beginnt die Einspruchsfrist nicht zu laufen. Die hierzu grundlegende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erging auf Basis der Vorlage durch das Landgericht Aachen.

    So stellte der EUGH (C‑278/16) fest, dass Art. 3 der Richtlinie über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren so zu verstehen ist, dass ein Strafbefehl, der von einem Richter nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, gemäß den aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten muss, um zu gewährleisten, dass Empfänger imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen und ein faires Verfahren zu gewährleisten. Ausgangspunkt war eine Vorlage des Landgericht Aachen, 66 Qs 10/16, das im Nachgang dann entschieden hat, dass eine wirksame Zustellung eines Strafbefehls an einen in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Niederländer die Beifügung einer Übersetzung in die niederländische Sprache voraussetzt:

    Eine wirksame Zustellung des Strafbefehls vom 02.11.2015 an den in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten setzt gemäß § 37 Abs. 3 StPO die Beifügung dessen Übersetzung in die niederländische Sprache voraus. Denn der Begriff „Urteil“ in § 37 Abs. 3 StPO ist im Licht des Europäischen Rechts dahin auszulegen, dass hiermit auch Strafbefehle gemeint sind. Dies ergibt sich aus dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil des Éuropäischen Gerichtshofs vom 12.10.2017 – C-278 / 16 = NZV 2017, 530 mit Anmerkung von Sandherr.

    Dazu auch: Übersetzung von nicht rechtskräftigem Urteil für Angeklagten

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  • BTM-Strafrecht: Handeltreiben mit fast 6 Kilo Kokain – 4 Jahre Freiheitsstrafe

    Es war ein zähes Ringen, über fast 6 Monate ging die Hauptverhandlung, deren Ende sich durchaus sehen lassen konnte: Der – einschlägig vorbestrafte – Mandant wurde zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wegen 2fachen täterschaftlichem Handeltreiben mit fast 6 Kilogramm Kokain und wegen 2facher Beihilfe zum Handeltreiben mit jedenfalls 3 Kilogramm Kokain. Diese 4 Fälle blieben von ursprünglich angeklagten 13 Fällen, basierend auf einer angeklagten Bandenabrede, übrig.

    Verteidigungstaktik

    Der Verlauf war schwierig, die Sachlage bot so ziemlich alles was im BTM-Strafrecht an Probemen auftreten kann: Eine nur im Ausland vernommene Zeugin, abgehörte Telefonate mit diversen Rechtsverstößen und ein mindestens unter den Augen der Behörden abgelaufenes Verhalten, wo im Streit war, ob nicht sogar zum Handeltreiben durch den Staat angestiftet wurde.

    Die Taktik lief darauf hinaus, dass die Beweisführung in weiten Teilen angegriffen wurde, im Übrigen eine schlüssige Einlassung präsentiert wurde. Dass die beiden Mitangeklagten am Ende mit 6-8 Jahren bei gleicher Anklage aus dem Verfahren gingen mag insoweit dann für sich sprechen.

    Das Ergebnis kann sich durchaus sehen lassen und ist Ausdruck von langer, harter Arbeit.

  • BTM-Strafrecht: 9 Monate Freiheitsstrafe bei Besitz von 30 Gramm Heroin und 10 Gramm Kokain

    Vor dem Amtsgericht Aachen (Schöffengericht) ging es um einen scheinbar klaren Fall: Der angeklagte Mandant war vom Zoll in der Nähe der niederländischen Grenze aufgegriffen worden, „von der niederländischen Grenze kommend“ mit 30 Gramm Heroin und 10 Gramm Kokain in der Tasche. Angeklagte war die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, was nach §30 IV Nr.4 BtMG immerhin mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren versehen ist. Gleichwohl änderte sich dann einiges im Laufe der Hauptverhandlung.
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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Zur Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe nach §31 BtMG

    Wer mit Betäubungsmitteln aufgegriffen wird, dem wird von der Polizei in der ersten Vernehmung schnell der §31 BtMG vorgehalten:

    Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter […] durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte […]

    In manchem polizeilichen Vernehmungsprotokoll findet man gleich eine ganze Seite, in der ausführlichst belehrt wird – und dann mitunter bei manchem Betroffenen falsche Erwartungen geweckt werden.
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  • Strafprozess: Vorgespräche mit allen Beteiligten sind jederzeit ausserhalb des Hauptverfahrens möglich

    Für reichlich Unsicherheit sorgt bis heute die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2628/10), in der unter anderem das hier zu lesen ist:

    Mit den Vorschriften des Verständigungsgesetzes hat die Zulassung von Verständigungen im Strafverfahren eine abschließende Regelung erfahren. Außerhalb des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende sogenannte informelle Absprachen sind unzulässig.

    Das Ergebnis ist, dass sowohl Gericht als auch inzwischen manche Staatsanwälte mit grosser Sorge reagieren, wenn die Verteidigung „ausserhalb des Protokolls“ ein Gespräch sucht. Es besteht schlicht die Angst, dass jedes Gespräch ein Verfahrensmangel ist – dabei hat das BVerfG gerade das nicht gesagt!

    Glücklicherweise kann ich mir eine detaillierte Analyse an der Stelle sparen, denn der Bundesgerichtshof (1 StR 386/13) hat sich dazu bereits deutlich und unmissverständlich geäußert:

    Weder der Grundsatz des fairen Verfahrens noch sonstige Regelungen des Verfassungs- oder des Strafverfahrensrechts verbieten dem Tatgericht, das Verfahren betreffende Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten zunächst getrennt zu führen. Selbst bei der Vorbereitung einer – hier ohnehin nicht vorliegenden – möglichen verfahrensbeendenden Absprache dienenden Gesprächen sind derartige Vorgespräche nicht ausgeschlossen (BT-Drucks. 16/12310 S. 9 und 12; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065 [Rn. 82]). Wie sich aus der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt, setzt das Gesetz in Bezug auf verfahrensbeendende Absprachen die Möglichkeit solcher Vorgespräche sogar voraus.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen eine eventuelle Verständigung betreffende Vorgespräche nicht stets mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten zugleich geführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f.). Allerdings bedarf es bei der Sondierung der Chancen für eine solche Absprache betreffende Gespräche der anschließenden Information sämtlicher Verfahrensbeteiligter in öffentlicher Hauptverhandlung über den In- halt, den Verlauf und die Ergebnisse der außerhalb dieser geführten Gespräche (BGH aaO).

    Man beachte aber das Ende: Weitere Verfahrensbeteiligte sind in öffentlicher Hauptverhandlung zu unterrichten. Das bedeutet also: Gespräche ja, Kungeln oder Mauscheln nein.

  • Suchen nach Sicherheitslücken in Form unerwünschten Penetrationstests nicht strafbar

    Suchen nach Sicherheitslücken ist nicht strafbar: Das Amtsgericht Aachen durfte sich im Rahmen einer von mir geführten Strafverteidigung mit einem unerwünschten Penetrationstest („Pen-Test“) auseinandersetzen. Mein Mandant hatte sich bei einem bekannten Projekt registriert und hier, auf Grund des Ablaufs der Registrierung, den Verdacht, dass eine Sicherheitslücke aufzufinden sei. Um hier behilflich zu sein, liess er eine bekannte Software aus dem Bereich der Prüfungs von Sicherheitslücken anlaufen und die Webseite durchprobieren.

    Nach einer gewissen Zeitspanne war die Webseite nicht mehr verfügbar, der Server war unter der Last der Anfragen zusammen gebrochen. Der Betreiber erstattete Strafanzeige, die Sache ging zum Amtsgericht.

    Dazu auch: Bug-Bounty-Programme und IT-Strafrecht

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  • Filesharing-Abmahnung: Unterlassungserklärung muss Vortrag entsprechen – Vorsicht Falle!

    Das Landgericht Hamburg (308 O 442/12) hat scheinbar ein übliches Modell der Unterlassungserklärung gekippt, zumindest wird es für einige Diskussionen sorgen. Es ging darum, dass jemand eine Unterlassungserklärung abgebeben hat, die sich alleine auf ein täterschaftliches Begehen bezogen hat. Dem Gegner gegenüber wurde aber vorgetragen, dass durch Dritte überein ungesichertes WLAN die Rechtsverletzung begangen wurde – also ein Fall klassischer Störerhaftung. Der vom Anschlussinhaber vorgetragene Sachverhalt war damit von der Unterlassungserklärung nicht erfasst, der Satz des Landgerichts Hamburg folgerichtig:

    Die Störerhaftung stellt demgegenüber ein Aliud dar, welche von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht erfasst war.

    Das Ergebnis: Eine – wenig überraschende – einstweilige Verfügung wurde erlassen, obwohl eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

    Die Erkenntnis ist weniger die Panik, dass Unterlassungserklärungen nun nicht ausreichen. Vielmehr muss, wie immer, darauf geachtet werden, dass persönlicher Vortrag auch zur abgegebenen Unterlassungserklärung passt. Dabei ergibt sich für mich folgendes Bild:

    1. Wer zugibt, selbst Täter zu sein, muss keine Unterlassungserklärung bzgl. einer Störerhaftung abgeben. Allerdings, wenn man ohnehin zugibt Täter zu sein, warum sollte man dann nicht oder wenigstens weniger bei einem Vergleich zahlen? Ergebnis: Unterlassungserklärung mag eng zu fassen sein, bei den Kosten schneidet man sich aber die Verhandlungsoption ab. Auch wer gar nicht reagiert, steht auf dünnem Eis: Sollte doch einmal eine Klage kommen und man verteidigt sich in der Hauptverhandlung damit, gar nichts selbst getan zu haben, hätte die Gegenseite sofort einen Unterlassungsanspruch der nicht von der zu engen Unterlassungserklärung gedeckt ist.
    2. Wer die Gegenseite darauf hinweist, gerade nichts selbst getan zu haben, sieht sich in diesen Fällen üblicherweise dem Vorwurf ausgesetzt, dass dies eine Schutzbehauptung ist. Die nun nur auf Störerhaftung beschränkte Unterlassungserklärung kann hierbei also auch ein Problem werden, da die Rechtsprechung immer noch den Weg geht, zu vermuten dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist. Wer diese Vermutung nicht erschüttern kann, riskiert mit einer zu eng gefassten Unterlassungserklärung erneut eine einstweilige Verfügung.

    Das Fazit könnte so lauten: Wer sich mit Schweigen verteidigen möchte, also insbesondere keinen Sachvortrag bieten möchte, der wird ein Maximum an Sicherheit wohl mit einer Unterlassungserklärung erreichen, die sowohl Täterschaft als auch Störerhaftung abdeckt. Lediglich wer die Täterschaft eingesteht hat in meinen Augen derzeit eine realistische Chance, sich nur auf eines von beidem (Täterschaft oder Störerhaftung) festzulegen. Durch die Vermutung der Täterschaft verbliebe im anderen Fall zumindest ein kostenträchtiges Risiko das in jedem Fall abzuwägen ist. Sofern man die Störerhaftung aufnimmt, ist unter Berücksichtigung der Morpheus-Entscheidung des BGH daran zu denken, dass man nicht jeden Fall des Handelns Dritter aufnimmt, sondern die Fälle ausschliesst, die von der Störerhaftung nicht umfasst sein sollen (Eheleute und Kinder).

  • Das Urteil: „Webcam-Hacker“ aus Aldenhoven ist schuldig

    Den Fall, in dem jemand bei Teenies via ICQ eine Schadsoftware verbreitete und damit deren Webcams fernsteuerte um sie auszuspionieren hatte ich von Anfang an begleitet. Da inzwischen auch Heise berichtet hat, setze ich die Kenntnis des Vorfalls hier schlicht voraus und schreibe zum bisher bekannten nichts Weiteres. Allerdings hatte ich beim Amtsgericht Düren das Urteil angefordert, welches mir inzwischen vorliegt. Eigentlich wollte ich dazu nun etwas schreiben, kann es aber leider nicht.
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  • OLG Celle zum Richtervorbehalt bei der Blutprobe

    Das OLG Celle (32 Ss 101/10) hat sich wieder einmal mit der, unter Verstoss gegen den Richtervorbehalt gewonnenen, Blutprobe beschäftigt. Es geht um die Frage der Begründungserfordernisse bei der Revision wozu das OLG feststellt:

    Voraussetzung für die Prüfung eines Verstoßes gegen ein Verwertungsverbot ist der rechtzeitige Widerspruch des Angeklagten gegen die Verwertung. Diesen hat er spätestens zu dem in § 257 Abs. 2 StPO genannten Zeitpunkt nach der Einführung des Beweises in der Hauptverhandlung direkt im Anschluss zu formulieren […] Daraus folgt, dass zu einem vollständigen Vortrag zur Überprüfung eines Verstoßes gegen ein Verwertungsverbot nicht nur die Mitteilung gehört, dass in einer Hauptverhandlung spätestens direkt im Anschluss an die Erhebung des Beweises widersprochen wurde, sondern auch, dass der Beweis nicht bereits zuvor in dieser oder einer früheren, ausgesetzten Hauptverhandlung erhoben worden war.

    Man merkt an dieser Stelle noch einmal: Das Thema ist erheblich schwieriger als es auf den ersten Blick scheint und auch keinem Laien mehr verständlich, warum man auch zwingend einen Rechtsanwalt als Betroffener hinzuzuziehen hat. Letztlich ist so mancher Sieg vor Gericht hier aber auch nur ein Teilsieg, da die Verwaltungsbehörden dennoch den Führerschein entziehen können (dazu auch hier) und einige Gerichte kein Problem mit der Verwertung haben.

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  • AG München zu überhöhten Honorarforderungen eines Rechtsanwalts

    Ein Streitpunkt zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist hin und wieder, speziell bei getroffenen Honorarvereinbarungen, die Höhe der zu zahlenden Vergütung – die Suche bei Jurablogs offenbart hier auch manche Anekdote und auch unglückliches Ende von Mandanten-Beziehungen. Beim Amtsgericht München (AZ 222 C 23309/08) hatte man sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Rechtsanwalt für die folgenden Tätigkeiten 3000 Euro einbehalten wollte:

    Er fuhr in die 191 Kilometer entfernte Justizvollzugsanstalt, um das weiter Vorgehen zu besprechen. Dafür brauchte er insgesamt 6 Stunden. Zuvor hatte er nach einer telefonischen Vorbesprechung von 20 Minuten einen Besuchsschein für zwei Bekannte des Mandanten beantragt. Er nahm Akteneinsicht, für die er 2 Stunden benötigte und teilte den Inhalt schriftlich dem Mandanten mit. Ende Februar 2008 beantragte er 2 Dauerbesuchsscheine, was mit 15 Minuten zu Buche schlug. Er beantwortete Fragen der Polizei und 3 Schreiben seines Mandanten. Abschließend beantragte er die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise die Außervollzugsetzung, wofür er 1,5 Stunden benötigte. Mitte März wurde das Mandatsverhältnis aufgelöst.

    In dieser Aufstellung kommt man in der Summe auf etwa 10 Stunden, hat also schnell einen „Stundenlohn“ von 300 Euro ausgerechnet. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2009 (IX ZR 174/06) eine Faustregel aufgestellt: Bei einer Honorarvereinbarung, die über dem 5fachen der gesetzlichen Vergütung liegt, spricht eine Vermutung für eine Überhöhung und somit Verletzung des „Mäßigungsgebotes“ (§3a RVG).

    Da es sich hierbei um eine Vermutung handelt, kann diese durchaus widerlegt werden. Dies verlangt mit dem BGH einzelfallbezogene Umstände, der BGH stellte seinerzeit vor allem auf die Hauptverhandlungstage ab, betonte aber auch, dass bei schwierigen Verhandlungen und einer letztlichen aussergeichtlichen Einigung auch hier Gründe liegen können. Pauschale Betrachtungen verbieten sich letztlich.

    Das AG München sah im vorliegenden Fall keine konkreten Umstände, die eine Durchbrechung des Anscheins (es lag eine 5,3fache Höhe vor) rechtfertigen würden – und kürzte das Honorar kurzerhand auf 768,15 Euro.

    Anmerkung: Auf den ersten Blick mag dies vielen – insbesondere Laien – gerechtfertigt erscheinen, begegnet aber durchaus Bedenken. So wird (eine Selbstverständlichkeit) mit dem „Lohn“ letztlich die gesamte Dienstleistung des Rechtsanwaltes bezahlt und aufrecht erhalten, was auch Büro samt persönlicher Betreuung durch Personal umfasst. Gerade in Strafsachen existiert dabei verständlicherweise ein hohes Bedürfnis der Betroffenen nach einer möglichst umfassenden Betreuung, was manche Kanzleien auch mit Angeboten abdecken, die Notfall-Telefone und Ansprechpartner „rund um die Uhr“ umfassen. Eine solche umfassende Betreuung, die sich der Mandant ggfs. gezielt ausgesucht hat, muss zwingend berücksichtigt werden bei dieser Frage. Dass der BGH dies ausblendet und nur auf die Verhandlung blickt, mag zur Tätigkeit als Richter passen, der sich um die Kosten seiner Geschäftsstelle nicht zu kümmern braucht. Es lässt aber auch mit sehr kritischem Blick auf Entscheidungen und Kommentare von Richtern blicken, die sich mit Hand und Fuß sträuben, Nachtdienste einzurichten, um den Richtervorbehalt bei Blutabnahmen auch zu Unzeiten zu gewährleisten.

    Letztlich gilt: Die Justiz ist ein Dienstleister, sowohl Gericht, Staatsanwaltschaft als auch Rechtsanwälte haben Ausgaben und kosten somit Geld. Reglementierende Eingriffe sind nötig, um den Zugang zu dieser Dienstleistung sicher zu stellen – wer aber zu pauschal und nur mit Blick auf das Verfahren kürzt, schränkt die Dienstleistung genau dort ein, wo sie zunehmend gewollt ist – in der außergerichtlichen Betreuung und Beratung.

  • Entziehung der Fahrerlaubnis: Charakterliche Ungeeignetheit

    Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss das Tatgericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt. Grundlage ist §69 StGB:

    Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

    Allerdings ist immer wieder daran zu erinnern, dass allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs – etwa zur Fahrt zum Tatort und für eine anschließende Flucht – eine Ungeeignetheit nicht belegt. Vielmehr muss eine Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (zusammenfassend BGH, 5 StR 82/20).

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  • Arzt: Kein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung bei Notfalleinsatz

    Überschreitet ein Arzt bei einem Notfalleinsatz die zulässige Höchstgeschwindigkeit, kann ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Arztes, der die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h missachtet hatte. Dabei war er in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten. Nach Abzug der Toleranz ergab sich eine Geschwindigkeit von 161 km/h. Die Bußgeldbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld von 275 Euro sowie ein zweimonatiges Fahrverbot. (mehr …)

  • Rahmenbedingungen für die vernehmungsersetzende Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen

    Rahmenbedingungen für die vernehmungsersetzende Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. April 2003 (Az. 1 StR 64/03) bietet eine tiefgehende Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen für die vernehmungsersetzende Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen und die Anforderungen an Verfahrensrügen.

    Der Beschluss klärt mehrere wesentliche Punkte, darunter die Voraussetzungen für die Vorführung von Aufzeichnungen, die Rolle der Akteneinsicht und die Pflichten zur ergänzenden Vernehmung. In diesem ausführlichen Blog-Beitrag werden die Hintergründe der Entscheidung, die rechtlichen Probleme und die Implikationen für die Praxis detailliert besprochen.

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