Eine Jugendrichterin des Amtsgerichts Wiesbaden verurteilte einen 31-jährigen Autofahrer wegen Körperverletzung, Nötigung und Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe und verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot.
(mehr …)Schlagwort: Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung im Strafprozessrecht ist das zentrale Verfahren vor Gericht, in dem über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten entschieden wird. Sie findet vor einem Gericht statt und beginnt nach dem Aufruf zur Sache mit der Verlesung der Anklageschrift. In der Hauptverhandlung werden Beweismittel wie Zeugenaussagen, Gutachten und Urkunden vorgelegt und von den Prozessbeteiligten erörtert und gewürdigt. Der Angeklagte hat das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern und kann einen Verteidiger hinzuziehen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme folgen die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sowie gegebenenfalls ein Schlusswort des Angeklagten. Danach fällt das Gericht sein Urteil.
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OVG NRW zur Pressemitteilung über ein Gerichtsverfahren
Das OVG NRW (4 B 1380/20) hat zur Zulässigkeit hinsichtlich gerichtlicher Pressemitteilungen zu erhobenen Anklagen festgestellt:
- Gerichtliche Pressemitteilungen, die in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen eingreifen, bedürfen regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigung. Eine solche bieten für die mit der Auskunftserteilung gegenüber der Presse verbundenen Eingriffe in die Grundrechte Dritter in ihrem Anwendungsbereich die Landespressegesetze (abweichend noch OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2000 – 4 E 664/00 –).
- Art und Umfang der Auskunftserteilung liegen im Ermessen der Gerichtsverwal- tung. Bei einer Entscheidung über die presserechtliche Auskunftspflicht, bei der keine journalistische Relevanzprüfung stattfindet, sind stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten und die Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb zu gewährleisten. Dies gilt auch, wenn Auskünfte der Gerichts- verwaltung der Berichterstattung über ein gerichtliches Strafverfahren dienen.
- Berichtet die Justizverwaltung gegenüber der Presse im Stadium des strafrechtlichen Ermittlungs- oder Zwischenverfahrens, muss sie die Auswirkungen ihrer Erklärung auf das Verfahren bedenken; auch muss sie die Rechtssphäre des Betroffenen berücksichtigen.
- Auch jenseits der Strafbarkeit nach § 353d Nr. 3 StGB darf durch eine wesentliche Teile der Anklageschrift zusammenfassend wiedergebende Presseinformation der Justizverwaltung, die den „Eindruck amtlicher Authentizität“ erweckt, die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand nicht in Frage gestellt werden.
- Die Justizverwaltung hat bei Auskunftserteilung über ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren in besonderer Weise die staatliche Objektivitäts- und Neutralitätspflicht sowie das Sachlichkeitsgebot zu beachten. Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zugunsten des Angeschuldigten und Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung gebietet Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (hier verneint bezogen auf Informationen über neue, in der Öffentlichkeit noch nicht bekannte Details aus der Anklageschrift vor der Entscheidung über die Zulassung der Anklage und einer etwaigen Eröffnung der Hauptverhandlung).
- Bei Ausübung des behördlichen Ermessens ist es in Fällen dieser Art regelmäßig geboten, Art und Umfang der Auskunftserteilung orientierend auch an den für die Presse durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung auszurichten. Schon unmittelbar nach Anklageerhebung kann es danach zulässig sein, ausschließlich die Presse wahrheitsgemäß unter Namensnennung über eine Anklageerhebung und den genauen Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die geltende Unschuldsvermutung zu unterrichten, wenn sich im Einzelfall eine besondere Bedeutung des vorgeworfenen Verhaltens für die Öffentlichkeit auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergibt.
- Schon kraft Verfassungsrechts ist nach dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Regelung vor der Erteilung von Auskünften über laufende Strafverfahren, bei denen Namen bekannt und die zudem in Grundrechte eines Dritten eingreifen würden, eine vorherige Mitteilung an den Dritten geboten und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen.
- Die Ermächtigung zur Auskunftserteilung gegenüber der Presse nach § 4 PresseG NRW rechtfertigt keine in Grundrechte Einzelner eingreifende Weitergabe von Informationen aus einem Strafverfahren an Dritte über den Kreis der Medienvertreter hinaus, denen eine besondere Verantwortung im Umgang mit den so erhaltenen Informationen obliegt. Hiervon zu unterscheiden ist die auch ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage bestehenden Rechtspflicht zur allgemeinen Publikation von Gerichtsentscheidungen in ihrem amtlichen Wortlaut oder einer damit korrespondierenden Pressemitteilung, die in gleicher Weise auch über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf.
Haftbeschwerde: Beurteilung des dringenden Tatverdachts
Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in einem sehr eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.
Denn: Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist.
(mehr …)Bußgeldverfahren: Betroffene müssen Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen erhalten
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1616/18, auch hier bei uns) hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen und prägt die weitere Rechtsprechung.
(mehr …)Zum Recht auf Einsicht in nicht zur Akte gelangte Informationen:
- Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
- Rechtsprechung des BGH
- Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
- Kein Beweisverwertungsverbot bei mangelnder Speicherung von Messdaten
- Exkurs: Der Beweisantrag (mit weiteren Links zum Beweisrecht)
RA JF schreibt hier im Blog und bietet ergänzend Vorträge rund um Datenschutz, Softwarerecht, digitale Ermittlungen & Beweise samt Cybersecurity + Cybercrime!
Kosten für BahnCard50 als notwendige Auslagen des Verteidigers
Das OLG Celle (4 StE 1/17) hat hervorgehoben, dass die Kosten einer BahnCard im Zuge der kostenschonenden Anreise bei längeren Verfahren zu erstatten sein könnte:
Zwar sind Aufwendungen für eine Bahncard nach herrschender Meinung als allgemeine Geschäftskosten auch nicht anteilig erstattungsfähig (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., VV 7003-7006, Rn. 46 m.w.N.). Der Senat hat aber im vorliegenden Verfahren, in welcher die Hauptverhandlung über drei Jahren andauert, bereits mehrfach das Erfordernis des Erwerbs einer BahnCard durch die auswärtigen Verteidiger festgestellt (vgl. hinsichtlich des Antragstellers Beschl. des Senats vom 20. Oktober 2017, 14. März 2019 und 23. September 2019). Bei dem Preis, den der Antragsteller für einen Einzelfahrschein ohne BahnCard-Ermäßigung bezahlen und der ihm sodann als erforderliche Aufwendung ersetzt werden müsste, ist der für die BahnCard50 aufzuwendende Betrag bereits nach der siebten bis achten Fahrt amortisiert. Insoweit entspricht die vom Antragsteller getätigte Aufwendung der ihm zukommenden Pflicht zur kostenschonenden Gestaltung seiner notwendigen Geschäftsreisen.
OLG Celle, 4 StE 1/17In der gleichen Entscheidung hebt das OLG hervor, dass es unschädlich ist, wenn der Antragsteller vor Festsetzung seiner Auslagen im Wege des Vorschusses keinen Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG gestellt hat: Eine solche Feststellung entbindet nämlich lediglich den Kostenbeamten von der Prüfung, ob die geltend gemachten Auslagen für eine sachgemäße Durchführung der Angelegenheit notwendig war:
Wird eine solche Entscheidung nicht beantragt oder lehnt das Gericht einen Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG ab, verbleibt es bei der durch den Kostenbeamten nach § 55 RVG durchzuführenden Prüfung in eigener Verantwortung.
OLG Celle, 4 StE 1/17Berufung im Strafprozess
Rechtsanwalt für Berufung im Strafrecht gesucht: Im Strafprozess gibt es, wenn in erster Instanz beim Amtsgericht verhandelt wurde, das Rechtsmittel der Berufung – mit einer Berufung wird das erste Urteil auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft. Dabei bietet die Berufung im Strafrecht regelmäßig eine vollständige zweite Tatsacheninstanz. Doch es gibt Risiken und man muss abwägen, ob die strafprozessuale Berufung wirklich geführt werden soll.
(mehr …)Strafprozesse in Zeiten von Corona
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvQ 87/20) hat hervorgehoben, dass alleine allgemeine Sorgen vor einer Infektion kein Grund sind, eine laufende Strafverhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen. So muss natürlich sofort abgebrochen werden, wenn ein konkretes Risiko besteht – eine absolute Sicherheit aber gibt es nicht und kann es nicht geben:
In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Strafkammer im Ergebnis darauf ab, dass sich die Möglichkeit, dass ein Beschuldigter den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist, letztlich niemals ausschließen lässt, derartige Risiken innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar sind und im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden müssen (…).
Das Landgericht wird dabei seiner Pflicht, zwischen dem Risiko einer Infektion mit potentiell gefährlichem Verlauf und dem Interesse des Staates an einer effektiven Strafverfolgung abzuwägen, insbesondere dadurch gerecht, dass es darauf abstellt, dass es – unter sachverständiger Beratung – geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr getroffen hat. Es folgt damit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Möglichkeiten, einer zu befürchtenden Gesundheitsschädigung entgegenzuwirken, in die gebotene Abwägung einbezogen werden können
Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass gerade wenn ein Hygienekonzept entwickelt wurde, welches auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes und des damit beauftragten rechtsmedizinischen Sachverständigen zurückgeht, dies zu berücksichtigen ist. Hierzu gehört die Einhaltung der Maskenpflicht und des Abstandsgebots sowie einen Austausch der Raumluft mit Frischluft innerhalb von 30 Minuten. Auch die Trennung der Verfahrensbeteiligten durch Plexiglasscheiben wirkt sich aus. Sollte ein Gericht unsicher sein, wäre im Übrigen an §10 EGSTPO zu erinnern, zumal die hier vorgesehene Hemmung kraft Gesetzes laut BGH eintritt.
Wird Terminverlegung rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist Betroffener genügend entschuldigt
Der Betroffene ist auch dann genügend entschuldigt, wenn dem Verteidiger die Einsichtnahme in vom Gericht beigezogene Daten ohne eigenes Verschulden vor der Hauptverhandlung nicht möglich war und das Gericht angesichts dessen seine Fürsorgepflicht verletzt hat, indem es den darauf gestützten Terminverlegungsantrag abgelehnt hat.
(mehr …)Kostenrisiko bei Privatgutachten im OWI-Prozess
Auch as Kammergericht (3 Ws (B) 275/20 – 162 Ss 108/20) hebt hervor – unter Berufung auf die Rechtsprechung aus Aachen – dass sich der verteidigungswillige Betroffene die bereitstehenden Daten vor der Hauptverhandlung beschaffen muss und sachverständig überprüfen lassen kann. Sein Ansprechpartner ist dabei die Verwaltungsbehörde und das Kostenrisiko trägt in Bezug auf das Privatgutachten der Betroffene – nur im Falle eines Freispruchs kann mit dem Kammergericht etwas anderes gelten (insoweit verweist es auf die Ausführungen aus Aachen).
Kostenerstattung von Privatgutachten im Bußgeldverfahren
Das Landgericht Aachen (66 Qs 31/18) hat klargestellt, dass wenn sich ein – auf eigenes Kostenrisiko – eingeholtes Sachverständigengutachten tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen auswirkt, die hierfür aufgewendeten Kosten erstattungsfähig sein können:
Notwendige Auslagen sind die einem Beteiligten erwachsenen, in Geld messbaren Aufwendungen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltendmachung prozessualer Rechte erforderlich waren. Die Erstattungspflicht der Staatskasse hat nicht zur Folge, dass sie unter Umständen für sämtliche Auslagen des Angeklagten aufkommen muss, die er zu seiner Verteidigung erbracht hat (…) Abgesehen von der Konstellation, in der das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden ist, wird es ausnahmsweise z.B. dann als erstattungsfähig angesehen, wenn es ein abgelegenes und technisch schwieriges Sachgebiet betrifft (LG Wuppertal, Beschluss v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17 = DAR 2018, 236 m.w.N.). Auch wird darauf abgestellt, ob die Behörden den Beweisanregungen oder -anträgen der Verteidigung nachkommen und ob ohne die private Ermittlung sich die Prozesslage des Betroffenen verschlechtern würde (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 20.02.2012 – 1 Ws 72/09 = BeckRS 2012, 12353 m.w.N.).
Nach Auffassung der Kammer folgt aus dem das Bußgeld- wie auch das Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtsermittlung, dass allein die Entlegenheit der Materie die Einholung eines Privatgutachtens grundsätzlich nicht erstattungsfähig macht. Anders als im Zivilprozess, in dem die Natur des Parteiprozesses ein (zweites) Privatgutachten zur Herstellung von „Waffengleichheit“ erforderlich machen kann, weil zum Beispiel dann, wenn die Gegenseite ihren Vortrag auf ein eigenes Privatgutachten stützen kann, der eigenen Substantiierungspflicht sonst nicht genügt werden kann, bietet die Verpflichtung des Gerichts und nach dem Gesetz auch der Anklagebehörde zur umfassenden Sachaufklärung zunächst Gewähr für die umfassende Objektivität auch eines amtswegig beauftragten Gutachtens.
Richtigerweise kann ein Privatgutachten ex ante nur, aber auch immer dann notwendig sein, wenn objektivierbare Mängel vorliegen, die zur Einholung des Gutachtens drängen. Ex-ante notwendig und damit erstattungsfähig kann ein Privatgutachten sowohl zur Überprüfung eines Erstgutachtens wie auch sonst zur ergänzenden Aufklärung also nur sein, wenn die bisher geführten Ermittlungen unzureichend sind. Allerdings ist es dem Betroffenen auch dann zuzumuten, die Behebung solcher Ermittlungslücken durch das Gericht zu beantragen. Zweite Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten ex-ante ist es daher, dass dem Betroffenen andernfalls eine wesentliche Verschlechterung seiner Prozesslage droht. Dies kommt – von eher theoretischen Fällen unmittelbar drohenden Beweisverlustes abgesehen – nur dann in Betracht, wenn die Ermittlungsbehörde bzw. das Gericht einem Beweisantrag nicht nachkommt und ein Zuwarten bis zur Hauptverhandlung nicht zumutbar ist.
Im Bußgeldverfahren ist es nach Auffassung der Kammer dem Betroffenen stets zumutbar, auch ex-ante notwendig erscheinende Ermittlungen erst dann selbst zu veranlassen, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht diese abgelehnt hat (so auch Beschluss der Kammer vom 14.10.2016 – 66 Qs 50/16, nicht veröffentlicht).
Landgericht Aachen, 66 Qs 31/18Zeitraum der Inhaftierung nach § 230 StPO
Sicherungshaftbefehl: Beim OLG Hamburg (2 Ws 72/20) ging es um die Frage, wie lange jemand auf Grund eines Sicherungshaftbefehls in Haft verbleiben kann bis verhandelt wird – was mit dem Bundesverfassungsgericht ohnehin maximal 10 Tage sein sollten.
Dabei macht das OLG Hamburg deutlich – unter sehr genauer Darlegung der grundrechtlichen Umstände – dass man maximal eine Woche warten kann:
Konkret folgt aus diesen Grundsätzen, dass die Haft nach § 230 Absatz 2 StPO nicht ohne Bezug zu einem konkreten und nur innerhalb eines kurzen Zeitraums bevorstehen Hauptverhandlungstermin denkbar ist. Wie der Vorführbefehl dient nämlich auch der Haftbefehl des § 230 Absatz 2 StPO allein dazu, die Präsenz des Angeklagten in der erneuten Hauptverhandlung zu sichern. Daraus folgt, dass er nicht länger, als zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist, in Haft gehalten werden darf. Deshalb kann es auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit veranlasst sein, die Vollstreckung eines bereits nach § 230 Absatz 2 StPO erlassenen Haftbefehls erst wenige Tage vor dem neuen Hauptverhandlungstermin zu veranlassen.
Geschieht das nicht, so ist jedenfalls in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten die Hauptverhandlung durchzuführen (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2010, Az.: 2 Ws 97/10; BVerfG, NJW 2007, 2318; HansOLG, MDR 1987, 78; ThürOLG, OLGSt § 230 StPO Nr. 5; OLG Düsseldorf, StraFo 2012, 105; OLG Frankfurt, StV 2005, 432; Welp, JR 1991, 265, 270; LR/Becker, § 230 Rn. 34; KMR/Eschelbach, § 230 Rn. 46; KK-StPO/Gmel, § 230 Rn 13; MüKo-StPO/Arnoldi, § 230 Rn. 17; SK-StPO/Deiters, § 230 Rn. 22; HK-StPO/Julius, § 230 Rn. 7).
Der zulässige Zeitraum der Inhaftierung nach § 230 StPO darf angesichts des Zwecks der Vorschrift je nach den Umständen des Einzelfalles die Dauer von einer Woche jedenfalls nicht deutlich übersteigen (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2318, 2320 [10 Tage: unverhältnismäßig]; OLG Düsseldorf, StraFo 2012, 105 [15 Tage: unverhältnismäßig]; erweiternd LR/Becker, § 230 Rn. 34 [ein bis drei Wochen]).
OLG Hamburg (2 Ws 72/20Sicherungshaftbefehl muss Verhältnismässig sein
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 473/06) hat bereits im Jahr 2006 recht deutlich Stellung zur Frage bezogen, wann ein Sicherungshaftbefehl zu ergehen hat. Dabei stellte das BVerfG zugleich klar, dass ein Zuwarten von 10 Tagen oder mehr zwischen Inhaftierung und Verhandlung regelmässig Bedenken begegnet.
(mehr …)Nutzung von Passfotos zur Fahreridentifizierung
Zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf das Einwohnermeldeamt auf Anforderung der Bußgeldstelle ein Pass oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers zwecks Fahreridentifizierung übersenden.
Beim OLG Koblenz (3 OWi 6 SsBs 258/20) ging es um die Nutzung von bei der Meldebehörde hinterlegten Passfotos zur Fahreridentifizierung durch die Bußgeldbehörde. Dabei hat das OLG deutlich gemacht, dass die beim zuständigen Einwohnermeldeamt hinterlegten Personalausweisfotos zur Fahreridentifizierung in Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren durch die Bußgeldbehörde zulässig ist und keinen Verstoß gegen das Personalausweisgesetz (PauswG) darstellt.
Dazu auch bei uns: Rechtswidrige Heranziehung von Passfotos zur Fahreridentifizierung
(mehr …)Studie zur Praxis der Verständigung im Strafprozess 2020
Das Bundesjustizministerium hatte eine Studie zur Evaluation der Verständigung im Strafprozess (§257c StGB) in Auftrag gegeben, die nun erschienen ist und auch frei als PDF zur Verfügung steht. Die Studienergebnisse bieten dabei einen kleinen Einblick in den Justizalltag, letztlich aber krankt sie aus meiner Sich an einem entscheidenden Fehler – so wie die gesamte Betrachtungsweise des BMJV.
Dazu auch: Bericht bei LTO zur Studie
Hinweis: Die Studie arbeitet Ergebnisse aus verschiedenen Modulen auf, die ich versuche, im Folgenden kombiniert wieder zu geben.
(mehr …)Urteil im Bußgeldverfahren gegen einen Telekommunikationsdienstleister
Die 9. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Bonn hat heute entschieden, dass das Bußgeld, welches der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) gegen einen Telekommunikationsdienstleister aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verhängt hat, dem Grunde nach berechtigt, aber unangemessen hoch sei. Die Kammer hat das Bußgeld von ursprünglich 9,55 Millionen Euro daher auf 900.000 Euro herabgesetzt (LG Bonn, 29 OWi 1/20 LG).
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